Rechtsprechung
VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung; Zustandsverantwortlichkeit; früherer Eigentümer; gesellschaftsrechtliche Nachhaftung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Bestimmtheit; prorata-Verteilung; Sanierungspflicht; Kostentragungspflicht; Ermessen; ...
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung; Zustandsverantwortlichkeit; früherer Eigentümer; gesellschaftsrechtliche Nachhaftung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Bestimmtheit; pro-rata-Verteilung; Sanierungspflicht; Kostentragungspflicht; Ermessen; ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Außerbetriebnahme der unterirdischen Tanks; Adressat der Grundverfügung als Kostenpflichtiger hinsichtlich Verdachts der Gefährdung des Grundwassers wegen Undichtigkeit der Tanks
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Außerbetriebnahme unterirdischer Tanks
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Außerbetriebnahme unterirdischer Tanks
Verfahrensgang
- VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 373/15
- BVerwG, 05.06.2019 - 7 B 20.18
Wird zitiert von ... (5)
- VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16
Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme zur Durchführung bodenschutzrechtlicher …
Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden "ex-post"-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 14.08.2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris ; zuletzt VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris jeweils m.w.N.).In einer solchen Konstellation ist der zunächst zu Unrecht Herangezogene jedoch nach der im Gesetz angelegten Risikoverteilung auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen Dritte zu verweisen, während ein Erstattungsanspruch gegen die Behörde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG im Falle - wie hier - vom Herangezogenen schuldhaft hervorgerufener Verdachtsmomente ausscheiden muss (in diese Richtung auch VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris ).
- VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
Inanspruchnahme eines Düngemittelherstellers zur Durchführung …
Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden "ex-post"-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 14.08.2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris ; zuletzt VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris jeweils m.w.N.).In einer solchen Konstellation ist der zunächst zu Unrecht Herangezogene jedoch nach der im Gesetz angelegten Risikoverteilung auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen Dritte zu verweisen, während ein Erstattungsanspruch gegen die Behörde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG im Falle - wie hier - vom Herangezogenen schuldhaft hervorgerufener Verdachtsmomente ausscheiden muss (in diese Richtung auch VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris ).
- VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; abgestimmtes Vorgehen; Bestimmtheit; …
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1731/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 101.218,45 EUR (13.344,63 EUR für die Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tankanlagen - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 - sowie 87.873,82 EUR für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergab sich eine Belastung von 572.428,93 EUR.
- VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1731/10
Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung; …
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 101.218,45 EUR (13.344,63 EUR für die Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tankanlagen - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 - sowie 87.873,82 EUR für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich - bei tatsächlichen Sanierungskosten in Höhe von 597.081,28 EUR - ein maximal verbleibender Haftungsbetrag des Klägers von 496.933,05 EUR.
- VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1181/10
Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung; …
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 510.277,68 EUR (496.933,05 EUR für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 13.344,63 EUR für die Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 EUR.