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   VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03   

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VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03 (https://dejure.org/2004,16075)
VG Aachen, Entscheidung vom 31.03.2004 - 6 K 1922/03 (https://dejure.org/2004,16075)
VG Aachen, Entscheidung vom 31. März 2004 - 6 K 1922/03 (https://dejure.org/2004,16075)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs von in Form von Waffenbesitzkarten erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse; Rechtliche Ausgestaltung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Anstiftung zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Aachen, 09.12.2003 - 6 L 1161/03

    Widerruf der Erteilung von Waffenbesitzkarten aufgrund einer Verurteilung wegen

    Auszug aus VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03
    Die von der Kammer im Beschluss vom 9. Dezember 2003 (6 L 1161/03) vorgenommene Differenzierung danach, ob eine "Alterlaubnis" vor oder nach einer "Altverurteilung" erteilt worden sei, sei nicht sachgerecht.

    Mit Beschluss vom 9. Dezember 2003 (6 L 1161/03) hat die Kammer einen gegen die sofortige Vollziehung der im Zusammenhang mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten ergangenen Kostenentscheidung gerichteten Eilantrag abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Gerichtsakten 3 K 1606/03, 3 K 1299/01, 6 L 1162/03 und 6 L 1161/03 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 07.04.2003 - 21 CS 02.3210
    Auszug aus VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03
    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 -1 C 31/92-, BVerwGE 97, 245 ff und Urteil vom 28. April 1987 -1 C 18/84-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48; allgemein zum Widerruf von "Alterlaubnissen" auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Oktober 2003 -11 ME 286/03- und BayVGH, Beschluss vom 7. April 2003 -21 CS 02.3210-, BayVBl. 03, 595 ff., die § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 WaffG 2002 ohne weiteres auf Erlaubnisse i.S.d. WaffG 1976 sowie auf Verurteilungen, die vor dem 1. April 2003 erfolgt sind, anwenden.

    Die Verurteilung vom 3. November 1998 wegen Anstiftung zum Meineid und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage lässt insbesondere in einer Zusammenschau mit den zahlreichen weiteren Verurteilungen des Klägers seit dem Jahre 1983 - u. a. wegen wiederholten Verstoßes gegen das Waffengesetz, wegen fortgesetzter Beihilfe zur Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuführung zur Prostitution und Zuhälterei sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung - nicht nur allgemein an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers zweifeln, sondern rechtfertigt bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch die begründete Besorgnis, dass vom Kläger in der Zukunft ernsthaft die Gefahr des Waffenmissbrauchs droht, vgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 7. April 2003 - 21 Cs 02.3210 -, BayVBl. 2003, 595 ff.

  • VGH Bayern, 11.09.2003 - 21 CS 03.1736
    Auszug aus VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03
    Im Übrigen habe mittlerweile die Jagdbehörde mit Blick auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 11. September 2003 -21 CS 03.1736-) die Ansicht aufgegeben, dass ihm -dem Klägeraufgrund der Verurteilung aus dem Jahre 1998 die erforderliche Zuverlässigkeit fehle; sie habe den beantragten Jagdschein erteilt.

    Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Kläger für die Rechtswidrigkeit des Widerrufs angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Würzburg sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2003 -W 6 S 03.538-; VGH Bayern, Beschluss vom 11. September 2003 -21 CS 03.1736-.

  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Auszug aus VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03
    Da das Waffengesetz den Widerruf zwingend vorschreibt und insoweit eine abschließende Regelung trifft, schließt es eine Heranziehung der Jahresfrist nach Landesverwaltungsverfahrensrecht aus, vgl. zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 -1 C 12/95-, BVerwGE 101, 24 ff.

    Denn einem Erlaubnisinhaber fehlt wegen nachträglich eingetretener Tatsachen -hier hinsichtlich aller Erlaubnisse die Verurteilung vom 3. November 1998- die erforderliche Zuverlässigkeit auch dann, wenn sich die Unzuverlässigkeit erst oder gerade im Zusammenhang mit Umständen ergibt, die bereits vor der Erlaubniserteilung eingetreten waren, aber für sich nicht die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigten, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 -1 C 12.95-, BVerwGE 101, 24 ff.

  • BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 12.83

    Waffenrecht - Jagdschein - Waffenbesitzkarte - Widerruf - Zuverlässigkeit -

    Auszug aus VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03
    Die Verurteilung des Klägers vom 3. November 1998 stellt insbesondere auch eine "nachträgliche" Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 dar, da sie zeitlich nach der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse aus den Jahren 1992 bis 1996 eingetreten ist, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 -1 C 12/83-, BVerwGE 71, 234 ff. und Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, S. 178.

