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   VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16   

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VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16 (https://dejure.org/2020,6325)
VG Aachen, Entscheidung vom 11.02.2020 - 8 K 276/16 (https://dejure.org/2020,6325)
VG Aachen, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 (https://dejure.org/2020,6325)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16
    In einem weiteren Schriftwechsel tauschten der Kläger und der Direktor des Amtsgerichts ihre gegenseitigen Rechtsstandpunkte aus, wobei der Kläger einen Anspruch auf Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, an denen ein allgemeines Interesse bestehe, schon aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -) sah, der Amtsgerichtsdirektor dagegen ausführte, die Entscheidung, ob ein Urteil veröffentlicht werde, stehe im Ermessen des jeweiligen Gerichts, wobei insbesondere die Anonymität der Beteiligten gewahrt werden solle.

    Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen ist Verwaltungsaufgabe und keine rechtsprechende Tätigkeit, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, juris Rn. 21 und Leitsatz 4 b); BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12 -, juris, NJW 2013, 2045, DVBl 2013, 916; Bundespatentgericht (BPatG), Beschluss vom 18. März 1992 - 26 ZA (pat) 3/92 -, BPatGE 32, 272, GRUR 1992, 434.

    Es handelt sich nämlich beim Anspruch auf Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften um einen verfassungsrechtlich fundierten Anspruch eigener Art. Die öffentliche Gewalt trifft grundsätzlich eine aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Veröffentlichungspflicht; einem entsprechenden Antrag kann ohne Rückgriff auf und Anwendung von Vorschriften über die Akteneinsicht und außerhalb eines förmlichen Akteneinsichtsverfahrens entsprochen werden, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris Rn. 12, u. a. unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 23. April 1991 - 27 ZA (pat) 19/90, juris, GRUR 1992, 53; Beschluss vom 29. Juli 1991 -, GRUR 1992, 54; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 VAs 4/90 -, NJW 1990, 2570; vgl. auch Tiedemann, NVwZ 1997, 1187.

    Bei der Wahrnehmung dieser Publikationsaufgabe sind Rechte Dritter zu beachten, insbesondere die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses sowie der Gleichheitsgrundsatz, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris Rn. 49; vgl. auch Schoch, IFG-Kommentar, § 1, Rn. 212; zur "Gemeinfreiheit" von amtlichen Werken mit dem gesetzgeberischen Ziel, Publizität für alle Äußerungen der Staatsgewalt zu schaffen, damit sich der dem Gesetz unterworfene Bürger über Vorschriften aller Art, Entscheidungen und sonst rechtserhebliche Unterlagen frei unterrichten kann: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1143/90 - NJW 1999, 414, 416, juris Rn. 41, 26; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12 -, NJW 2013, 2045, DVBl 2013, 916.

    BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997, a. a. O., juris Rn. 29, wobei weitergehend in der Literatur auch vertreten wird, dass eine Veröffentlichungspflicht bestehe, wenn ein öffentliches Interesse nicht völlig ausgeschlossen sei, wenn also z. B. mediale Berichterstattung stattgefunden habe; im Zweifel sei ein solches Interesse anzunehmen, Putzke/Zenthöfer, a. a. O., S. 1778.

  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Auszug aus VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16
    Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar; anonymisierte Entscheidungsabschrift kein Aktenbestandteil, sondern nur ein Auszug, bei dem essentielle Teile der Entscheidung, nämlich die Namen der Beteiligten und ggf. weitere individualisierende Merkmale fehlen, so Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 - zu § 299 Abs. 2 ZPO, juris Rn. 14, 15.

