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   VG Ansbach, 02.11.2015 - AN 11 K 15.00639   

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VG Ansbach, 02.11.2015 - AN 11 K 15.00639 (https://dejure.org/2015,34391)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02.11.2015 - AN 11 K 15.00639 (https://dejure.org/2015,34391)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02. November 2015 - AN 11 K 15.00639 (https://dejure.org/2015,34391)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Artenschutzrechtliches Tötungsverbot; Beurteilungsspielraum; Zum Kollisionsrisiko von Uhus; Telemetrierung als Zweckmäßigkeitsfrage

  • bayern.de PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klageabweisung im Streit um WKA in Langenaltheim

  • bayrvr.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vertagung im Streit um Windkraftanlagen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VG Ansbach, 02.11.2015 - AN 11 K 15.00639
    Das Tötungsverbot gilt für jedes Individuum der geschützten Art (BVerwG v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Rn 91 = BVerwGE 131, 274) und ist keiner populationsbezogenen Relativierung zugänglich (Gellermann in: Landmann/Rohmer BNatSchG § 44 Rn 9 m.w.N.).

    Nicht signifikant erhöht ist das Tötungsrisiko unter anderem dann, wenn sich das durch die Anlage verursachte Kollisionsrisiko in einem Risikobereich bewegt, das dem "allgemeinen Lebensrisiko" des betroffenen Exemplars - etwa dem Risiko einem Fressfeind zum Opfer zu fallen - entspricht (BVerwG v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - Rn 91 = BVerwGE 131, 274).

    Das Artenschutzrecht gibt - etwa im Gegensatz zum Immissionsschutzrecht - keine weitere Hilfestellung untergesetzlicher Art, welche konkreten quantifizierbaren Maßstäbe eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bedingen oder durch welche Untersuchungsmethoden eine solches Risiko festzustellen ist (BVerwG v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Rn 64 = BVerwGE 131, 274).

    Für beide Elemente besitzt die prüfende Behörde - aufgrund des Mangels konkreterer Maßstäbe untergesetzlicher Art - eine nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsprärogative (BVerwG v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Rn 65 = BVerwGE 131, 274; BVerwG v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - Rn 19 = NVwZ 2014, 524).

    Eine "vertretbare" naturschutzfachliche Meinung wird nicht zur unvertretbaren Meinung, bloß weil eine gegenteilige Einschätzung auf aufwendigeren oder genaueren Ermittlungsmethoden beruht oder weil sie fachlich tiefer begründet wird (vgl. BVerwG v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Rn 66 = BVerwGE 131, 274).

    Die Grenze der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist erst dort erreicht, wo sich eine fachliche Meinung als nicht mehr vertretbar darstellt, etwa weil sie auf einem unzulänglichen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren beruht oder sich ein allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft zu einem spezifischen Bewertungsmaßstab oder einem Bewertungsverfahren durchgesetzt hat (BVerwG v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Rn 65 f. = BVerwGE 131, 274; BVerwG v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - Rn 19 = NVwZ 2014, 524).

    Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Einschätzungsprärogative der Naturschutzbehörden nicht nur auf die Bewertung des Kollisionsrisikos, sondern auch auf die Erfassung des Bestandes des in Frage stehenden Tieres bezieht (BVerwG v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Rn 65 = BVerwGE 131, 274; BVerwG v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - Rn 19 = NVwZ 2014, 524).

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche;

    Auszug aus VG Ansbach, 02.11.2015 - AN 11 K 15.00639
    Für beide Elemente besitzt die prüfende Behörde - aufgrund des Mangels konkreterer Maßstäbe untergesetzlicher Art - eine nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsprärogative (BVerwG v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Rn 65 = BVerwGE 131, 274; BVerwG v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - Rn 19 = NVwZ 2014, 524).

    Denn solange die naturschutzfachliche Wissenschaft keine allgemein anerkannten Maßstäbe und Methoden zur Beurteilung der rechtlichen Maßstäbe gebildet hat, fehlt es dem erkennenden Gericht an der Möglichkeit, eine naturschutzfachliche Bewertung als "richtig" oder "falsch" zu beurteilen (BVerwG v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - Rn 14 = NVwZ 2014, 524).

    Diese naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative gilt auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren und damit auch für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen (BVerwG v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - Rn 14, 19 = NVwZ 2014, 524).

    Die Grenze der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist erst dort erreicht, wo sich eine fachliche Meinung als nicht mehr vertretbar darstellt, etwa weil sie auf einem unzulänglichen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren beruht oder sich ein allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft zu einem spezifischen Bewertungsmaßstab oder einem Bewertungsverfahren durchgesetzt hat (BVerwG v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Rn 65 f. = BVerwGE 131, 274; BVerwG v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - Rn 19 = NVwZ 2014, 524).

    Ob ein Verstoß gegen solche allgemeinen Lehrsätze der ökologischen Wissenschaft besteht, hätte das erkennende Gericht notfalls im Wege des Sachverständigenbeweis zu ermitteln (BVerwG v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - Rn 19 = NVwZ 2014, 524).

    Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Einschätzungsprärogative der Naturschutzbehörden nicht nur auf die Bewertung des Kollisionsrisikos, sondern auch auf die Erfassung des Bestandes des in Frage stehenden Tieres bezieht (BVerwG v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Rn 65 = BVerwGE 131, 274; BVerwG v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - Rn 19 = NVwZ 2014, 524).

