Rechtsprechung
VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; abgestimmtes Vorgehen; Bestimmtheit; Zustandsverantwortlichkeit; früherer Eigentümer; gesellschaftsrechtliche Nachhaftung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Anfechtung; Rückwirkung; fehlerhafte Gesellschaft; Übertragung; ...
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; abgestimmtes Vorgehen; Bestimmtheit; Zustandsverantwortlichkeit; früherer Eigentümer; gesellschaftsrechtliche Nachhaftung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Anfechtung; Rückwirkung; fehlerhafte Gesellschaft; Übertragung; ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung zur Sanierung der durch schädliche Bodenverunreinigungen oder Altlasten verursachten Verunreinigungen von Gewässern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 258/15
- BVerwG, 05.06.2019 - 7 B 18.18
Wird zitiert von ... (2)
- VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1181/10
Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung; …
Ergänzend verweist der Kläger zur weiteren Begründung der Klage schließlich auf sein Vorbringen in den Parallelverfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 im Einzelnen ausgeführt und in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 nochmals bestätigt.
Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 510.277,68 EUR (496.933,05 EUR für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 13.344,63 EUR für die Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 EUR.
- VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10
Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung; …
Ergänzend verweist der Kläger zur weiteren Begründung der Klage schließlich auf sein Vorbringen in den Parallelverfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 584.806,87 EUR (496.933,05 EUR für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 87.873,82 EUR für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 EUR.