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   VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06   

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VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06 (https://dejure.org/2008,14401)
VG Aachen, Entscheidung vom 30.04.2008 - 8 K 766/06 (https://dejure.org/2008,14401)
VG Aachen, Entscheidung vom 30. April 2008 - 8 K 766/06 (https://dejure.org/2008,14401)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten; Aufenthaltsberechtigung für einen marokkanischen Staatsangehörigen; Erteilung eines Aufenthaltstitels und einer Niederlassungserlaubnis für den Ausländer für einen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 9; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; RL 2003/109/EG Art. 11; RL 2003/109/EG Art. 3 Abs. 2; AufenthG § 9 a Abs. 3; AufenthG § 9 a Abs. 2; RL 2003/109/EG Art. 5; AufenthG § 9 c
    D (A), Untätigkeitsklage, Niederlassungserlaubnis, Anwendbarkeit, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsbewilligung, Studium, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Daueraufenthaltsrichtlinie, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß;

    Auszug aus VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06
    Denn die rückwirkende Erteilung sowohl der Niederlassungserlaubnis als auch der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG kann für ihn insoweit erheblich sein, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, InfAuslR 1999, 69 und vom 15. Dezember 1995 - 1 C 31.93 -, InfAuslR 1996, 168, als in diesem Fall der Ausschluss des Familiennachzugs nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG entfiele, da dieser nur für die Fälle des § 25 Abs. 4 bis 5 - und seit dem 28. August 2007 auch des § 104 a Abs. 1 Satz 1 und § 104 b - AufenthG gilt, was unmittelbar Auswirkungen auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Visumverfahren der Ehefrau des Klägers hätte.

    Jedenfalls aber ist die Zeit, in der der Aufenthalt des Kläger wegen des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt galt, den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis gleichzustellen, nachdem die Aufenthaltsbefugnis ihm - antragsgemäß - erteilt worden ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2002 - 1 C 6.01 -, NVwZ 2002, 867 und vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, NVwZ 1999, 306.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2005 - 18 B 1207/04

    Aufenthaltstitel Verlängerung außergewöhnliche Härte Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06
    Gegen einen solchen spricht zunächst, dass § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anders als Satz 1 der Vorschrift, der ausdrücklich nur einen vorübergehenden Aufenthalt zulässt, grundsätzlich auch einen langfristigen Aufenthalt ermöglicht, vgl. Marx in GK-AufenthG, a.a.O., Stand: Dezember 2005, § 29 Rdnr. 91 ff. (95); Hailbronner, a.a.O., Stand: Februar 2008, § 25 Rdnr. 87; OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, InfAuslR 2005, 380.
  • Drs-Bund, 04.07.2007 - BT-Drs 16/5965
    Auszug aus VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06
    Der Begriff der "subsidiären Schutzformen" im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie geht in seinem Bedeutungsgehalt vielmehr über den Begriff des "subsidiären Schutzes" im Sinne der Qualifikationsrichtlinie hinaus und erfasst neben letzterem auch weitere, über den Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie hinausgehende subsidiäre Schutzformen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften und Praktiken, vgl. im Ansatz auch: VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2007 - VG 35 V 4.05 - Hailbronner, a.a.O., Stand: Dezember 2007, § 9 a Rdnr. 52; BT-Drucks. 16/5965, S. 161 f. zu § 9 a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG.
  • BVerwG, 15.12.1995 - 1 C 31.93

    Erledigung des Verpflichtungsbegehrens - Rechtsschutzinteresse - Maßgebender

    Auszug aus VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06
    Denn die rückwirkende Erteilung sowohl der Niederlassungserlaubnis als auch der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG kann für ihn insoweit erheblich sein, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, InfAuslR 1999, 69 und vom 15. Dezember 1995 - 1 C 31.93 -, InfAuslR 1996, 168, als in diesem Fall der Ausschluss des Familiennachzugs nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG entfiele, da dieser nur für die Fälle des § 25 Abs. 4 bis 5 - und seit dem 28. August 2007 auch des § 104 a Abs. 1 Satz 1 und § 104 b - AufenthG gilt, was unmittelbar Auswirkungen auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Visumverfahren der Ehefrau des Klägers hätte.
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06
    Eine Gemeinschaftsbestimmung ist in diesem Sinne unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf, und sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen herangezogen und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung begründet, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Urteile vom 5. Februar 2004 - C-157/02 - (Rieser), vom 23. Februar 1994 - Rs. C-236/92 - (Comitato di Coordinamento per la Diesfesa della cava u.a. gegen Regione Lombardia u.a.) und vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - (Becker).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

