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   VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528   

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https://dejure.org/2018,2639
VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528 (https://dejure.org/2018,2639)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528 (https://dejure.org/2018,2639)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - AN 3 K 16.01528 (https://dejure.org/2018,2639)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 14 Abs. 1, Abs. 2
    Zulässigkeit einer Veränderungssperre zum Ausschluss von Einzelhandel

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer Veränderungssperre zum Ausschluss von Einzelhandel

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 08.09.2016 - 4 BN 22.16

    Zum Begriff der Negativplanung (hier: Verhinderung einer Stätte der

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts z.B. vom 8. September 2016 - 4 BN 22.16, liegt eine Negativplanung und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt.

    Denn als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung, das nicht dazu dient, bauliche und sonstige Nutzungen der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten, unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22.16).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528
    "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (U.v. 19.2.2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 bis 146 f.).

    Die Gemeinde hat ihre Bauleitpläne immer dann aufzustellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB ist, dabei kommt es in erster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an, sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen und sich dabei grundsätzlich von "gemeindepolitischen" Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen (BVerwG v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - juris).

  • VG Ansbach, 15.04.2009 - AN 9 K 08.02205

    Sog. "gewachsenes Einkaufszentrum"; Erweiterung eines gewachsenen

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528
    Mit weiterem Schriftsatz vom 9. Januar 2017 begründete der Kläger die Klage unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. April 2009 (AN 9 K 08.02205) betreffend das Nachbargrundstück FlNr.

    Aus diesem Grund könne auch die von der Gegenseite angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. April 2009 (AN 9 K 08.02205) nicht herangezogen werden, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu begründen.

  • VGH Bayern, 07.06.2010 - 15 ZB 09.1235

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Bebauungsplan; Veränderungssperre;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2010, 15 ZB 09.1235, dazu Folgendes aus:.
  • VGH Bayern, 24.05.2000 - 26 N 99.969

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre; Bekanntmachung

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528
    c) Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass der zukünftige Bebauungsplan von vorneherein an rechtlichen Mängeln leiden würde, die schlechterdings nicht behebbar wären (vgl. z.B. BVerwG v. 21.12.1993 - 4 NW 40.93; BayVGH v. 24.5.2000 - 26 N 99.969).
  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 236.88

    Zeitpunkt der Beschlußfassung

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528
    Ist wie vorliegend ein Vorhaben gegeben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht, so darf dieses auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden, weil es dem auf dieses Planungsziel ausgerichteten Sicherungszweck der Veränderungssperre zuwiderlaufen würde und andernfalls die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen könnte (vgl. BVerwG v. 9.2.1989 - 4 B 236.38, BauR 1989, 432).
  • BVerwG, 17.05.1989 - 4 CB 6.89

    Besetzung der Richterbank nach Übergang in das schriftliche Verfahren; Erteilung

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528
    Besteht somit ein öffentlicher Belang, der der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entgegensteht, weil das Vorhaben den Zielen der Planung zuwiderläuft (BVerwG v. 17.5.1989 - 4 CB 6.89, NVwZ 1990, 58), überwiegt dieser öffentliche Belang auch das Interesse des Klägers an der Verwirklichung seines Vorhabens.
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528
    Unzulässig ist ein Bebauungsplan u.a. dann, wenn er aus rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 15.7.2002 - 5 S. 1601.01 - juris mit Verweis auf BVerwG v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338); dafür ist vorliegend nichts erkennbar.
  • VGH Bayern, 24.08.2015 - 2 N 14.486

    Bebauungsplan; Naturschutzverband; Rechtsschutzbedürfnis; Bekanntmachung;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528
    Die Ziele des Landesentwicklungsprogramms sind von allen öffentlichen Stellen gemäß Art. 3 BayLplG als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten (VGH München U.v. 24.8.2015 - 2 N 14.486).
  • BVerwG, 16.12.2013 - 4 BN 18.13

    Inhaltliches Planungsmindestmaß für den Erlass einer Veränderungssperre

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528
    Wegen des demnach mittels der Veränderungssperre entstehenden repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG unabdingbar, dass die zu sichernde Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten zu sichernden Planung erkennen lässt (vgl. z.B. BVerwG v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13).
  • VGH Bayern, 20.11.2013 - 9 N 13.1681

    Normenkontrollantrag; Veränderungssperre; Bebauungsplanänderung; Gewerbegebiet;

  • VGH Bayern, 19.05.2009 - 14 N 08.1090

    Normenkontrolle; Veränderungssperre; Verhinderungsplanung; Erforderlichkeit

  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

  • VG Ansbach, 12.09.2019 - AN 3 K 18.01948

    Erforderlichkeit der Bauleitplanung

    Darüber hinaus ist es nach der oben genannten Rechtsprechung ohne Belang, ob die Beigeladene den Bauantrag des Klägers erst zum Anlass ihrer Bauleitplanung und Veränderungssperre genommen hat (vgl. hierzu bereits VG Ansbach, U.v. 1.2.2018 - AN 3 K 16.01528 - juris).
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