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   VG Aachen, 25.05.2004 - 4 L 146/04   

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VG Aachen, 25.05.2004 - 4 L 146/04 (https://dejure.org/2004,12300)
VG Aachen, Entscheidung vom 25.05.2004 - 4 L 146/04 (https://dejure.org/2004,12300)
VG Aachen, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - 4 L 146/04 (https://dejure.org/2004,12300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides zur Zweitwohnungssteuer ; Vermögensverwendung oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf ; Konsum als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Definition der Hauptwohnung und Nebenwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Aachen, 25.05.2004 - 4 L 146/04
    Aufwandsteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 65, 325 ff. (345 ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02.

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfGE 65, 325 (347/348)).

    ... Dass eine ohne Berücksichtigung der Zwecke für das Innehaben einer Zweitwohnung allein auf den dafür erforderlichen Aufwand abstellende Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) ausdrücklich festgestellt.

    Dabei ist davon auszugehen, dass dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 ff. (77); BVerwG, Urteil vom 26.7.1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff. (aufgehoben durch BVerfG - BVerfGE 65, 325 ff. -).

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;

    Auszug aus VG Aachen, 25.05.2004 - 4 L 146/04
    Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu verweisen, das in seinem Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2000, S. 1224 ff, - über die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1232/00 ist bislang nicht entschieden - unter anderem folgendes ausgeführt hat: "Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.

    Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG, der die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter anderem für alle Gerichte vorschreibt." Ob sich möglicherweise für Studenten und Auszubildende, die keine eigene abgeschlossene Erstwohnung zur Verfügung haben und für die Wohnung ihrer Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, eine andere Beurteilung ergibt, vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 -, S. 32 ff. UA, (Kein Innehaben einer Wohnung im zweitwohnungssteuerrechtlichen Sinne), BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O. (offenlassend), ist eine schwierige Rechtsfrage, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden kann.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Dezember 1983 - a.a.O., S. 357 - ausgeführt hat, es bleibe dem Satzungsgeber unbenommen, unter Beachtung des Gleichheitssatzes Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände vorzusehen; denn dies besagt nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen ein kommunaler Steuersatzungsgeber in Ausübung seines Gestaltungsspielraums von Verfassung wegen entsprechend handeln muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O. Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorliegenden Zweitwohnungssteuersatzung sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus VG Aachen, 25.05.2004 - 4 L 146/04
    1999, § 3 Rdnr. 218; Hamacher, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen, Kommentar, § 3 Rdnr. 141. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei unzulässig, weil der Antragsgegner kein Kontrollsystem installiert habe, das es ihm ermögliche, Ungleichbehandlungen zu verhindern, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/2004/3/9; Beschluss vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfGE 84, S. 239 ff (S. 280f), der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zwar auch die tatsächliche Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen verlangt, jedoch Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm führen.

    Hiervon unabhängig ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, a.a.O. Rdnr. 75, für den Fall, dass tatsächlich ein satzungsrechtlich relevanter struktureller Mangel des Erhebungsverfahrens vorliegen würde, auch Nachbesserungsversuche zu würdigen wären, die die Finanzverwaltung zu dessen Beseitigung ergriffen hat.

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Aachen, 25.05.2004 - 4 L 146/04
    Dabei ist unter Aufhebung des entgegenstehenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1979 (- BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 ff.) entschieden worden, eine Zweitwohnungssteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Wesen einer Aufwandsteuer es ausschließe, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen (BVerfGE a.a.O., S. 357).

    Dabei ist davon auszugehen, dass dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 ff. (77); BVerwG, Urteil vom 26.7.1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff. (aufgehoben durch BVerfG - BVerfGE 65, 325 ff. -).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus VG Aachen, 25.05.2004 - 4 L 146/04
    1999, § 3 Rdnr. 218; Hamacher, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen, Kommentar, § 3 Rdnr. 141. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei unzulässig, weil der Antragsgegner kein Kontrollsystem installiert habe, das es ihm ermögliche, Ungleichbehandlungen zu verhindern, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/2004/3/9; Beschluss vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfGE 84, S. 239 ff (S. 280f), der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zwar auch die tatsächliche Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen verlangt, jedoch Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm führen.
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus VG Aachen, 25.05.2004 - 4 L 146/04
    Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff. (267); Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, a.a.0.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1988 - 2 S 3458/86

    Zweitwohnungssteuer - objektivierter Hauptwohnungsbegriff und maßgeblicher

    Auszug aus VG Aachen, 25.05.2004 - 4 L 146/04
    Dementsprechend wird auch in Literatur und Rechtsprechung eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich für zulässig erachtet, vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 20. April 2000, a.a.O., Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 1988 - 2 S 3458/86 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1989, S. 236, OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 1998 - 13 L 5282/98 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, S. 790; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 20. Lfg.
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus VG Aachen, 25.05.2004 - 4 L 146/04
    Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, unabhängig davon, ob die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, S. 106 ff, 117 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 = NVwZ 2000, 929, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 -, juris, im Fall einer Zweitwohnungssteuer.
  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Auszug aus VG Aachen, 25.05.2004 - 4 L 146/04
    Gegen die hinreichende Bestimmtheit dieser Vorschriften bestehen keine Bedenken, denn aus der gesetzlichen Definition der Hauptwohnung, als der vorwiegend benutzten Wohnung des Einwohners (§ 16 Abs. 2 Satz 1 MG NW) und der Nebenwohnung als jeder weiteren Wohnung des Einwohners (§ 16 Abs. 3 MG NW) folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass im Regelfall für die Abgrenzung darauf abzustellen ist, wo sich der Betroffene bei quantitativer Betrachtung am häufigsten aufhält, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1992, S. 1121.
  • BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03

