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VG Ansbach, 03.01.2018 - AN 4 S 17.02428 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- BAYERN | RECHT
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; BayVwVfG Art. 28; ArbZG § 3 S. 1, § 6 Abs. 2 S. 1, S. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 4a; MRTV § 6 Nr. 1 S. 3, Nr. 4, Nr. 7 S. 1
Abgrenzung von Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft in einer Überwachungszentrale - rewis.io
Abgrenzung von Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft in einer Überwachungszentrale
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- VG Ansbach, 23.09.2020 - AN 4 K 16.01704
Auszug aus VG Ansbach, 03.01.2018 - AN 4 S 17.02428
In mehreren Formblättern wurde handschriftlich in der Spalte "Passive Tätigkeit / Bereitschaft von / bis" die Tätigkeit "Monitorüberwachung", teils mit dem Zusatz "(20 Stück)" (z.B. Blatt 8, 10, 13 und 50 der Anlage 2 zur Behördenakte, AN 4 K 16.01704) bzw. "Überwachung von Monitoren (20 Stück)" (z.B. Blatt 22 und 43 der Anlage 2 zur Behördenakte, AN 4 K 16.01704) angegeben.Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Klage (AN 4 K 16.01704) erhoben, über die bisher noch nicht entschieden wurde.
Im Weiteren wurden chronologisch die Vorgänge dargestellt, die zu dem Erlass des Bescheids vom 26. Juli 2016 geführt haben und die Gegenstand des Klageverfahrens AN 4 K 16.01704 sind.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017, das am 11. Dezember bei Gericht einging, erhob die Antragstellerin Klage (AN 4 K 17.02568).
Die Verfahrensakten zu dem Klageverfahren AN 4 K 16.01704 wurden durch das Gericht beigezogen.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 31. Januar 2014 zunächst Einsatzpläne vorgelegt, aus denen sich die eingesetzten Mitarbeiter und deren Arbeitszeiten für einzelne Tage ergeben (Blatt 11 bis 32 der Behördenakte, AN 4 K 16.01704).
Mittels der Formblättern für die Wachzentrale (Blatt 8 ff. der Anlage 2 zur Behördenakte, AN 4 K 16.01704) wurden anscheinend nur die sog. Wachgehilfen erfasst, wobei bei diesen der Zeitanteil der Monitorüberwachung bis zu zehn Stunden täglich beträgt.
Hinzu kommt, dass nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen die in der Wachzentrale eingesetzten Personen dort nicht ausschließlich ihren Dienst erbringen, sondern auch anderen Tätigkeiten (Gebäuderunde, Außen- und Verschlussrunde sowie Postabholung; z.B. Blätter 8 und 9 Anlage 2 zur Behördenakte, AN 4 K 16.01704) nachgehen.
- VGH Bayern, 13.01.2014 - 14 CS 13.1790
Dienstunfall (Zeckenbiss); Rücknahme der Anerkennung von Unfallfolgen für die …
Auszug aus VG Ansbach, 03.01.2018 - AN 4 S 17.02428
Die Regelungen über die materielle Beweislastverteilung in Bezug auf das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft können erst herangezogen werden, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind (BayVGH, B.v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 22, 25). - LAG Köln, 05.09.1996 - 10 (7) Sa 535/96
Arbeitsbereitschaft: Begriff - Abgrenzung zum Arbeitszeitschutzrecht
Auszug aus VG Ansbach, 03.01.2018 - AN 4 S 17.02428
Soweit zusätzlich zur Anwesenheit auch die Überwachung der Monitore Gegenstand der Arbeitsleistung ist, wäre vorliegend wohl von Vollarbeit auszugehen (LAG Köln, U.v. 5.9.1996 - 10 (7) Sa 535/96), andernfalls läge wohl lediglich Arbeitsbereitschaft vor.
