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   VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482   

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VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482 (https://dejure.org/2020,5458)
VG Ansbach, Entscheidung vom 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482 (https://dejure.org/2020,5458)
VG Ansbach, Entscheidung vom 03. März 2020 - AN 3 K 17.02482 (https://dejure.org/2020,5458)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 29 Abs. 1; BayBO Art. 2 Abs. 4, Art... . 13, Art. 54, Art. 60, Art. 68; VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nrn. 3 bis 7, § 113 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 4, § 7, § 4a, § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1; GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3
    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Sanierung und Teilumnutzung eines Gasthauses

  • rewis.io

    Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für die Sanierung einer Gastwirtschaft

    Auszug aus VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Beschluss vom 31. August 2018 - 9 CS 18.1076 - juris Folgendes aus:.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt diesbezüglich in seinem Beschluss vom 31. August 2018 - 9 CS 18.1076 - juris Folgendes aus:.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 31. August 2018 - 9 CS 18.1076 - juris hierzu Folgendes aus:.

    Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. August 2018 - 9 CS 18.1076 - juris Folgendes aus:.

    Nachdem es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben auch nach dem Inhalt der erteilten Baugenehmigungen offensichtlich nicht - entgegen der Behauptung des Klägers - um die Errichtung einer nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001Ä der Beklagten vom 8. Februar 1997 in zulässiger Weise nach § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossene Vergnügungsstätte handelt (so auch BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 -juris), steht ihm auch insoweit kein Abwehranspruch zur Seite.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 31. August 2018 - 9 CS 18.1076 - juris Folgendes aus:.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Beschluss vom 31. August 2018 - 9 CS 18.1076 - juris indes Folgendes aus: "Ausweislich des Schallgutachtens vom 14. Juli 2017 spricht überwiegendes dafür, dass sich die Lärmsituation aufgrund der bauantragsgemäß vorgesehenen Maßnahmen zum Schallschutz (vgl. Nr. 7 des Schallgutachtens vom 14. Juli 2017, u.a. Einbau von Lüftungsanlagen für die Gasträume im Erdgeschoss und Obergeschoss sowie für den Saal im Obergeschoss und Schließung der Fenster während des gesamten Betriebs, teilweise Erneuerung der Türen und Fenster mit entsprechendem Schalldämmmaßen) gegenüber der Bestandsnutzung sogar verbessert; eine Nutzungserweiterung erfolgt - wie bereits ausgeführt wurde - wohl nicht.".

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Auszug aus VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482
    "Materiell oder formell zulässigerweise errichtete Vorhaben - wie voraussichtlich die gegenständliche Gastwirtschaft - bleiben von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unberührt, auch wenn sie diesen widersprechen; sie genießen Bestandsschutz (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 30 Rn. 24; BVerwG, U.v. 17.1.1986 - 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362 = juris Rn. 10).

    Der Bestandsschutz wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass bauliche Maßnahmen, die nach Landesrecht genehmigungsbedürftig sind, an dem geschützten Gebäude oder darüber hinausgreifend durchgeführt werden, sofern die Identität mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt, also das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die "Hauptsache" erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1986 a.a.O juris Rn. 12; bes. BVerwG, B.v. 21.3.2001 - 4 B 18.01 - NVwZ 2002, 92 = juris Rn. 11; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger; BauGB, Stand Februar 2018, § 29 Rn. 46, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482
    Unter Anwendung der von der Rechtsprechung - so auch des "Zeitmodells" in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Vorliegen einer formellen Baugenehmigung (BVerwG U.v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - juris und BVerwG, U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - juris) - entwickelten Grundsätze kann sich vorliegend der Kläger als Nachbar nicht darauf berufen, dass der - wie oben dargelegt jedenfalls materielle - Bestandsschutz der baulichen Anlage durch die vierjährige Nutzungsunterbrechung erloschen sei, da nicht von einer endgültigen Nutzungsaufgabe als Grenze des materiellen Bestandsschutzes auszugehen ist.

    Ob dies hier Sache der Bauaufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO, "soweit nicht andere Behörden zuständig sind"; vgl. etwa §§ 24 f. BImSchG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) oder die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO für Anordnungen gegenüber bestandsgeschützten Anlagen vorliegen, sofern sie angesichts der dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG überhaupt vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1999 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.8.1988 - 7 B 124.88 - NVwZ 1989, 257 = juris Rn 5 und U.v. 25.2.1992 - 1 C 7.90 - BVerwGE 90, 53 = juris Rn. 16, jeweils m.w.N.), bedarf wohl keiner Klärung, weil die Beigeladene etwaige sich aus den "Auflagen zum Immissionsschutz" ergebende, den Bestandsschutz einschränkende Anordnungen hingenommen hat.