  • VGH Hessen, 28.01.2014 - 9 B 2184/13
    Auszug aus VG Ansbach, 02.11.2015 - AN 11 K 15.00639
    So habe auch der VGH Kassel (Beschluss vom 28.01.2014 - 9 B 2184/13) entschieden, dass wegen der Nachtaktivität des Uhus weder eine Raumnutzungsanalyse noch eine Bestimmung bevorzugter Nahrungsräume möglich sei.

    ii) Aus dem mehrfach zitierten Beschluss des VGH Kassel (v. 28.01.2014 - 9 B 2184/13 - juris) kann die Klägerseite ebenfalls nichts für sich herleiten.

    Ausweislich der Beschlussbegründung (VGH Kassel v. 28.01.2014 - 9 B 2184/13 - Rn 24 = juris) hat der VGH Kassel keine Lehrsätze über den Uhu aufgestellt, sondern dargelegt, warum die der Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegte Ausübung der artenschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative der Genehmigungsbehörde im dortigen Fall keinen Bedenken begegnet.

  • VG Hannover, 22.11.2012 - 12 A 2305/11

    Verstoß gegen das Tötungsverbot bei Betrieb einer Windenergieanlage mit einem

    Auszug aus VG Ansbach, 02.11.2015 - AN 11 K 15.00639
    Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Vermutung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos vorliege, wenn empfohlene Abstände der Windkraftanlagen zu Horsten unterschritten seien (unter Verweis auf VG Hannover v. 22.11.2012 - 12 A 2305/11).

    Die Unterschreitung rechtfertige fachlich auch die Vermutung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos (unter Verweis auf VG Hannover v. 22.11.2012 - 12 A 2305/11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2010 - 8 A 4062/04

    Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids

    Auszug aus VG Ansbach, 02.11.2015 - AN 11 K 15.00639
    Maßgeblich für die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (OVG Münster v. 03.08.2010 - 8 A 4062/04 - Rn 72 = UPR 2011, 157).

    Dem ist eindeutig nicht so, da die Telemetrierung eines Uhu auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (OVG Münster v. 03.08.2010 - 8 A 4062/04 - Rn 72 = UPR 2011, 157) keine allgemein anerkannte wissenschaftliche Untersuchungsmethode ist, sondern sich noch in der Phase eines Pilotprojektes befindet.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2010 - 2 L 110/08

    Anforderungen an die Begründung bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach BauGB §

    Auszug aus VG Ansbach, 02.11.2015 - AN 11 K 15.00639
    Maßgeblich für die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (OVG Münster v. 03.08.2010 - 8 A 4062/04 - Rn 72 = UPR 2011, 157).

    Dem ist eindeutig nicht so, da die Telemetrierung eines Uhu auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (OVG Münster v. 03.08.2010 - 8 A 4062/04 - Rn 72 = UPR 2011, 157) keine allgemein anerkannte wissenschaftliche Untersuchungsmethode ist, sondern sich noch in der Phase eines Pilotprojektes befindet.

  • VGH Bayern, 02.04.2015 - 22 C 14.2701

    Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage wegen

    Auszug aus VG Ansbach, 02.11.2015 - AN 11 K 15.00639
    Den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 12. November 2014 über die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit analog § 94 VwGO hob der VGH München mit Beschluss vom 2. April 2015 (Az.: 22 C 14.2701) auf.

    d) Die gleichen Erwägungen würden auch die Ablehnung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG tragen, so das hier nicht entschieden werden muss, ob diese Vorschrift überhaupt neben § 45 Abs. 7 BNatSchG noch zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu BayVGH v. 02.04.2015 - 22 C 14.2701 - Rn 23).

  • VGH Bayern, 06.10.2014 - 22 ZB 14.1079

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Entgegenstehen von

    Auszug aus VG Ansbach, 02.11.2015 - AN 11 K 15.00639
    Jedenfalls wäre im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG eine standortbezogene Betrachtung anzustellen (BayVGH v. 06.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u.a. - Rn 39 ff. = NuR 2014, 879).
  • BVerwG, 21.03.2007 - 2 C 2.06

    Dienstliche Beurteilung; Information des Beurteilers über die Leistungen des

    Auszug aus VG Ansbach, 02.11.2015 - AN 11 K 15.00639
    Zwar ist in einzelnen Rechtsgebieten anerkannt, dass auch die Frage der zutreffenden Sachverhaltsermittlung eine justitiable Einschränkung der Einschätzungsprärogative ist (im Beamtenrecht vgl. etwa BVerwG v. 21.03.2007 - 2 C 2/06 - Rn 7 = DÖD 2007, 281), jedoch kann dies beim artenschutzrechtlichen Tötungsverbot nicht gelten.
  • VG Cottbus, 07.03.2013 - 4 K 6/10
    Auszug aus VG Ansbach, 02.11.2015 - AN 11 K 15.00639
    Die Feststellung, dass an den Bestandsanlagen bisher keine toten Tiere gefunden wurden, sei unbeachtlich, da in der Rechtsprechung (VG Cottbus v. 07.03.2013 - 4 K 6/10) anerkannt sei, dass nur nach einer systematischen Suche nach Totfunden eine Aussage über das Kollisionsrisiko getroffen werden könnte.
  • BVerwG, 10.10.2013 - 10 B 19.13

    Gerichtliche Sachaufklärung; Beweiswürdigung; Verfahrensmangel

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

  • VGH Bayern, 01.12.2014 - 22 ZB 14.1594

    Optisch bedrängende Wirkung für eine Wohnnutzung im Außenbereich

  • BVerwG, 23.01.2015 - 7 VR 6.14

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Vollüberprüfungsanspruch;

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

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