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   VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134   

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VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134 (https://dejure.org/2020,6641)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134 (https://dejure.org/2020,6641)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01. April 2020 - AN 17 S 19.02134 (https://dejure.org/2020,6641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 30; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1, § 3, § 7 Abs. 1; VwGO analog § 42 Abs. 2, § 80a Abs. 3 S. 2; UVPG § 7 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 1 S. 2
    Unzulässigkeit des Eilantrages eines Umweltverbandes gegen eine Baugenehmigung für einen Logistik- und Industriepark in einem Bebauungsplangebiet mangels Antragsbefugnis

  • rewis.io

    Prognose für Bauvorhaben - Lärmimmission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Bund Naturschutz scheitert mit Eilantrag gegen das Logistikzentrum Dombühl

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 11.04.2018 - 2 CS 18.198

    Baugenehmigung für Neubau einer Produktionshalle mit Kranbahnen

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134
    Die mit Beschluss vom 7. November 2019 notwendig Beigeladene beantragt mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. November 2019, den Antrag abzulehnen, und verwies auf die mangelnde Antragsbefugnis des Antragstellers, wie sich aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2018 (2 CS 18.198 - juris) ergebe.

    Ebenso ergebe sich keine Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG, denn wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. April 2018 (2 CS 18.198) bereits entschieden habe, werden bei der Erteilung der Baugenehmigung gerade keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften angewandt.

    Fällt die streitgegenständliche Entscheidung nicht unter den normierten Katalog, so ist das UmwRG in aller Regel auch nicht anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 6).

    § 34 Abs. 8 BNatSchG zeigt gerade, dass eine Doppelprüfung einerseits im Bebauungsplan und andererseits in der konkreten, auf dem Bebauungsplan fußenden Baugenehmigung vermieden werden sollte" (BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 8).

    Art. 9 Abs. 3 AK stellt keine solche unionsrechtliche Vorschrift dar, wie der Bayerische Verwaltungsgerichthof bereits festgestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018- 2 CS 18.198 - juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).

    Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung sowie aus deren Hintergrund und den begleitenden Umständen der letzten Gesetzesänderung (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 11).

    Der Antragsteller sei damit auch nicht rechtschutzlos gestellt, denn es wäre ihm möglich gewesen, die ergangene Baugenehmigung im Wege des Eilrechtschutzes im Normenkontrollverfahren zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018- 2 CS 18.198 - juris Rn. 12).

    Sobald zwischen öffentlicher Bekanntmachung des Bebauungsplanes und Erlass der Baugenehmigung ein gewisser zeitlicher Abstand belassen wird, hat der Antragsteller über einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO die Möglichkeit, den Erlass der Baugenehmigung zu verhindern, so dass die Antragsbefugnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu verneinen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn 12).

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134
    Hinsichtlich der von der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 2020 zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 Rn. 10, BVerwG, U.v. 19.12.2013 - 4 C 14/12 Rn. 8) äußerte sich die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 20. März 2020 dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht weder die antragstellerseits zitierten Entscheidungen aufgehoben habe, noch sich zu der hier vorliegenden Thematik geäußert habe.

    Das Gegenteil sei der Fall (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 Rn. 10, BVerwG, U.v. 19.12.2013 - 4 C 14/12 Rn. 8).

    An diese Formulierung knüpft die Möglichkeitstheorie zur Klagebefugnis an (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 - juris Rn. 10, U.v. 19.12.13 - 4 C 14.12 - juris Rn. 8).

    Es genügt somit nicht, entgegen der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel (vgl. U.v. 14.7.15 - 9 C 1018/12.T - juris), dass streitig ist, ob es sich um ein Vorhaben nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wie das Bundesverwaltungsgerichts in seiner nachinstanzlichen Entscheidung darlegt (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 18).

    Die Kritik des Antragstellers in seinem Schreiben vom 20. März 2020 an der von der Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 juris Rn. 10, U.v. 19.12.13 - 4 C 14.12 - juris Rn. 8) vermag nicht zu überzeugen.

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 34.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134
    Hinsichtlich der von der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 2020 zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 Rn. 10, BVerwG, U.v. 19.12.2013 - 4 C 14/12 Rn. 8) äußerte sich die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 20. März 2020 dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht weder die antragstellerseits zitierten Entscheidungen aufgehoben habe, noch sich zu der hier vorliegenden Thematik geäußert habe.

    Das Gegenteil sei der Fall (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 Rn. 10, BVerwG, U.v. 19.12.2013 - 4 C 14/12 Rn. 8).

    An diese Formulierung knüpft die Möglichkeitstheorie zur Klagebefugnis an (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 - juris Rn. 10, U.v. 19.12.13 - 4 C 14.12 - juris Rn. 8).