  • VG Ansbach, 18.02.2014 - AN 3 K 13.02115

    Planungsrechtlich relevante Nutzungsänderung; Gaststätten- und Raucherlärm;

    Auszug aus VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482
    Wie bereits im Urteil der erkennenden Kammer vom 18.2.2014 - AN 3 K 13.02115 - juris ausgeführt, liegt der Festsetzung 2.1 erkennbar eine städtebauliche Zielvorstellung der Beklagten zugrunde, mit welcher sie dem Entstehen einer einseitigen Nutzungsstruktur vorbeugen wollte.

    Dieser Festsetzung kommt, da sie im Interesse des bereits dargelegten Schutzes der im Baugebiet vorhandenen Wohnnutzung getroffen wurde, drittschützende Wirkung zu (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.2.2014 - AN 3 K 13.02115 - juris), so dass ein Vorhaben, welches unter Verletzung des Regelungsgehalts genehmigt würde, durch den Kläger abgewehrt werden könnte.

  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 17.94

    Bauplanungsrecht: Unterbringung mehrerer Spielhallen in einer Vergnügungsstätte,

    Auszug aus VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482
    Da die Gastwirtschaft "G..." mit seinem bestandsgeschützten Gebäude bzw. seinen Gebäudeteilen (Vorderhaus, Saalgebäude, Hinterhaus und Hofanbau) als eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB und im Sinn der Regelungen der Baunutzungsverordnung gilt, ist es planungsrechtlich hier voraussichtlich ohne Belang, in welchen Gebäudeteilen, Geschossen oder Räumen die Gastraum-, Küchen- oder sonstigen Nutzungen im Rahmen des Betriebs der Gastwirtschaft stattfinden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 - BVerwGE 102, 351 = juris Rn. 32; vgl. auch U.v. 18.4.1996 - 4 C 17.94 - BauR 1996, 674 = juris Rn. 17 f. zur geänderten Raumaufteilung einer Spielhalle).
  • BVerwG, 07.11.1997 - 4 C 7.97

    Bauvorhaben; landesrechtliche Anforderungen; Abstandsflächenrecht;

    Auszug aus VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482
    Unter Anwendung der von der Rechtsprechung - so auch des "Zeitmodells" in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Vorliegen einer formellen Baugenehmigung (BVerwG U.v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - juris und BVerwG, U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - juris) - entwickelten Grundsätze kann sich vorliegend der Kläger als Nachbar nicht darauf berufen, dass der - wie oben dargelegt jedenfalls materielle - Bestandsschutz der baulichen Anlage durch die vierjährige Nutzungsunterbrechung erloschen sei, da nicht von einer endgültigen Nutzungsaufgabe als Grenze des materiellen Bestandsschutzes auszugehen ist.
  • BVerwG, 22.07.1988 - 1 B 89.88

    Gaststätte - Erlaubnis - Mangelnde Betriebseigentümlichkeit - Tanzveranstaltung

    Auszug aus VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482
    Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt davon ab, in welchem Maße Musik und Tanz den Gaststättenbetrieb beherrschen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.1988 - 1 B 89.88 - NVwZ-RR 1989, 14).
  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 15 CS 15.44

    Reichweite einer Bau- bzw. Tekturgenehmigung bei der Änderung der Nutzung

    Auszug aus VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482
    Auch sonstige Anhaltspunkte, die auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen oder einen solchen auch nur vermuten lassen könnten, bestehen nicht (vgl. Söfker a.a.O. § 35 Rn. 179; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 29 Rn. 18; Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 34 Rn. 74.5; BayVGH, B.v. 6.2.2014 - 1 ZB 11.1675 - juris Rn. 3 sowie B.v. 28.6.2016 - 15 CS 15.44 - juris Rn. 20; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.6.2007 - 4 B 20.07 - BauR 2007, 1967 = juris Rn. 5 sowie B.v. 5.5.2015 - 4 BN 2.15 - juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).
  • VGH Hessen, 22.02.2012 - 3 A 1112/11

    Vergnügungsstätte in Abgrenzung zu Schank- und Speisewirtschaften

    Auszug aus VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482
    Nicht entscheidend ist die konkrete Bezeichnung der Einrichtung oder deren eindeutige Zuordnung zu einer der unstreitig als Vergnügungsstätte zu wertenden Betriebe wie z.B. Diskotheken, Nachtclubs oder Nachtbars, sondern ob die Einrichtung bei wertender Gesamtbetrachtung von ihrem Gesamterscheinungsbild und ihrer Angebotspalette her den Charakter einer Vergnügungsstätte hat (vgl. HessVGH, B.v. 22.2.2012 - 3 A 1112/11.Z - juris Rn. 10).".
  • VGH Bayern, 06.02.2014 - 1 ZB 11.1675

