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   VG Aachen, 06.09.2010 - 6 K 1135/10   

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https://dejure.org/2010,24150
VG Aachen, 06.09.2010 - 6 K 1135/10 (https://dejure.org/2010,24150)
VG Aachen, Entscheidung vom 06.09.2010 - 6 K 1135/10 (https://dejure.org/2010,24150)
VG Aachen, Entscheidung vom 06. September 2010 - 6 K 1135/10 (https://dejure.org/2010,24150)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine vorsorgliche Vorratsanmeldung von Demonstrationen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermächtigung zur verbindlichen Entscheidung der Versammlungsbehörde durch feststellenden Verwaltungsakt über die Versammlungseigenschaft einer Versammlung unter freiem Himmel; Herstellung eines Ausgleichs der Interessen der Versammlungsbeteiligten mit kollidierenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 1 B 4.05

    Versammlungseigenschaft der sogenannten "Fuckparade 2001"

    Auszug aus VG Aachen, 06.09.2010 - 6 K 1135/10
    Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des OVG Berlin-Brandenburg, - vgl. Urteil vom 2. Mai 2006 - OVG 1 B 4.05 -, , durch den das von der Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte erstinstanzliche Urteil des VG Berlin abgeändert worden ist - dass die aus § 14 Abs. 1 VersG abzuleitende Befugnis der Versammlungsbehörde, die Versammlungseigenschaft einer angemeldeten Veranstaltung zu prüfen, in Verbindung mit der in § 15 Abs. 1 VersG geregelten Eingriffsbefugnis auch die Ermächtigung enthält, durch feststellenden Verwaltungsakt verbindlich über die Versammlungseigenschaft einer als Versammlung unter freiem Himmel im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG angemeldeten Veranstaltung zu entscheiden.
  • VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11

    Stolberger "Blockadetraining" vom Februar 2011 war rechtswidrig

    Die hiergegen gerichtete Klage vor dem VG Aachen (6 K 1135/10) sei zurückgenommen worden, nachdem das OVG im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (5 E 1251/10) festgestellt habe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
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