    Der in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorgeschriebene Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen nachträglichen Eintritts von Versagungstatsachen soll nicht einer vergangenen, sondern der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf gegebenen Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen Rechnung tragen, vgl. für die wortgleiche Widerrufsvorschrift des § 47 Abs. 2 WaffG 1976: BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 -1 C 12/83-; BVerwGE 71, 234 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 1992 -Bs VII 20/92-, NVwZ-RR 1993, 27 f.

  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Auszug aus VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03
    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 -1 C 31/92-, BVerwGE 97, 245 ff und Urteil vom 28. April 1987 -1 C 18/84-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48; allgemein zum Widerruf von "Alterlaubnissen" auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Oktober 2003 -11 ME 286/03- und BayVGH, Beschluss vom 7. April 2003 -21 CS 02.3210-, BayVBl. 03, 595 ff., die § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 WaffG 2002 ohne weiteres auf Erlaubnisse i.S.d. WaffG 1976 sowie auf Verurteilungen, die vor dem 1. April 2003 erfolgt sind, anwenden.
  • OVG Niedersachsen, 29.10.2003 - 11 ME 286/03

    Aufschiebende Wirkung; Ausnahmefall; Bagatelldelikt; Begründungserfordernis;

    Auszug aus VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03
    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 -1 C 31/92-, BVerwGE 97, 245 ff und Urteil vom 28. April 1987 -1 C 18/84-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48; allgemein zum Widerruf von "Alterlaubnissen" auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Oktober 2003 -11 ME 286/03- und BayVGH, Beschluss vom 7. April 2003 -21 CS 02.3210-, BayVBl. 03, 595 ff., die § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 WaffG 2002 ohne weiteres auf Erlaubnisse i.S.d. WaffG 1976 sowie auf Verurteilungen, die vor dem 1. April 2003 erfolgt sind, anwenden.
  • BVerwG, 28.04.1987 - 1 C 18.84

    Einreiseverbot für gefährliche EU-Bürger

    Auszug aus VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03
    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 -1 C 31/92-, BVerwGE 97, 245 ff und Urteil vom 28. April 1987 -1 C 18/84-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48; allgemein zum Widerruf von "Alterlaubnissen" auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Oktober 2003 -11 ME 286/03- und BayVGH, Beschluss vom 7. April 2003 -21 CS 02.3210-, BayVBl. 03, 595 ff., die § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 WaffG 2002 ohne weiteres auf Erlaubnisse i.S.d. WaffG 1976 sowie auf Verurteilungen, die vor dem 1. April 2003 erfolgt sind, anwenden.
  • BVerfG, 01.04.2003 - 1 BvR 539/03

    Verfassungsbeschwerde eines Schießsportverbands gegen das neue Waffengesetz

    Auszug aus VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03
    Eine solche "unechte" Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl., Art. 20 Rn. 48 ff, Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das neue Recht unverhältnismäßig in Grundrechte der Betroffenen eingreift, vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 1. April 2003 - 1 BvR 539/03 -, NVwZ 2003, 855-856, oder im Einzelfall trotz lediglich "unechter" Rückwirkung ausnahmsweise ein besonderer Vertrauensschutz zu bejahen ist.
  • BVerwG, 24.06.1992 - 1 B 105.92

    Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit - Beurteilung der

    Auszug aus VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03
    Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich aller fünf Waffenbesitzkarten in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 B 105.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 65, dem Erlass des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 1. September 2003, in der Person des Klägers erfüllt.
  • BVerwG, 18.02.1983 - 1 C 158.80

    Waffenbesitzkarte - Nachträgliche Unzuverlässigkeit - Widerruf der

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2003 - 5 S 1899/03

    Keine Vorwegnahme der Hauptsache bei Jagdschein; Zuverlässigkeit

  • OVG Hamburg, 19.06.1992 - Bs VII 20/92

    Waffenbesitzkarte; Jagdscheininhaber; Zuverlässigkeit; Widerruf einer

  • VG Aachen, 09.12.2003 - 6 L 1161/03
    Der -sinngemäß gestellte- Antrag, festzustellen, dass die Klage des Antragstellers -6 K 1922/03- gegen die Gebührenfestsetzung und -anforderung im Kostenbescheid des Antragsgegners vom 17. April 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2003 und der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung Köln vom 1. September 2003 aufschiebende Wirkung entfaltet, hilfsweise.

    die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers -6 K 1922/03- gegen die Gebührenfestsetzung und -anforderung im Kostenbescheid des Antragsgegners vom 17. April 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2003 und der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung Köln vom 1. September 2003 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

    Die mit dem Hauptantrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- -vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 80 Rdnr. 241- begehrte Feststellung, dass die in der Hauptsache erhobene Klage des Antragstellers -6 K 1922/03- auch aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit sie sich gegen die Gebührenfestsetzung und -anforderung im Kostenbescheid des Antragsgegners vom 17. April 2003 richtet, ist unstatthaft; die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt im Fall des Antragstellers nämlich nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

    Durchgreifende Zweifeln an der Berechtigung des Antragsgegners, die streitigen Gebühren festzusetzen und anzufordern, können sich vorliegend nur daraus ergeben, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten, die der Antragsteller mit der Klage -6 K 1922/03- angegriffen hat und an den der streitige Gebührenbescheid anknüpft, möglicherweise rechtswidrig und im Klageverfahren aufzuheben ist.