    Es handelt sich nämlich beim Anspruch auf Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften um einen verfassungsrechtlich fundierten Anspruch eigener Art. Die öffentliche Gewalt trifft grundsätzlich eine aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Veröffentlichungspflicht; einem entsprechenden Antrag kann ohne Rückgriff auf und Anwendung von Vorschriften über die Akteneinsicht und außerhalb eines förmlichen Akteneinsichtsverfahrens entsprochen werden, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris Rn. 12, u. a. unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 23. April 1991 - 27 ZA (pat) 19/90, juris, GRUR 1992, 53; Beschluss vom 29. Juli 1991 -, GRUR 1992, 54; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 VAs 4/90 -, NJW 1990, 2570; vgl. auch Tiedemann, NVwZ 1997, 1187.

    BGH, Beschluss vom 5. April 2017 a. a. O., Rn. 15; Putzke/Zenthöfer, Der Anspruch auf Übermittlung von Abschriften strafrechtlicher Entscheidungen, NJW 2015, 1777, 1778; enger, bezogen auf das Presserecht: BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, BGHSt 63, 156-161.

    h., auch dann, wenn die Anonymisierung in einer solchen Situation im Ergebnis ihren Zweck verfehlt, geht das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor und wird allenfalls dann verdrängt, wenn es sich um besonders sensible Daten handelt, Putzke/Zenthöfer, a. a. O., S. 1781, wobei im Einzelfall unabweisbaren höheren Interessen durch eine Schwärzung von Urteilspassagen, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, im äußersten Fall auch durch einen Ausschluss der Veröffentlichung Rechnung getragen werden kann, BGH, Beschluss vom 5. April 2017 a. a. O., Rn. 15.

  • VG Gelsenkirchen, 20.05.2019 - 20 K 2021/18

    Presse, Presseauskunft, Akteneinsicht, Ermittlungsakte, Strafverfahren,

    Auszug aus VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16
    Eine Auskunft ist auf die Beantwortung von Fragen gerichtet, vgl. hierzu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2019 - 20 K 2021/18 -, juris, Rn. 90 ff., 98.

    Keine der prozessualen Normen (§ 475 StPO, § 299 Abs. 2 ZPO) betrifft den Fall der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen, Putzke/Zenthöfer, Der Anspruch auf Übermittlung von Abschriften strafrechtlicher Entscheidungen, NJW 2015, 1777, 1779; vgl. zur (ähnlichen) Frage der (verneinten) Verdrängung des § 4 Abs. 1 LPresseG durch § 475 StPO: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2019 - 20 K 2021/18 -, juris.

    Hieraus folgt ebenfalls, dass hinsichtlich des Anspruchs aus § 4 Abs. 1 IFG NRW auch keine Verdrängung in Form einer abdrängenden (Gerichtsweg-)Sonderzuweisung durch § 480 Abs. 3 StPO anzunehmen ist, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2019 - 20 K 2021/18 -, juris, Rn. 78 (betreffend § 4 Abs. 1 LPresseG), da eine Ablehnung hier nicht als Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zu qualifizieren ist, über die durch den Ermittlungsrichter i. S. d. § 162 StPO zu entscheiden wäre.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 4 A 68/17

    NRWE; Rechtsprechungsdatenbank; Veröffentlichungspflicht; Publikationspflicht;

    Auszug aus VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16
    Bei der Wahrnehmung dieser Publikationsaufgabe sind Rechte Dritter zu beachten, insbesondere die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses sowie der Gleichheitsgrundsatz, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris Rn. 49; vgl. auch Schoch, IFG-Kommentar, § 1, Rn. 212; zur "Gemeinfreiheit" von amtlichen Werken mit dem gesetzgeberischen Ziel, Publizität für alle Äußerungen der Staatsgewalt zu schaffen, damit sich der dem Gesetz unterworfene Bürger über Vorschriften aller Art, Entscheidungen und sonst rechtserhebliche Unterlagen frei unterrichten kann: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1143/90 - NJW 1999, 414, 416, juris Rn. 41, 26; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12 -, NJW 2013, 2045, DVBl 2013, 916.

    Denn jedenfalls besteht ein solcher subjektiver Anspruch dann, wenn er sich aus einer zumindest auch den Interessen Einzelner dienenden Rechtsvorschrift herleiten lässt, so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris, Rn. 49.