    Nutzungsänderung; Nutzungsunterbrechung; Fortbestand der Baugenehmigung

    Auszug aus VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482
    Auch sonstige Anhaltspunkte, die auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen oder einen solchen auch nur vermuten lassen könnten, bestehen nicht (vgl. Söfker a.a.O. § 35 Rn. 179; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 29 Rn. 18; Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 34 Rn. 74.5; BayVGH, B.v. 6.2.2014 - 1 ZB 11.1675 - juris Rn. 3 sowie B.v. 28.6.2016 - 15 CS 15.44 - juris Rn. 20; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.6.2007 - 4 B 20.07 - BauR 2007, 1967 = juris Rn. 5 sowie B.v. 5.5.2015 - 4 BN 2.15 - juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 7.90

    Gaststättenerlaubnis, Auflage, schädliche Umwelteinwirkungen, Lärmschutz für zu

  • BVerwG, 26.08.1988 - 7 B 124.88

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer gewerbeaufsichtlichen Verfügung -

  • BVerwG, 05.06.2007 - 4 B 20.07

    Voraussetzungen und Erlöschen des Bestandsschutzes; Ersatzbauten im Außenbereich;

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem

  • VGH Bayern, 04.10.2017 - 1 ZB 15.1673

    Kerngebietstypische Vergnügungsstätte - Nutzungsuntersagung - erfolgloser

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 BN 2.15

    Baurechtliche Genehmigung einer landwirtschaftlichen Tierhaltung auf einem

  • VGH Bayern, 09.09.2013 - 14 ZB 12.1899

    Teilzulassung; Drogeriemarkt; Nutzungsänderung; Variationsbreite; typisierende

  • BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01

    Beanstandung der gerichtlichen Feststellungen des streitigen Sachverhalts -

  • BVerwG, 29.10.1998 - 4 C 9.97

    Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und

  • VGH Bayern, 01.06.2016 - 15 CS 16.789

    Kein Nachbarschutz wegen Beeinträchtigung privater Rechte (hier: Überfahrtrecht)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2012 - 8 A 10875/12

    Beseitigung einer Fensteröffnung in einer Brandschutzwand

  • VGH Bayern, 18.10.2017 - 9 CS 16.883

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

  • VG Hannover, 03.05.2021 - 12 A 462/18

    Baugenehmigung; Bestandsschutz; Beweislast; feststellungsfähiges

    Zwar wird die Rechtsauffassung des Klägers, bei sehr alten Anlagen bestehe eine wohl begründete Vermutung dafür, dass eine bauliche Anlage, die seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörde bestanden habe und von dieser als zu Recht bestehend angesehen und behandelt worden sei, seinerzeit auch ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den damals bestehenden Gesetzen errichtet worden sei, in der Rechtsprechung vertreten (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 27.11.2020 - 3 K 1028/17 -, juris Rn. 24; VG Ansbach, Urt. v. 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482 -, juris Rn. 119, und Beschl. v. 19.04.2018 - AN 3 S 18.00458 -, juris Rn. 73; VG Münster, Urt. v. 03.03.2016 - 2 K 1089/14 -, juris Rn. 34, und VG Köln, Beschl. v. 16.07.2012 - 2 L 786/12 -, juris Rn. 20, jeweils unter Verweis auf OVG NRW, Urt. v. 23.07.1964 - VII A 656/62 -, BRS 15 Nr. 25).
  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076

    Gustavstraße: Kein Baustopp für Grüner Baum

    Gegen die am 8. November 2017 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemachte Baugenehmigung vom 11. Oktober 2017 hat der Antragsteller am 30. November 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. AN 3 K 17.02482).
  • VG Bayreuth, 23.06.2023 - B 2 K 23.2

    Elektronischer Rechtsverkehr, Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der

    Nicht geklärt zu werden braucht, ob damals für das Bestandsgebäude im Jahr 1917 eine Baugenehmigung erteilt wurde (sog. formeller Bestandsschutz), wobei in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass bei "sehr alten Anlagen" eine Rechtsvermutung dafür besteht, dass sie seinerzeit ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den damals bestehenden Gesetzen errichtet worden sind (VG Ansbach, U.v. 3.3.2020 - AN 3 K 17.02482 - BeckRS 2020, 3921 Rn. 60).
  • VG Ansbach, 19.04.2018 - AN 3 S 18.00458
    Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 30. November 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Antragsteller Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid erheben (AN 3 K 17.02482).
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