    Auszug aus VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06
    Eine Gemeinschaftsbestimmung ist in diesem Sinne unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf, und sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen herangezogen und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung begründet, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Urteile vom 5. Februar 2004 - C-157/02 - (Rieser), vom 23. Februar 1994 - Rs. C-236/92 - (Comitato di Coordinamento per la Diesfesa della cava u.a. gegen Regione Lombardia u.a.) und vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - (Becker).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06
    Dementsprechend beurteilt sich die Frage der Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Fall eines Ausländers, dessen Aufenthalt auf humanitären Gründen beruht, allein nach Maßgabe von Abschnitt 5 des Aufenthaltesgesetzes, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43/06 -, InfAuslR 2008, 71.
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06
    Jedenfalls aber ist die Zeit, in der der Aufenthalt des Kläger wegen des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt galt, den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis gleichzustellen, nachdem die Aufenthaltsbefugnis ihm - antragsgemäß - erteilt worden ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2002 - 1 C 6.01 -, NVwZ 2002, 867 und vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, NVwZ 1999, 306.
  • EuGH, 23.02.1994 - C-236/92

    Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u.a. / Regione Lombardia u.a.

    Auszug aus VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06
    Eine Gemeinschaftsbestimmung ist in diesem Sinne unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf, und sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen herangezogen und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung begründet, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Urteile vom 5. Februar 2004 - C-157/02 - (Rieser), vom 23. Februar 1994 - Rs. C-236/92 - (Comitato di Coordinamento per la Diesfesa della cava u.a. gegen Regione Lombardia u.a.) und vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - (Becker).
  • VG Münster, 26.05.2011 - 8 K 2332/09

    Niederlassungserlaubnis, Inzidentprüfung, maßgeblicher Zeitpunkt

    OVG NRW, Beschluss vom 4.4.2008 - 18 E 1140/07 -, juris, Rdn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2009 - 8 PA 116/09 -, juris, Rdn. 4; VG Aachen, Urteil vom 30.4.2008 - 8 K 766/06 -, juris, Rdn. 42 ff.; Burr in: GK-AufenthG, 47. Aktualisierung, November 2010, § 26 AufenthG, Rdn. 23.
  • VG Aachen, 11.02.2009 - 8 K 1125/06

    Fortgeltung einer befristeten Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des

    Denn unabhängig von der Frage der Vorwirkung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist - die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2003/86/EG lief erst am 3. Oktober 2005 ab (vgl. Art. 20 der Richtlinie) - kann der Kläger zu 1. aus der Richtlinie 2003/86/EG, die in seinem Fall grundsätzlich Anwendung findet (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie) - bei der der Klägerin zu 2. erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen dauerhafter Reiseunfähigkeit handelt es sich nicht um subsidiären Schutz im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie, vgl. Urteil der Kammer vom 16. April 2008 - 8 K 766/06 -, juris - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ableiten.
  • VG Berlin, 31.10.2011 - 14 K 19.11

    Ausländerrecht: Familiennachzug bei Ausländern mit einer auf Anordnung einer

    Es kann dabei dahinstehen, ob dies nur den Schutz vor den im Herkunftsland drohenden Gefahren betrifft (so VG Aachen, Urteil vom 30. April 2008, 8 K 766/06, juris, Rdnrn. 85ff.) oder aber auch der Schutz vor einer im Falle der Ausreise zu besorgenden Unbill aufgrund besonderer in der Person des ausreisepflichtigen Ausländers liegenden konkreten Umstände umfasst ist.
  • VG Aachen, 10.07.2008 - 8 L 178/08

    Vorläufiger Abschiebungsschutz für die Ehefrau des ehemaligen Vorsitzenden des

    Denn der mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verbundene besondere Schutz besteht nicht bereits mit Erfüllung der Voraussetzungen für deren Erwerb kraft Gemeinschaftsrechts, sondern setzt nach einem - hier fehlendem - Antrag die Zuerkennung dieses Status durch den Mitgliedstaat voraus, wobei es sich insoweit um einen konstitutiven, also rechtsbegründendem Akt handelt (vgl. etwa Art. 1 lit. a) der Richtlinie, wonach Ziel dieser Richtlinie u.a. die Festlegung der Bedingungen ist, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten "erteilen kann", sowie Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie, wonach der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten "zuerkennt"), vgl. Kammerurteil vom 16. April 2008 - 8 K 766/06 -, juris, unter Hinweis auf die Begründung der Kommission zur Daueraufenthaltsrichtlinie vom 13. März 2001, KOM(2001) 127 endgültig, S.14. zu Art. 2 lit. g) und S. 19 zum ursprüngl.
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