  • OLG Hamm, 26.01.2015 - 1 VAs 70/15

    Rechtsprechungsdatenbank NRWE; Anspruch auf Veröffentlichung von

    Auszug aus VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16
    Das Oberlandesgericht Hamm verwies die Sache mit Beschluss vom 00.00.0000 2015 - III-1 VAs 70/15 - an das Verwaltungsgericht Aachen.

    Der Anspruch auf Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften mag den Anspruch auf Auskünfte bzw. Akteneinsicht zu einem Strafverfahren durch Privatpersonen nach § 475 StPO tangieren, OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2015 - III-1 VAs 70/15 - (Verweisungsbeschluss zum vorliegenden Fall), die Regelungsgegenstände sind aber aus den obigen und den folgenden Erwägungen unterschiedlich.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 - 10 S 281/12

    Anspruch auf Belieferung von BVerfG-Entscheidungen

    Auszug aus VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16
    Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen ist Verwaltungsaufgabe und keine rechtsprechende Tätigkeit, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, juris Rn. 21 und Leitsatz 4 b); BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12 -, juris, NJW 2013, 2045, DVBl 2013, 916; Bundespatentgericht (BPatG), Beschluss vom 18. März 1992 - 26 ZA (pat) 3/92 -, BPatGE 32, 272, GRUR 1992, 434.

    Bei der Wahrnehmung dieser Publikationsaufgabe sind Rechte Dritter zu beachten, insbesondere die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses sowie der Gleichheitsgrundsatz, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris Rn. 49; vgl. auch Schoch, IFG-Kommentar, § 1, Rn. 212; zur "Gemeinfreiheit" von amtlichen Werken mit dem gesetzgeberischen Ziel, Publizität für alle Äußerungen der Staatsgewalt zu schaffen, damit sich der dem Gesetz unterworfene Bürger über Vorschriften aller Art, Entscheidungen und sonst rechtserhebliche Unterlagen frei unterrichten kann: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1143/90 - NJW 1999, 414, 416, juris Rn. 41, 26; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12 -, NJW 2013, 2045, DVBl 2013, 916.

  • BPatG, 23.04.1991 - 27 ZA (pat) 19/90
    Auszug aus VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16
    Es handelt sich nämlich beim Anspruch auf Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften um einen verfassungsrechtlich fundierten Anspruch eigener Art. Die öffentliche Gewalt trifft grundsätzlich eine aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Veröffentlichungspflicht; einem entsprechenden Antrag kann ohne Rückgriff auf und Anwendung von Vorschriften über die Akteneinsicht und außerhalb eines förmlichen Akteneinsichtsverfahrens entsprochen werden, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris Rn. 12, u. a. unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 23. April 1991 - 27 ZA (pat) 19/90, juris, GRUR 1992, 53; Beschluss vom 29. Juli 1991 -, GRUR 1992, 54; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 VAs 4/90 -, NJW 1990, 2570; vgl. auch Tiedemann, NVwZ 1997, 1187.
  • BGH, 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17

    Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte (Auskünfte

    Auszug aus VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16
    BGH, Beschluss vom 5. April 2017 a. a. O., Rn. 15; Putzke/Zenthöfer, Der Anspruch auf Übermittlung von Abschriften strafrechtlicher Entscheidungen, NJW 2015, 1777, 1778; enger, bezogen auf das Presserecht: BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, BGHSt 63, 156-161.
  • OLG Celle, 12.06.1990 - 1 VAs 4/90

    Überlassung einer anonymisierten Urteilsabschrift zu Zwecken der Veröffentlichung

