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   VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 17 S 19.50334   

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VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 17 S 19.50334 (https://dejure.org/2021,4658)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01.02.2021 - AN 17 S 19.50334 (https://dejure.org/2021,4658)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01. Februar 2021 - AN 17 S 19.50334 (https://dejure.org/2021,4658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 4, Abs. 5; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; AsylG § 35, § 36
    Erfolgreiches Eilverfahren gegen Asylabschiebungsandrohung nach Griechenland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 17 S 19.50334
    a) Die Unzulässigkeitsentscheidung mitsamt der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 14. März 2019 erscheinen nach dem Vorbringen der Antragsteller beim Bundesamt und im Gerichtsverfahren und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland, von der das Gericht nach der Auswertung aktueller Erkenntnisquellen ausgeht, sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für anerkannte Schutzberechtigte (U.v. 19.3.2019 - C-163/17 "Jawo" - NVwZ 2019, 712; U.v. 19.3.2019 - C-297/17 "Ibrahim" u.a. - juris, U.v. 19.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - "Hamed" und "Omar" - NVwZ 2020, 137) bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.

    Die zu erwartenden Lebensumstände in Griechenland beruhen zwar nicht auf der Gleichgültigkeit (so die Formulierung des EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90) des griechischen Staates, aber auf dessen massiver Überforderung, die trotz Unterstützung des UNHCR und der EU weiterhin besteht.

    Für die Betroffenen wirkt sich die Überforderung des griechischen Staates im Ergebnis genauso wie Gleichgültigkeit, worauf der Europäische Gerichtshof abgestellt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90), aus.

    Zwar stellt der Europäische Gerichtshof grundsätzlich auf eine Notsituation der schutzberechtigten Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen" ab (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

  • VG Ansbach, 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147

    Dublin III-Verfahren (Frankreich)

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 17 S 19.50334
    Die zeitliche Beschränkung der Aussetzung ist zwar möglich und für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80b Rn. 12), der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt nach Ansicht des Einzelrichters, der der Kammerrechtsprechung folgt, damit aber statthaft (VG Ansbach, B.v. 25.5.2020 - AN 17 S 20.50147 - juris Rn. 16 ff.; a.A. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 136).

    Da die Beendigung der Aussetzung wie auch die Aussetzung selbst nach herrschender Meinung keinen eigenen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 78), ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch nicht mit der Beendigungsentscheidung (erneut) möglich (VG Ansbach, B.v. 25.5.2020 - AN 17 S 20.50147 - juris Rn. 24).

    Da das im AsylG (bewusst) nicht eingeführt wurde, ist eine Lückenschließung durch Analogie ausgeschlossen (VG Ansbach, B.v. 25.5.2020 - AN 17 S 20.50147 - juris Rn. 25).

    Offenbleiben kann hier, ob Fällen von Anfang an erfolgter behördlicher Vollziehungsaussetzung, bei denen der Betroffene faktisch von der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO abgehalten wurde, im Zeitpunkt des Widerrufs noch mit einem Antrag nach § 123 VwGO begegnet werden kann (VG Ansbach, B.v. 25.5.2020 - AN 17 S 20.50147 - juris Rn. 26).

  • VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 S 19.50328

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 17 S 19.50334
    Sie sind miteinander verheiratet und haben einen nicht verfahrensbeteiligten Sohn, den im Jahr 2000 in Syrien geborenen ..., der sich ebenfalls in Deutschland befindet und Kläger und Antragsteller im Verfahren AN 17 K 19.50329/AN 17 S 19.50328 gegen einen Drittstaatenbescheid mit Rückführungsland ebenfalls Griechenland ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen elektronischen Behördenakten und die Gerichtsakten, auch die des Sohnes der Antragsteller, dem Kläger und Antragsteller in den Verfahren AN 17 K 19.50329/AN 17 S 19.50328, Bezug genommen.