    Die Kritik des Antragstellers in seinem Schreiben vom 20. März 2020 an der von der Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 juris Rn. 10, U.v. 19.12.13 - 4 C 14.12 - juris Rn. 8) vermag nicht zu überzeugen.

  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134
    Hinsichtlich der von der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 2020 zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 Rn. 10, BVerwG, U.v. 19.12.2013 - 4 C 14/12 Rn. 8) äußerte sich die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 20. März 2020 dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht weder die antragstellerseits zitierten Entscheidungen aufgehoben habe, noch sich zu der hier vorliegenden Thematik geäußert habe.

    Das Gegenteil sei der Fall (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 Rn. 10, BVerwG, U.v. 19.12.2013 - 4 C 14/12 Rn. 8).

    An diese Formulierung knüpft die Möglichkeitstheorie zur Klagebefugnis an (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 - juris Rn. 10, U.v. 19.12.13 - 4 C 14.12 - juris Rn. 8).

    Die Kritik des Antragstellers in seinem Schreiben vom 20. März 2020 an der von der Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 18, BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 juris Rn. 10, U.v. 19.12.13 - 4 C 14.12 - juris Rn. 8) vermag nicht zu überzeugen.

  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 15 N 18.1212

    Verstoß eines Bebauungsplans gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134
    Dies decke sich mit der einhelligen Auffassung in der Literatur, dass bei den Vorhaben der 18.8 der Anlage 1 des UVPG nur im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eine (Vor-)Prüfungspflicht bestehe, im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung hingegen nicht, da die Prüfung schon vorweggenommen worden sei und §§ 30, 33 BauGB nur auf den Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Erschließung abstellen würden (so auch: BayVGH, U.v. 25.10.2019 - 15 N 18.1212 - juris).

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich der auf der Grundlage des Bebauungsplans (§ 30 BauGB) erteilten Baugenehmigung für Geländemodellierungen (Abgrabungen) im Plangebiet und zwar (erst recht) dann, wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass bei einer Baugenehmigung nach § 30 BauGB - anders als bei einer Baugenehmigung auf der Grundlage des § 35 BauGB - keine umweltbezogenen Vorschriften zur Anwendung kommen und deshalb hiergegen auch keine Klagemöglichkeit seitens des Umweltverbands (Antragsteller) besteht" (BayVGH, B.v. 25.10.19 - 15 N 18.1212 - juris Rn. 11).

    Genau dies hat der Antragsteller aber nicht zu befürchten, denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auch dann ein Rechtschutzbedürfnis für die Normenkontrolle bejaht, wenn noch Anfechtungsklagen (bzw. entsprechend auch Anträge auf einstweiligen Rechtschutz) gegen die Baugenehmigung anhängig sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.19 - 15 N 18.1212 - juris Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2019 - 2 B 1649/18

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134
    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in seinem Beschluss vom 20. Mai 2019 (2 B 1649/18 - juris Rn. 9 ff.) genau das Gegenteil festgestellt.

    Die Bezugnahme des Antragstellers auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2019 (2 B 1649/18 - juris) vermag das Gericht nach oben Gesagtem nicht vom Gegenteil zu überzeugen.

    Es führt insbesondere aus, es erscheine nicht unplausibel, dass sich dies jedenfalls im Eilverfahren dergestalt abbilden dürfe bzw. müsse, dass diese Fragestellungen auch lediglich auf der jeweils im Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren gewählten Ebene zu behandeln seien (vgl. OVG NRW, B.v. 20.5.2019 - 2 B 1649/18 - juris Rn. 9 ff.).

  • VG Augsburg, 26.04.2018 - Au 4 S 18.281

    Fehlende Antragsbefugnis einer Naturschutzvereinigung mangels umweltbezogener

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134
    Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller aber gerade nicht die Nichteinhaltung, sondern die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes geltend (vgl. hierzu auch: VG Augsburg, B.v. 26.4.2018 - Au 4 S 18.281 - juris Rn. 23).

    Eine Inzidentkontrolle und gegebenenfalls Verwerfung des Bebauungsplanes durch das Verwaltungsgericht ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes - auch unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtschutzes - nicht geboten (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 26.4.2018 - Au 4 S 18.281 - juris Rn. 23).

  • OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans aufgrund Artenschutzes

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 27. April 2015 (Az.: 2 B 39/15) führte der Antragsteller weiter aus, dass die Anwendbarkeit der Nummer 18.7.2 für die Genehmigung gerade der Normalfall sei, weshalb sich das Oberverwaltungsgericht Saarlouis veranlasst gesehen habe, zur Übertragbarkeit der Vorschrift auch auf den Bebauungsplan Stellung zu nehmen.