    Auszug aus VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16
    Es handelt sich nämlich beim Anspruch auf Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften um einen verfassungsrechtlich fundierten Anspruch eigener Art. Die öffentliche Gewalt trifft grundsätzlich eine aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Veröffentlichungspflicht; einem entsprechenden Antrag kann ohne Rückgriff auf und Anwendung von Vorschriften über die Akteneinsicht und außerhalb eines förmlichen Akteneinsichtsverfahrens entsprochen werden, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris Rn. 12, u. a. unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 23. April 1991 - 27 ZA (pat) 19/90, juris, GRUR 1992, 53; Beschluss vom 29. Juli 1991 -, GRUR 1992, 54; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 VAs 4/90 -, NJW 1990, 2570; vgl. auch Tiedemann, NVwZ 1997, 1187.
  • BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90

    Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 S 1 durch den Ausschluss des

    Auszug aus VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16
    Bei der Wahrnehmung dieser Publikationsaufgabe sind Rechte Dritter zu beachten, insbesondere die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses sowie der Gleichheitsgrundsatz, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris Rn. 49; vgl. auch Schoch, IFG-Kommentar, § 1, Rn. 212; zur "Gemeinfreiheit" von amtlichen Werken mit dem gesetzgeberischen Ziel, Publizität für alle Äußerungen der Staatsgewalt zu schaffen, damit sich der dem Gesetz unterworfene Bürger über Vorschriften aller Art, Entscheidungen und sonst rechtserhebliche Unterlagen frei unterrichten kann: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1143/90 - NJW 1999, 414, 416, juris Rn. 41, 26; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12 -, NJW 2013, 2045, DVBl 2013, 916.
  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

  • BVerwG, 18.10.1963 - VII C 45.62

    Anspruch auf Aufnahme in eine genehmigte Privatschule - Entscheidungsbefugnis

  • BVerfG, 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09

    Gegen die Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an eine nicht

  • BPatG, 18.03.1992 - 26 ZA (pat) 3/92
  • VG Aachen, 03.02.2023 - 8 K 2355/21
    Dies ist jedenfalls mit Blick auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, in dem diese noch einen Anspruch auf Veröffentlichung bzw. Überlassung einer Abschrift einer (strafgerichtlichen) Entscheidung aus § 4 Abs. 1 IFG NRW angenommen hat, trotz der anderslautenden höchstgerichtlichen und inzwischen auch obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der Fall.

    Auf diese Norm hat sich der Kläger sowohl vorgerichtlich in der Korrespondenz mit der Direktorin des Amtsgerichts J. als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, mit dem ein entsprechender Anspruch bejaht wurde, auch ausdrücklich berufen.

    31 F 331/10 vom 6. Dezember 2010 des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 31 F 288/09 vom 2. März 2010 des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 7 F 186/04 vom 5. Oktober 2004 des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 7 F 193/04 (Entscheidungsdatum unbekannt) des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 7 F 856/01 vom 13. Februar 2002 des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 31 F 46/12 vom 8. März 2012 des AG J. (beantragt am 27. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 30 F 336/09 vom 3. November 2009 des AG J. (beantragt am 19. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 31 F 13/18 vom 17. Januar 2018 des AG J. (beantragt am 25. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 31 F 246/11 vom 3. September 2012 des AG J. (beantragt am 25. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 7 F 279/05 vom 28. Februar 2008 des AG J. (beantragt am 25. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, Strafbefehl vom 20. März 2013 - 22 Cs 96/13 / 501 Js 239/13 des AG J. (beantragt am 24. Januar 2021, wiederholt am 3. August 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des "Bescheides" vom - vom 19. Oktober 2021 (formloses Schreiben der Direktorin des Amtsgerichts J. - richtig: Bescheid vom 29. Oktober 2021).

    Den Beschluss 31 F 288/08 vom 2. März 2021 des AG J. (beantragt am 23. November 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgangs 313/3 E 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, (Schriftsatz vom 28. Januar 2022, GA Bl. 148).

    d) Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt.