    Der volljährige Sohn der Antragsteller, dessen Asylantrag auch nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen einer bereits erfolgten Anerkennung in Griechenland abgelehnt wurden, befindet sich ebenfalls in Deutschland (Kläger und Antragsteller in den Verfahren AN 17 K 19.50329/AN 17 S 19.50328), gleichwohl kann eine gemeinsame Rückkehrperspektive nur für die Kernfamilie, also Eltern plus minderjährige Kinder angenommen werden (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - NVwZ 2020, 158 Ls. 2, 3, Rn. 15 ff., allerdings für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK).

  • VG Ansbach, 01.12.2021 - AN 17 K 19.50329
    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 17 S 19.50334
    Sie sind miteinander verheiratet und haben einen nicht verfahrensbeteiligten Sohn, den im Jahr 2000 in Syrien geborenen ..., der sich ebenfalls in Deutschland befindet und Kläger und Antragsteller im Verfahren AN 17 K 19.50329/AN 17 S 19.50328 gegen einen Drittstaatenbescheid mit Rückführungsland ebenfalls Griechenland ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen elektronischen Behördenakten und die Gerichtsakten, auch die des Sohnes der Antragsteller, dem Kläger und Antragsteller in den Verfahren AN 17 K 19.50329/AN 17 S 19.50328, Bezug genommen.

    Der volljährige Sohn der Antragsteller, dessen Asylantrag auch nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen einer bereits erfolgten Anerkennung in Griechenland abgelehnt wurden, befindet sich ebenfalls in Deutschland (Kläger und Antragsteller in den Verfahren AN 17 K 19.50329/AN 17 S 19.50328), gleichwohl kann eine gemeinsame Rückkehrperspektive nur für die Kernfamilie, also Eltern plus minderjährige Kinder angenommen werden (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - NVwZ 2020, 158 Ls. 2, 3, Rn. 15 ff., allerdings für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK).

  • VG Düsseldorf, 23.09.2019 - 12 L 1326/19
    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 17 S 19.50334
    Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, fehlt es an der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Griechenland (so auch: VG Cottbus, B.v. 10.2.2020 - 5 L 581/18.A - juris Rn. 40; VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A - juris Rn. 43; VG Leipzig B.v. 17.2.2020 - 6 L 50/19 - BeckRS 2020, 2228 Rn. 15).

    Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A - juris Rn. 39).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.09.2019 - 4 LB 17/18

    Zulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Asylbewerbers nach

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 17 S 19.50334
    In diese Lücke stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten und mit denen die griechischen Behörden, insbesondere die lokalen, auch kooperieren (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen, Hilfsorganisationen - Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland, Stand Dezember 2019; OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 91 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2; United States Departement of State [USDOS], Country Report of Human Rights Practices for 2019, Greece, Section 2. f. Protection for Refugees, S. 14; UNHCR, Fact Sheets Greece von Februar, Mai und August 2020; BFA a.a.O. S. 32).

    Der Zugang zu medizinischer Versorgung und dem Gesundheitssystem ist für anerkannte Schutzberechtigte einschränkungslos gegeben, unterliegt allerdings im Übrigen denselben Beschränkungen durch Budgetierung und restriktive Medikamentenausgabe wie für griechische Staatsbürger (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9; OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 141 f.).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 17 S 19.50334
    a) Die Unzulässigkeitsentscheidung mitsamt der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 14. März 2019 erscheinen nach dem Vorbringen der Antragsteller beim Bundesamt und im Gerichtsverfahren und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland, von der das Gericht nach der Auswertung aktueller Erkenntnisquellen ausgeht, sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für anerkannte Schutzberechtigte (U.v. 19.3.2019 - C-163/17 "Jawo" - NVwZ 2019, 712; U.v. 19.3.2019 - C-297/17 "Ibrahim" u.a. - juris, U.v. 19.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - "Hamed" und "Omar" - NVwZ 2020, 137) bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.

    Rechtlich maßgeblich ist letztlich allein, ob wegen der Defizite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, was sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof ergibt, da dieser an anderer Stelle den "allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet", betont (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 37).

