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   VG Aachen, 10.03.2009 - 3 K 1729/08   

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VG Aachen, 10.03.2009 - 3 K 1729/08 (https://dejure.org/2009,18848)
VG Aachen, Entscheidung vom 10.03.2009 - 3 K 1729/08 (https://dejure.org/2009,18848)
VG Aachen, Entscheidung vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 (https://dejure.org/2009,18848)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung des Inverkehrbringens von Feuerwehrstiefeln mangels Antistatik; Reißkraft der Laufsohle eines Feuerwehrstiefels; Prüfung eines Feuerwehrstiefels auf Rutschfestigkeit auf Stahl und Brenndauer der Schnürsenkel; Festsetzung eines Zwangsgeldes bei Nichtbefolgung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Aachen, 20.11.2008 - 3 L 383/08

    Eilantrag eines Schuhproduzenten gegen das Verbot, Feuerwehrstiefel in Verkehr zu

    Auszug aus VG Aachen, 10.03.2009 - 3 K 1729/08
    Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer durch Beschluss vom 20. November 2008 - 3 L 383/08 - abgelehnt.
  • VG Aachen, 10.08.2010 - 3 K 456/09

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung mit dem Inhalt der Untersagung eines

    Die Klägerin hatte gegen diese Ordnungsverfügung Klage (3 K 1729/08) erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

    Insoweit hält die Klägerin an ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit und Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen fest, die sie im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren - 3 K 1729/08 - vorgetragen hatte.

    Die von der Klägerin erhobenen Rügen betreffend die Richtigkeit und Verwertbarkeit der Feststellungen der Gutachter des BGIA seien im Klageverfahren - 3 K 1729/08 - nach Anhörung der Gutachter und Inaugenscheinnahme der geprüften Stiefel allesamt entkräftet worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren - 3 K 1729/08 - und - 3 L 113/09 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

    Wie die Kammer im Beschluss vom 20. November 2008 - 3 L 383/08 - sowie im inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 - und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 25. März 2010 - 8 A 935/09 - im einzelnen ausgeführt haben, haben sowohl die von der Klägerin im Rahmen der Qualitätssicherung beauftragten Stellen als auch das im weiteren Verfahren von der Beklagten mit der Prüfung von 12 Paar Feuerwehrstiefeln aus diversen Produktionsreihen beauftragte BGIA hinsichtlich unterschiedlicher Parameter Normabweichungen festgestellt, die nach der Risikobewertung der Prüfstellen zu Gesundheitsgefahren der Benutzer führen und hinreichende Verdachtsmomente dafür liefern, dass es im laufenden Produktionsprozess der Klägerin immer wieder zu Normabweichungen kommt.

    Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Verfahrens- und Prüffehler sind identisch mit denjenigen, die sie im rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren - 3 K 1729/08 - geltend gemacht hat.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 - verwiesen.

  • VG Aachen, 18.05.2009 - 3 L 113/09

    Ausstellungsverbot und Rückruf von Feuerwehrstiefeln vorläufig bestätigt

    Wie die Kammer im Beschluss vom 20. November 2008 - 3 L 383/08 - und im Urteil vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 - im einzelnen ausgeführt hat, haben sowohl die von der Antragstellerin im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Art. 11 A der Richtlinie beauftragten Stellen als auch das im weiteren Verfahren von der Antragsgegnerin mit der Prüfung von 12 Paar Feuerwehrstiefeln aus diversen Produktionsreihen beauftragte Institut für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (im Folgenden: BGIA) hinsichtlich unterschiedlicher Parameter Normabweichungen festgestellt, die nach der Risikobewertung der Prüfstellen zu Gesundheitsgefahren der Benutzer führen und hinreichende Verdachtsmomente dafür liefern, dass es im laufenden Produktionsprozess der Antragstellerin immer wieder zu Normabweichungen kommt.

    Die im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Verfahrens- und Prüffehler sind identisch mit denjenigen, die sie im Klageverfahren 3 K 1729/08 geltend gemacht hat.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 - verwiesen.

  • VG Köln, 23.07.2010 - 1 K 6560/08

    Untersagung eines Inverkehrbringens bestimmter Feuerwehrstiefel als technische

    Insoweit verweist sie auf die Begründung des Berufungszulassungsantrags in dem Verfahren OVG NRW 8 A 935/09, das im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. März 2009 (3 K 1729/08) durchgeführt worden ist.

    Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf das den Beteiligten bekannte und rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. März 2009, 16 vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08-, Rz. 42ff; nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2010 - 8 A 935/09-, jeweils zit. nach juris.

  • VG Aachen, 20.11.2008 - 3 L 383/08
    Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 1729/08 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet.
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