    Angesichts der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, aufgrund derer die Rechtslage inzwischen auch bereits mit der für das Prozesskostenhilfeverfahren erforderlichen Eindeutigkeit durch das Oberverwaltungsgericht NRW als für die Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zuständiges Gericht geklärt ist, hält die Kammer an ihrer vom Kläger angeführten, die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW noch bejahende Rechtsprechung im Urteil vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr fest.

    aa) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der Entscheidungen ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt.

    § 475 StPO enthält eine umfassende Regelung, die auch für die Überlassung einer - hier begehrten - anonymisierten Abschrift strafgerichtlicher Entscheidungen an private Dritte gilt (vgl. auch § 478 StPO), vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, juris, Rn. 8; im Anschluss daran: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019, - 10 B 143.19 -, juris, Rn. 15; a.A. Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris, Rn. 26 ff. unter Außerachtlassung der vorgenannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, und die in ihrem Anwendungsbereich - als ebenfalls nicht verfahrensbezogener, aber voraussetzungsgebundener Anspruch auf Verbescheidung nach pflichtgemäßem Ermessen - an die Stelle des voraussetzungslos gewährten Zulassungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW tritt.

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1809/21
    221 F 243/15 vom 10. Dezember 2015 des AG C. (beantragt am 27. Juni 2021 und am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2742 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 226 F 393/16 vom 3. April 2019 des AG C. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2741 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 225 F 13/18 vom 11. Januar 2019 des AG C. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2740 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 225 F 77/18 vom 19. Dezember 2018 des AG C. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2739 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 220 F 34/18 vom 3. September 2018 des AG C. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2738 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 227 F 2/15 vom 16. Mai 2018 des AG C.(beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2737 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, unbekanntes Aktenzeichen (Anlage G08) - beantragt am 21. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2748 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, Bescheidung des IFG-Antrags vom 7. August 2021 (Anlage G013), 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des "Bescheides" vom 1451 E-2735 vom 8. Juli 2021 (formloses Schreiben des Direktors des Amtsgerichts C.).

    den Beschluss 231 F 208/19 vom 15. November 2019 des AG C. (beantragt am 18. August 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgangs 1451 E-2750 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1451 E-2750 vom 6. September 2021.

    100 C 271/20 vom 16. Februar 2021 des AG C. (beantragt am 30. September 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgangs 1451 E-2754 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 116 C 123/20 vom 25. November 2020 des AG C. (beantragt am 30. September 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgangs 1451 E-2755 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1451 E-2754 und 1451 E-2755.

    dd) Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt.

    Angesichts der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, aufgrund derer die Rechtslage inzwischen auch bereits mit der für das Prozesskostenhilfeverfahren erforderlichen Eindeutigkeit durch das Oberverwaltungsgericht NRW als für die Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zuständiges Gericht geklärt ist, hält die Kammer an ihrer vom Kläger angeführten, die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW noch bejahende Rechtsprechung im Urteil vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr fest.

    aa) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der Entscheidungen ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt.

  • VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Herausgabe eines anonymisierten

    Insoweit ist der Öffentlichkeitsgrundsatz des gerichtlichen Verfahrens jedoch als zusätzliches weiteres (und auch konkretisierendes) Argument für eine Publikationspflicht zu verstehen (so explizit: BVerwG, U.v. 26.2.1997, a.a.O., Rn. 26; VG Aachen, U.v. 11.2.2020 - 8 K 276/16 - juris Rn. 45).

    Sondern die Publikation derartiger Entscheidungen ist, sofern sie veröffentlichungswürdig sind, wegen des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ebenso grundsätzlich gerechtfertigt (so zur Herausgabe eines Strafbefehls explizit unter Berufung auf diese Rechtsprechung: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O.; beanstandet (nur) im Hinblick auf die angewandte Anspruchsgrundlage durch OVG NRW, B.v. 11.1.2023 - 15 E 599/22 - juris: § 4 Abs. 1 IFG NRW stellt keine Anspruchsgrundlage für die Veröffentlichung einer anonymisierten Gerichtsentscheidung dar; s. auch LG München I, B.v. 19.1.2015 - 6 AR 5/15 - juris zum gegen das LG München I gerichteten presserechtlichen Auskunftsanspruch auf Herausgabe u.a. eines anonymisierten Bußgeldbescheids).