    Entfallen des von Verfassungs wegen geforderten Örtlichkeitsbezugs der

    Auszug aus VG Aachen, 25.05.2004 - 4 L 146/04
    Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, unabhängig davon, ob die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, S. 106 ff, 117 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 = NVwZ 2000, 929, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 -, juris, im Fall einer Zweitwohnungssteuer.
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 386/01

    Wohnung, Zweitwohnung, Innehaben einer Zweitwohnung, Zweitwohnungssteuer,

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01

    Zweitwohnungssteuer für die Nutzung eines Zimmers im elterlichen Wohnhaus;

  • VG Aachen, 23.10.2006 - 4 K 339/04

    Kirchensteuergesetz

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Erwerbswohnung; Nebenwohnung

  • OVG Niedersachsen, 21.04.1999 - 13 L 5282/98

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids eines Grundstücks;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1984 - 6 D 2/83
  • VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06

    Auch Studenten müssen in Köln Zweitwohnungssteuer bezahlen

    Denn unabhängig von den Satzungsregelungen des Beklagten gelten die gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung - AO -, anzuwenden gemäß § 12 Abs. 1 KAG NRW, die in § 163 bzw. § 227 Billigkeitsentscheidungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Abgabenpflichtigen ermöglichen, so auch VG Schwerin, Urteil vom 22.05.2006 - 3 A 1504/04; VG Aachen, Beschluss vom 25.5.2004 - 4 L 146/04 -, zitiert nach juris.
  • VG Weimar, 20.06.2007 - 6 E 492/07

    Kommunale Steuern; Heranziehung Studierender und Auszubildender zur

    Besonderer Ermittlungen seitens der Antragsgegnerin, die einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert hätten, bedurfte es folglich nicht (so auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, zitiert nach JURIS, Rdnr. 9; VG Lüneburg, Urteil vom 2. Januar 2004 - 5 A 118/04 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 32; a. A. FG Bremen, Urteil vom 1. Februar 2000 - 299283 K 2 -, KStZ 2000, 171, 172; VG Aachen, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 146/04 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 11; für eine zwingend in die Satzung aufzunehmende generelle Steuerbefreiung oder einen Billigkeitserlass: VG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 5 B 34/04 - zitiert nach JURIS Rdnr. 12; FG Bremen, Urteil vom 1. Februar 2000 - 299283 K 2 -, KStZ 2000, 171, 173; Winkler, Problemfragen bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer aus der Sicht Studierender, KStZ 2007, 5, 10; ablehnend Engelbrecht, Die Studentenbude als besonderer persönlicher Aufwand?, Kommunalpraxis Bayern 2006, 11 [Tz. 5.1 ff.]).
  • VG Köln, 10.07.2007 - 21 L 707/07
    Denn unabhängig von den Satzungsregelungen des Beklagten gelten die gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung - AO -, anzuwenden gemäß § 12 Abs. 1 KAG NRW, die in § 163 bzw. § 227 Billigkeitsentscheidungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Abgabenpflichtigen ermöglichen, so auch VG Schwerin, Urteil vom 22.05.2006 - 3 A 1504/04; VG Aachen, Beschluss vom 25.5.2004 - 4 L 146/04 -, zitiert nach juris.
  • VG Köln, 18.04.2007 - 21 K 2396/06

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheides; Begriff der

    Denn unabhängig von den Satzungsregelungen des Beklagten gelten die gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung - AO -, anzuwenden gemäß § 12 Abs. 1 KAG NRW, die in § 163 bzw. § 227 Billigkeitsentscheidungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Abgabenpflichtigen ermöglichen, so auch VG Schwerin, Urteil vom 22.05.2006 - 3 A 1504/04; VG Aachen, Beschluss vom 25.05.2004 - 4 L 146/04 -, zitiert nach juris.
  • VG Aachen, 23.10.2006 - 4 K 339/04

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer;

    Der Kläger hat am 16. Februar 2004 Klage erhoben und im Verfahren 4 L 146/04 um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebeten.
  • VG Augsburg, 23.04.2008 - Au 6 K 07.1248

    Bemessung der Zweitwohnungssteuer; Zurückgreifen auf die festgestellte übliche

    Zudem ist die Erhebung von Zweitwohnungssteuer von Studenten dem Grunde nach gerechtfertigt (vgl. für die Rechtslage in Bayern BayVGH vom 14.2.2007, Az. 4 N 06.367, BayVBl. 2007, S. 530/532; für Nordrhein-Westfalen im Ergebnis ebenso VG Aachen vom 25.5.2004, Az. 4 L 146/04, juris, RdNrn. 5 ff., 14 ff.).
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