- BVerwG, 08.03.1967 - VI C 79.63
Rechtsmittel
Auszug aus VG Ansbach, 03.01.2018 - AN 4 S 17.02428
In der Rechtsprechung wurde entschieden, dass auch Beobachtungsaufgaben dem Maß der Inanspruchnahme durch Bereitschaftsdienst entsprechen, wenn ein Tätigwerden erst durch ein Signal oder durch eine auffallende Veränderung des zu beobachtenden Gegenstandes erforderlich wird (VGH BW, B.v. 1.2.1996 - 4 S 946/95 - juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 8.3.1967, ZBR 1967, 317). - VGH Baden-Württemberg, 01.02.1996 - 4 S 946/95
Arbeitszeit: Bereitschaftsdienst - Nachtschicht in einer Vollzugsanstalt - "wache …
Auszug aus VG Ansbach, 03.01.2018 - AN 4 S 17.02428
In der Rechtsprechung wurde entschieden, dass auch Beobachtungsaufgaben dem Maß der Inanspruchnahme durch Bereitschaftsdienst entsprechen, wenn ein Tätigwerden erst durch ein Signal oder durch eine auffallende Veränderung des zu beobachtenden Gegenstandes erforderlich wird (VGH BW, B.v. 1.2.1996 - 4 S 946/95 - juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 8.3.1967, ZBR 1967, 317). - LAG Düsseldorf, 19.03.2008 - 2 Sa 56/08
Monatliche Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in …
Auszug aus VG Ansbach, 03.01.2018 - AN 4 S 17.02428
Dieser tarifliche Zusammenhang bedingt die Auslegung der Regelungen im MTV Bayern im Lichte der im MRTV Bund getroffenen Vereinbarungen (zur Rechtslage in NRW: LAG Düsseldorf, U.v. 19.3.2008 - 2 Sa 56/08 - juris Rn. 44). - BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 603/01
Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen eines Kraftfahrers
Auszug aus VG Ansbach, 03.01.2018 - AN 4 S 17.02428
In jedem Fall stellt Arbeitsbereitschaft eine der (Voll-) Arbeit gegenüber mindere Leistung und damit einen deutlich geringeren Grad der Beanspruchung als bei der normaler Arbeit dar, die sich auf die Bereitschaft zur Verrichtung der Arbeit beschränkt (BAG, U.v. 29.10.2002 - 1 AZR 603/01 - juris Rn. 35). - VGH Bayern, 26.07.2011 - 14 CS 11.535
Nachbarrechtsstreit
Auszug aus VG Ansbach, 03.01.2018 - AN 4 S 17.02428
Erweist sich hingegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18). - OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.2012 - 1 B 10136/12
Flughafen Mendig darf vorläufig als Autotestzentrum genutzt werden
Auszug aus VG Ansbach, 03.01.2018 - AN 4 S 17.02428
Die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO dürfen nicht überspannt werden (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 3.4.2012 - 1 B 10136/12 - juris Rn. 13). - BAG, 24.01.2006 - 1 ABR 6/05
Höchstzulässige Wochenarbeitszeit bei Alttarifverträgen - § 14 DRK-TV
Auszug aus VG Ansbach, 03.01.2018 - AN 4 S 17.02428
Von einem erheblichen Anteil könne mit Verweis auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 nur dann gesprochen werden, wenn z.B. bei einer Gesamtarbeitszeit von elf Stunden die Arbeitsbereitschaft mindestens 27% betrage, d.h. eine tägliche Arbeitszeit von elf Stunden müsse eine Arbeitsbereitschaft von drei Stunden enthalten.
- VG Ansbach, 23.09.2020 - AN 4 K 16.01704
Verpflichtung eines Wach- und Sicherheitsdienstleistungsunternehmens zur Vorlage …
Zur Begründung verwies der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2018 auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 zum Eilverfahren AN 4 S 17.02428.Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren AN 4 K 16.01704, AN 4 K 17.02568 sowie AN 4 S 17.02428 und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 23. September 2020 Bezug genommen.