    Es besteht ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung, wie bereits die vorliegende konkrete Presseanfrage zeigt (BVerwG, U.v. 26.2.1997, a.a.O., Rn. 29; vgl. auch: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O., Rn. 45, 59; VG Berlin, B.v. 27.2.2020 - 27 L 43/20 - juris Rn. 10, 13).

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1732/22
    Die Kammer versteht die vom Kläger wörtlich angekündigten Anträge für die beabsichtigte Klage, 1. den Beschluss 440 Cs 172/21 vom 7. Juli 2021 des AG C. (beantragt am 8. Juli 2022) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgangs 1451 E-2785 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1451 E-2785, bei verständiger Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) dahin, dass der Kläger beabsichtigt zu beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts C. vom 14. Juli 2022 - 1451 E-2785 - zu verpflichten, a) den Beschluss des Amtsgerichts C. vom 7. Juli 2021 - 440 Cs 172/21 - kostenfrei in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, b) hilfsweise ihm eine anonymisierte Abschrift des Beschlusses zu übermitteln, und.

    aa) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der strafgerichtlichen Entscheidung ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Berufung auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt.

    § 475 StPO enthält eine umfassende Regelung, die auch für die Überlassung einer - hier begehrten - anonymisierten Abschrift strafgerichtlicher Entscheidungen an private Dritte gilt (vgl. auch § 478 StPO), vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, juris, Rn. 8; im Anschluss daran: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019, - 10 B 143.19 -, juris, Rn. 15; a.A. Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris, Rn. 26 ff. unter Außerachtlassung der vorgenannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, und die in ihrem Anwendungsbereich - als ebenfalls nicht verfahrensbezogener, aber voraussetzungsgebundener Anspruch auf Verbescheidung nach pflichtgemäßem Ermessen - an die Stelle des voraussetzungslos gewährten Zulassungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW tritt.

    Letzteres ist jedenfalls mit Blick auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, in dem diese noch einen Anspruch auf Veröffentlichung bzw. Überlassung einer strafgerichtlichen Entscheidungsabschrift aus § 4 Abs. 1 IFG NRW angenommen hat, trotz der anderslautenden höchstgerichtlichen und inzwischen auch obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der Fall.

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1080/22
    Die Kammer versteht die vom Kläger wörtlich angekündigten Anträge für die beabsichtigte Klage, 1. den Beschluss 226 F 91/21 vom 22. Juni 2021 des AG C. (beantragt am 19. April 2022) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgangs 1451 E-2780 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1451 E-2780, bei verständiger Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) dahin, dass der Kläger beabsichtigt zu beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts C. vom 29. April 2022 - 1451 E-2780 - zu verpflichten, a) den Beschluss des Amtsgerichts C. vom 22. Juni 2021 - 226 F 91/21 - kostenfrei in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, b) hilfsweise ihm eine anonymisierte Abschrift des Beschlusses zu übermitteln, und.

    d) Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Berufung auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt.

    Angesichts der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, aufgrund derer die Rechtslage inzwischen auch bereits mit der für das Prozesskostenhilfeverfahren erforderlichen Eindeutigkeit durch das Oberverwaltungsgericht NRW als für die Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zuständiges Gericht geklärt ist, hält die Kammer an ihrer vom Kläger angeführten die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW bejahende Rechtsprechung im Urteil vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr fest.

    aa) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der familiengerichtlichen Entscheidung ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Berufung auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt.

  • VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen

    Insoweit ist der Öffentlichkeitsgrundsatz des gerichtlichen Verfahrens jedoch als zusätzliches weiteres (und auch konkretisierendes) Argument für eine Publikationspflicht zu verstehen (so explizit: BVerwG, U.v. 26.2.1997, a.a.O., Rn. 26; VG Aachen, U.v. 11.2.2020 - 8 K 276/16 - juris Rn. 45).

