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   VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 2894/16   

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VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 2894/16 (https://dejure.org/2018,6191)
VG Aachen, Entscheidung vom 21.02.2018 - 8 K 2894/16 (https://dejure.org/2018,6191)
VG Aachen, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 8 K 2894/16 (https://dejure.org/2018,6191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland durch eine ausdrückliche Erklärung und ein entsprehendes Verständnis des Inhalts; Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16

    Einstweiliger Rechtsschutz der Ausländerbehörde gegen ein erstinstanzlich

    Auszug aus VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 2894/16
    Nach einer Ansicht ist eine zurückliegende Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen als Ausnahmefall innerhalb der nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 7 B 10201/16 - juris, Rn. 4 f. für den Fall der Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris, Rn. 42 ff. ("möglicher Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG"); OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - juris, Rn. 10.

    Die Gegenauffassung nimmt an, dass zurückliegende Täuschungen (bzw. eine zurückliegende Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen) dazu führen können, dass ein Ausnahmefall von der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig anzunehmenden Integration vorliegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - juris, Rn. 8 ff.; a. A. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris, Rn. 33 ff.

    Warum tatsächlich eine Integration nicht zu bestreiten sein soll, wenn ein illegal eingereister Ausländer rasch gut Deutsch lernt, einen guten Schul- oder Berufsabschluss erreicht, danach einen qualifizierten Arbeitsplatz mit gutem Verdienst erhält und sich im Übrigen auch noch sozial oder im Bereich des Sports (z.B. Trainer) engagiert, allerdings - aus welchen Gründen auch immer - über längere Zeit über seine Identität getäuscht hat - vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris, Rn. 34 - erschließt sich nicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015 - 18 B 486/14

    Anforderungen an die Annahme der nachhaltigen Integration eines Ausländers

    Auszug aus VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 2894/16
    Bei Vorliegen der Maßgaben der Nr. 1 bis 5 ist regelmäßig von einer nachhaltigen Integration auszugehen; diese kann nur im Ausnahmefall verneint werden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - juris, Rn. 9.

    Die Gegenauffassung nimmt an, dass zurückliegende Täuschungen (bzw. eine zurückliegende Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen) dazu führen können, dass ein Ausnahmefall von der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig anzunehmenden Integration vorliegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - juris, Rn. 8 ff.; a. A. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris, Rn. 33 ff.

    Wird über einen langen Zeitraum über die Identität getäuscht oder werden zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen über Jahre hinweg nicht erfüllt, kann dies das Gewicht der Integrationsleistungen beseitigen, insbesondere wenn die lange Aufenthaltsdauer allein auf die Täuschung bzw. Nichterfüllung zumutbarer Mitwirkungsanforderungen beruht, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - juris, Rn. 15; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 7 B 10201/16 - juris, Rn. 4.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2016 - 7 B 10201/16

    Berücksichtigung von zurückliegenden, nicht (mehr) gegenwärtigen Täuschungen über

    Auszug aus VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 2894/16
    Nach einer Ansicht ist eine zurückliegende Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen als Ausnahmefall innerhalb der nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 7 B 10201/16 - juris, Rn. 4 f. für den Fall der Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris, Rn. 42 ff. ("möglicher Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG"); OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - juris, Rn. 10.

    Wird über einen langen Zeitraum über die Identität getäuscht oder werden zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen über Jahre hinweg nicht erfüllt, kann dies das Gewicht der Integrationsleistungen beseitigen, insbesondere wenn die lange Aufenthaltsdauer allein auf die Täuschung bzw. Nichterfüllung zumutbarer Mitwirkungsanforderungen beruht, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - juris, Rn. 15; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 7 B 10201/16 - juris, Rn. 4.

  • OVG Sachsen, 02.09.2016 - 3 B 168/16

    Aufenthaltserlaubnis, Integration, Identität, Täuschung, Ausweisungsinteresse,

    Auszug aus VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 2894/16
    Zwar setzt § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass die Nichterfüllung noch andauert, vgl. für den Fall der Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. September 2016 - 3 B 168/16 - juris, Rn. 6.