  • VGH Bayern, 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056

    Anforderungen an den Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 17 S 19.50334
    Die ebenfalls geltend gemachte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist durch das genannte Attest des Dr. ... hingegen nicht ausreichend belegt, da es an einer Begründung fehlt, warum die traumatisierenden Erlebnisse, die mittlerweile sechs bis sieben Jahre zurückliegen, erst nach der Einreise nach Deutschland im Januar 2019 geltend gemacht wurden (BayVGH, B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 17 S 19.50334
    Der volljährige Sohn der Antragsteller, dessen Asylantrag auch nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen einer bereits erfolgten Anerkennung in Griechenland abgelehnt wurden, befindet sich ebenfalls in Deutschland (Kläger und Antragsteller in den Verfahren AN 17 K 19.50329/AN 17 S 19.50328), gleichwohl kann eine gemeinsame Rückkehrperspektive nur für die Kernfamilie, also Eltern plus minderjährige Kinder angenommen werden (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - NVwZ 2020, 158 Ls. 2, 3, Rn. 15 ff., allerdings für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK).
  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

    Auszug aus VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 17 S 19.50334
    Das Bundesverfassungsgericht betont hinsichtlich der Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK die Notwendigkeit einer "hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage" (BVerfG [2. Senat, 1. Kammer], B.v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 15 f., wo auch auf die Tarakhel-Entscheidung des EGMR Bezug genommen wird).
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • VG Cottbus, 10.02.2020 - 5 L 581/18

    Anerkannte, keine systemischen Mängel, keine unmenschliche oder erniedrigende

  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung;

  • VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 18.50449

    Drittstaatenverfahren (internationaler Schutz in Griechenland gewährt): keine

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

  • VG Ansbach, 13.11.2019 - AN 17 S 19.50869

    Rückführung international Schutzberechtigter nach Rumänien

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • VG Ansbach, 01.12.2021 - AN 17 K 19.50329

    Unzulässiger Asylantrag eines in Griechenland anerkannten Flüchtlings

    Dem von diesen angestrengten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls gegen eine Abschiebungsandrohung aus einem Drittstaatenbescheid mit Griechenland als Rückführungsstaat hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 1. Februar 2021 stattgegeben (AN 17 S 19.50334).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen elektronischen Behördenakten und die Gerichtsakten, auch die der Eltern des Klägers in den Verfahren AN 17 S 19.50334 und AN 17 K 19.50335, Bezug genommen.

    Zwar befinden sich seine Eltern, ...und ..., ebenfalls in Deutschland und wurde hinsichtlich ihrer dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung aus einem Drittstaatenbescheid mit Griechenland als Rückführungsstaat durch das Verwaltungsgericht Ansbach stattgegeben (AN 17 S 19.50334, AN 17 K 19.50335 daraufhin beidseitig für erledigt erklärt und eingestellt).

  • VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 S 19.50328
    Seine Eltern, ... ... und ... ... ..., Kläger und Antragsteller in den anhängigen Verfahren AN 17 S 19.50334 und AN 17 K 19.50335, befinden sich ebenfalls als Asylbewerber, die bereits Schutzstatus in Griechenland genießen, in Deutschland.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen elektronischen Behördenakten und die Gerichtsakten, auch die der Eltern des Antragstellers in den Verfahren AN 17 S 19.50334 und AN 17 K 19.50335, Bezug genommen.

    Zwar befinden sich seine Eltern, deren Asylanträge auch nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen einer bereits erfolgten Anerkennung in Griechenland abgelehnt wurden, ebenfalls in Deutschland (Kläger und Antragsteller in den Verfahren AN 17 S 19.50334/AN 17 K 19.5033), gleichwohl kann eine gemeinsame Rückkehrperspektive nur für die Kernfamilie, also Eltern plus minderjährige Kinder angenommen werden (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - NVwZ 2020, 158 Ls. 2, 3, Rn. 15 ff., allerdings für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK).

  • VG Ansbach, 24.09.2021 - AN 17 V 21.50182

    Erledigung eines Vollstreckungsverfahrens, Vollstreckungsantrag nach § 170 Abs. 1

    Gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. März 2019, mit dem die Asylanträge des Antragstellers und der Antragstellerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden sind und ihnen die Abschiebung nach Griechenland angedroht worden ist, erhoben diese Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (AN 17 K 19.50335) und wendeten sich dagegen mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (AN 17 S 19.50334).
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