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   VG Aachen, 21.12.2021 - 4 L 757/21   

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VG Aachen, 21.12.2021 - 4 L 757/21 (https://dejure.org/2021,56461)
VG Aachen, Entscheidung vom 21.12.2021 - 4 L 757/21 (https://dejure.org/2021,56461)
VG Aachen, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - 4 L 757/21 (https://dejure.org/2021,56461)
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2010 - 18 B 910/10

    Reisefähigkeit eines in Deutschland unter Betreuung gestellten Ausländers bei

    Auszug aus VG Aachen, 21.12.2021 - 4 L 757/21
    Eine solche kann gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 - und vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, juris, jeweils m.w.N.

    Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand des Betroffenen in Kauf und lässt diese nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 und vom 29. November 2010 a.a.O..

    Davon ausgehend kann bei einer (psychischen) Erkrankung vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses in Form einer Reiseunfähigkeit - außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne - nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung bzw. sonstige Lebensgefahr droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise begegnet werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 a.a.O, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf oder wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im genannten Sinne droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Betreuung oder Versorgung fehlt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010, a.a.O..

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2008 - 18 B 538/08

    Reiseunfähigkeit als ein auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestütztes inlandsbezogenes

    Auszug aus VG Aachen, 21.12.2021 - 4 L 757/21
    Eine solche kann gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 - und vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, juris, jeweils m.w.N.

    Dann ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfe rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung steht, wobei der Ausländer allerdings auch in diesem Zusammenhang auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland verwiesen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 17 B 1298/10 - und vom 15. August 2008, a.a.O..

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2018 - 18 B 348/18

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Abschiebung eines Ausländers unter Beachtung

    Auszug aus VG Aachen, 21.12.2021 - 4 L 757/21
    Eine schützenswerte Rechtsposition eines Ausländers als so genannter faktischer Inländer kommt auf der Grundlage des Art. 8 EMRK nur dann in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen bzw. gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer (Re-) Integration im Staat der Staatsangehörigkeit ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2018 - 18 B 348/18 -, S. 6.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2018 - 18 B 1618/18

    Duldung; Abschiebung; unmittelbar; bevorstehende Eheschließung

    Auszug aus VG Aachen, 21.12.2021 - 4 L 757/21
    Hinsichtlich eines Verlöbnisses ist nach ständiger Rechtsprechung - jedenfalls in Deutschland - erst dann ein Schutz vor Abschiebung anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, vgl. Haedicke in Hypertextkommentar (HTK) zum Ausländerrecht, Stand 13.Oktober 2020, § 60a Abs. 2 Satz 1, rechtliche Unmöglichkeit, Rdnr. 4-7 m.w.N; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2018 - 18 B 1618/18 -, juris, Rdnr. 5 .
  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VG Aachen, 21.12.2021 - 4 L 757/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), vgl. etwa Beschlüsse vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/00 -, juris, m.w.N., und vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, InfAuslR 2009, 150, verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die ehelichen und familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen angemessen zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VG Aachen, 21.12.2021 - 4 L 757/21
    Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied der Familiengemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris, Rdnr. 15 ff.
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus VG Aachen, 21.12.2021 - 4 L 757/21
    Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied der Familiengemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris, Rdnr. 15 ff.
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