    Die antragstellerseits zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (vgl. B.v. 4.5.2017 - 3 KM 152/17 - juris Rn. 17) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. B.v. 27.4.2015 - 2 B 39/15 - juris Rn. 7) können die Argumentation des Antragstellers nach alledem nicht stützen und betrafen überdies die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2012 - 1 B 11201/12

    Bau der Sommerrodelbahn auf der Loreley vorerst gestoppt

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134
    Damit läge die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG vor, denn ein Rechtsbehelf nach § 2 UmwRG sei auch bereits dann möglich, wenn streitig sei, ob ein Projekt im konkreten Fall einer UVP-Pflicht unterfalle (vgl. VGH Kassel, U.v. 14.7.2015 - 9 C 1018/12 T., juris - Rn. 40; OVG Koblenz, B.v. 31.1.2013 - 1 B 11201/12, juris - Rn. 7 ff., OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 4.5.2017 - 3 KM 152/17 Rn. 17).

    Zwar bejahte das Oberverwaltungsgericht Koblenz in der ebenso zitierten Entscheidung (vgl. B.v. 31.1.2013 - 1 B 11201/12 - juris Rn. 7 ff.) die Antragsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung bei einem Vorgehen gegen die im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 2 BauGB erteilte Baugenehmigung.

  • VGH Hessen, 15.08.2019 - 4 B 1303/19

    Eilantrag eines Umweltverbandes gegen eine Zielabweichungsentscheidung vom

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134
    Auch der Verwaltungsgerichtshof Kassel stelle in seinem Beschluss vom 15. August 2018 (4 B 1303/19) klar, dass Entscheidungen, die mit einem schon bestehenden Plan zusammenhängen, nur dann unter Anwendung umweltbezogenen Rechtsvorschriften getroffen werden, wenn im Verwaltungsverfahren tatsächlich noch einmal selbst durch die zuständige Behörde umweltbezogene Normen geprüft werden und nicht nur aufgrund einer schon vorgelagerten Entscheidung entschieden werde.

    So führt auch der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 15. August 2019 aus, dass die Prüfung, ob das konkrete Vorhaben der Errichtung eines Logistikzentrums im Einklang mit Bauplanungsrecht, Umweltrecht oder sonstigen Rechtsvorschriften steht, auf der Ebene der Bauleitplanung durchzuführen ist (vgl. VGH Kassel, B.v. 15.8.2019 - 4 B 1303/19 - juris Rn 32).

  • VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12

    Wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2015 - 7 B 1085/15

    Beurteilung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans im Verfahren des einstweiligen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2017 - 3 KM 152/17

    Vereinbarkeit eines im Landschaftsschutzgebiet geplanten Ferienhausgebiets,

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18

    Immissionsschutzrecht -Konkurrenz bei Windenergieanlagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2024 - 2 B 674/23
    vgl. hierzu auch: OVG RP, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 8 B 11880/19 -, juris Rn. 22; VG Ansbach, Beschluss vom 1. April 2020 - AN 17 S 19.02134 -, juris Rn. 90.
  • VG Ansbach, 22.05.2020 - AN 17 S 19.02158

    Eilantrag gegen Neubau eines Logistik- und Industrieparks

    Die Klage des Antragstellers sei vollmachtlos und ohne seinen Willen von Herrn ... eingereicht worden, denn es erscheine fernliegend, dass 22 Personen inklusive der Ehefrau des Antragstellers, sich von der Klageerhebung distanzieren und erklären, dass Herr ... nicht zur Einlegung einer Klage in ihrem Namen bevollmächtigt gewesen sei, demgegenüber allein der Antragsteller - beeinflusst vom dem Antragsteller im Parallelverfahren AN 17 S 19.02134 - dieses Vorgehen gutheiße.

    Das Gericht hat im Übrigen bereits im Parallelverfahren einer anerkannten Naturschutzvereinigung (VG Ansbach, B.v. 1.4.20 - AN 17 S 19.02134 - juris) zur Frage, ob eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG vorliegt, umfangreich Stellung genommen.

    Entsprechend ist ein Bebauungsplan keine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; Abs. 4 UmwRG, sondern setzt solche Vorschriften vielmehr um (ausführlich hierzu: BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris; VG Ansbach, B.v. 1.4.20 - AN 17 S 19.02134 - juris).

  • VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135

    Klagebefugnis eines Umweltverbandes gegen Baugenehmigung und

    Mit Schriftsatz vom 4. November 2019, bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tage per Fax eingegangen, erhob der Kläger Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2019 (gemeint ist wohl: 25. September 2019) und stellte einen Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (AN 17 S 19.02134).

    Mit Beschluss vom 1. April 2020 (AN 17 S 19.02134 - juris) lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab, da die Klage aufgrund der fehlenden Antragsbefugnis unzulässig sei.

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