    18/4097, S. 44 und dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. September 2016 - 3 B 168/16 - juris, Rn. 6.

  • VG Hamburg, 16.11.2012 - 4 E 2910/12

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen: Mitwirkung des Ausländers bei der

    Auszug aus VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 2894/16
    Erst wenn ein Ausländer die üblichen zumutbaren Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Erlangung von Identitätsnachweisen bzw. eines Passes noch unternehmen kann, vgl. zu § 25 Abs. 5 AufenthG VG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2012 - 4 E 2910/12 - juris, Rn. 12 = InfAuslR 2015, 19-23.

    Der Betroffene muss danach insbesondere an der Ausstellung von Passersatzpapieren, die eine Rückreise in das Heimatland ermöglichen, mitwirken, vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2012 - 4 E 2910/12 - juris, Rn. 8 = InfAuslR 2015, 19-23 m. w. N.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 18/15

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für türkische Staatsangehörige - zur

    Auszug aus VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 2894/16
    § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt ein positives Bekenntnis voraus; insoweit ist eine ausdrückliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) zu verlangen, vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - juris, Rn. 34 m. w. N.

    Nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt; demzufolge ist es - auch verfassungsrechtlich - nicht zu beanstanden, bei einer Einbürgerung im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob ein entsprechendes staatsbürgerliches Grundwissen vorhanden ist, vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - juris, Rn. 34 m. w. N.

  • VG Augsburg, 27.06.2017 - Au 1 K 16.1673

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration

    Auszug aus VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 2894/16
    Hieran ändert sich auch nichts durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Kläger sei bereit, die Loyalitätserklärung abzugeben und dass dies in der Regel problemlos bei Aufenthaltstitelerteilung bei der Ausländerbehörde erfolgen könne, vgl. aber VG Augsburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - Au 1 K 16.1673 - juris, Rn. 22.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2015 - 2 M 121/15

    Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländer; Täuschung

    Auszug aus VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 2894/16
    Nach einer Ansicht ist eine zurückliegende Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen als Ausnahmefall innerhalb der nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 7 B 10201/16 - juris, Rn. 4 f. für den Fall der Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris, Rn. 42 ff. ("möglicher Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG"); OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - juris, Rn. 10.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 18 B 1197/17

    Verfahrensbezogene Duldung; Duldung

    Auszug aus VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 2894/16
    Ein geduldeter Aufenthalt i.S.v. § 25b Abs. 1 Satz 1 ist nicht gegeben, wenn der Ausländer lediglich über eine verfahrensbezogene Duldung aufgrund der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm verfügt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 18 B 1197/17 - juris, Rn. 2.
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auszug aus VG Aachen, 21.02.2018 - 8 K 2894/16
    Auch wurde die Rechtsprechung zitiert, wonach die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können (auch) Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache umfasst, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8/09 - juris, Rn. 14 = BVerwGE 136, 231-262.
  • VG Aachen, 24.08.2023 - 8 K 2090/22

    Rücknahme flüchtlingsbezogene Aufenthaltserlaubnis ex tunc Täuschung über

    vgl. zu Letzterem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2021 - 11 S 1966/19 -, juris, Rn. 102; VG Aachen, Urteil vom 21. Februar 2018 - 8 K 2894/16 -, juris, Rn. 33.

    Außerdem kann das - derzeit noch nicht vorliegende - Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland in Form einer ausdrücklichen Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), vgl. hierzu: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 34 m. w. N.; Urteil der Kammer vom 21. Februar 2018 - 8 K 2894/16 -, juris, Rn. 40 ff.

  • VG Düsseldorf, 14.08.2019 - 2 L 1517/19
    vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VG Aachen, Urteil vom 21. Februar 2018 - 8 K 2894/16 -, juris, Rn. 29.
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