  • VG Oldenburg, 21.11.2006 - 11 B 4846/06

    Bearbeitung von Schusswaffen als missbräuchliche Verwendung von Waffen;

    Hierbei genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne einer begründeten Besorgnis für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2004 - 18 K 3225/03 - ; VG Aachen, Urteil vom 31. März 2004 - 6 K 1922/03 - ).
  • VG Sigmaringen, 31.01.2005 - 2 K 978/04

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte; Anwendung neuen Rechts in bezug auf eine nach

    Der weitere Fortbestand der Erlaubnis hängt seit dem 01.04.2003 von den Voraussetzungen ab, die das Waffengesetz heute für die Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen aufstellt, hinsichtlich der Zuverlässigkeit insbesondere in § 5 WaffG n.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1983, BVerwGE 67, 16, 19f zur Überleitung von Erlaubnissen in das Waffengesetz 1976; ebenso VG Aachen Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03, zit. nach juris; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 -).

    Demnach kommt es nur darauf an, dass ein Versagungstatbestand vorliegt und die Waffenbehörde hiervon Kenntnis hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985, BVerwGE 71, 234, 243; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004, - 1 S 976/04 - VG Aachen, Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03 -, zit. nach juris; ebenso Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, S. 178 Rn. 26).

  • VG Münster, 30.12.2004 - 1 K 3999/03
    Nicht das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2001 - WaffG a. F. -, sondern das WaffG 2002 ist nach den Vorgaben des materiellen Rechts anzuwenden, weil die Vorschriften des Waffengesetzes alter Fassung nicht nur abgeändert wurden, sondern mit dem Inkrafttreten des WaffG 2002 außer Kraft traten (Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts) und die vor dem 1. April 2003 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse und damit die Waffenbesitzkarten des Klägers nicht nach altem Recht, sondern infolge der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 nach dem neuen Gesetz und damit "nach diesem Waffengesetz" im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 weiter gelten (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 31. März 2004 - 6 K 1922/03 -, JURIS Dok.-Nr. MWRE105410400).

    b) Bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "nachträglich" jedoch auf den Zeitpunkt der Erteilung der alten Erlaubnis (vgl. VG Aachen, Urteil vom 31. März 2004 - 6 K 1922/03 -, JURIS Dok.-Nr. MWRE105410400), liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ebenfalls nicht vor.

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2006 - 11 LB 178/05

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Beurteilung nach

    Diese Auslegung, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Juni 2004 (11 LA 63/04) - allerdings ohne nähere Begründung - für vorzugswürdig gehalten hat, entspricht auch der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6.4.2005 - 20 B 155/05 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.3.2005 - 1 M 279/04 - VGH Bad-Württ., Beschl. v. 19.8.2004, VBlBW 2005, 102; Sächs. OVG, Beschl. v. 10.3.2004 - 3 BS 8/03 - VG Chemnitz, Beschl. v. 3.6.2005 - 3 K 449/05 - VG Sigmaringen, Urt. v. 31.1.2005 - 2 K 978/04 - VG Aachen, Urt. v. 31.3.2004 - 6 K 1922/03 -).
  • VG Aachen, 15.03.2013 - 6 K 1638/11

    Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Erwerb und den Besitz einer

    Ein Vorrang, eine Bindungswirkung oder auch nur eine Maßgeblichkeit der jagdrechtlichen Beurteilung für das Waffenrecht ist damit gerade nicht gegeben, vgl. VG Aachen, Urteil vom 31. März 2004 - 6 K 1922/03 -, sowie die nachfolgenden Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Mai 2006 - 20 A 2531/04 - BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, alle .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2006 - 11 N 17.06

    Zustellung durch Empfangsbekenntnis, Unterschrift durch Büroangestellte; Widerruf

    Insoweit teilt der Senat nicht die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14. November 2003 - 21 CS 03.2056 -, Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 141; Beschluss vom 12. Januar 2004 - 19 CS 03.3148 -, Jagdrechtliche Entscheidungen V Nr. 218), sondern folgt der Auffassung des VGH Mannheim in seinem Beschluss vom 19. März 2004 - 1 S 976/04 - (VBlBW 2005, 101 = Jagdrechtliche Entscheidungen XVII, Nr. 143; vgl. aber auch VG Aachen, Urteil vom 31. März 2004 - 6 K 1922/03 -, bei Juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 3 K 449/05 -, bei Juris, unter Hinweis auf den nicht veröffentlichten Beschluss des OVG Bautzen vom 10. März 2004 - 3 BS 8/03 - sowie OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2003 - 4 B 396/02 -, n.v.).
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