    Sondern die Publikation derartiger Entscheidungen ist, sofern sie veröffentlichungswürdig sind, wegen des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ebenso grundsätzlich gerechtfertigt (so zur Herausgabe eines Strafbefehls explizit unter Berufung auf diese Rechtsprechung: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O.; beanstandet (nur) im Hinblick auf die angewandte Anspruchsgrundlage durch OVG NRW, B.v. 11.1.2023 - 15 E 599/22 - juris: § 4 Abs. 1 IFG NRW stellt keine Anspruchsgrundlage für die Veröffentlichung einer anonymisierten Gerichtsentscheidung dar; s. auch LG München I, B.v. 19.1.2015 - 6 AR 5/15 - juris zum gegen das LG München I gerichteten presserechtlichen Auskunftsanspruch auf Herausgabe u.a. eines anonymisierten Bußgeldbescheids).

    Denn die "Veröffentlichungswürdigkeit" einer gerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht ausschließlich anhand abstrakter (rechtlicher) Kriterien, sondern oftmals nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmen und dürfte sich regelmäßig mit dem Begriff des öffentlichen Interesses an einer gerichtlichen Entscheidung überschneiden (so zutreffend VG Aachen, U.v. 11.2.2020 - 8 K 276/16 - juris Rn. 59; vgl. auch VG München, B.v. 14.3.2022 - M 10 E 22.6192 - juris Rn. 42).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2023 - 15 E 599/22

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen in einer

    § 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt keinen Anspruch auf Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen in einer Rechtsprechungsdatenbank (entgegen VG Aachen, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -).

    vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris Rn. 49, wonach es an einer gesetzlichen Regelung für einen Anspruch auf Einstellungen von Gerichtsentscheidungen in NRWE fehlt; abweichend, jedoch ohne ausreichende Differenzierung zwischen Veröffentlichungspflicht und Anspruch auf Informationszugang, VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris Rn. 51 f.

    Dass demgegenüber die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen als Verwaltungstätigkeit einzuordnen ist, dazu VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris Rn. 18, ändert hieran nichts.

  • BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22

    Dritte haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Veröffentlichung der

    Der Senat hält somit an seiner Rechtsprechung fest, dass es sich bei der Entscheidung über das Begehren des Antragstellers auf Einstellung der Entscheidung in die Datenbank "Bayern.Recht" um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handelt (vgl. BayObLG StraFo 2022, 29 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 2 S 3145/19 -, juris und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 VAs 1/20 -, juris jeweils zu einem Antrag auf Entfernung einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Internetseite des entscheidenden Gerichts; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 2 S 623/20-, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 6 VA 24/20 -, juris zu einem Anspruch auf Unterlassung einer Veröffentlichung; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2022 - 15 VA 4/22 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2015 - III-1 VAs 70/15 -, juris Rn. 8 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris; Putzke/Zenthöfer NJW 2015, 1777 ff., S. 1783).

    b) Der vornehmlich in der Literatur vertretenen generalisierenden Rechtsauffassung, aus der Veröffentlichungspflicht der Gerichte folge ohne weiteres ein subjektiv-öffentliches Recht eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten auf eine Überlassung einer anonymisierten Fassung einer jeglichen gerichtlichen Entscheidung im amtlichen Wortlaut (vgl. etwa Heese JZ 2021, 665, 673; Putzke/Zenthöfer NJW 2015, 1777, 1779; im Erg. auch Bußmann-Welsch, jurisPR-ITR 14/2020 Anm. 5; offen gelassen in VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris Rn. 47; a.A. von Coelln AfP 2016, 308, 310), vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.

  • VG Düsseldorf, 23.11.2020 - 29 K 13336/17

    Richtlinie Anonymisierung Neutralisierung Gerichtsentscheidungen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 22 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris Rn. 38 f., 45 f.
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