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   VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711   

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VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711 (https://dejure.org/2020,13560)
VG Ansbach, Entscheidung vom 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711 (https://dejure.org/2020,13560)
VG Ansbach, Entscheidung vom 05. März 2020 - AN 17 K 17.34711 (https://dejure.org/2020,13560)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3; AsylG § ... 4 Abs. 1; Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, Art. 15 Buchst. c des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL); AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7; EMRK Art. 5
    Erfolglose Klage eines palästinensischen Asylbewerbers aus dem Gazastreifen

  • rewis.io

    Hamas, Fatah, Abschiebung, Asyl, Abschiebungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711
    Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolger leiten (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 13).

    Erforderlich ist also, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Rückkehr Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32; BVerwG, U.v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 - NVwZ 2012, 1042 Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - NVwZ 2011, 51 Rn. 22).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32).

    Hierfür sind stichhaltige Gründe erforderlich, die dagegen sprechen, dass dem Antragsteller eine erneute derartige Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 16).

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Auszug aus VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711
    Diese Voraussetzungen liegen nach den Ausführungen unter 2. nicht vor (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 38).

    Er müsste "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" werden (BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 60).

    Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG höher als in § 60 Abs. 5 AufenthG, so dass, wenn die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, es diejenigen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erst recht nicht sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 61).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711
    Denn Art. 3 EMRK kann, so der EGMR, nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen eine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 249; s.a. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 10).

    Gleichwohl ist eine Verantwortlichkeit nach Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen, wenn eine vollständig von staatlicher Unterstützung abhängige Person, die behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 253).

    Dessen Beurteilung ist relativ und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Dauer der erniedrigenden Behandlung, ihren physischen und psychischen Wirkungen, sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Klägers (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 219; s.a. EGMR, U.v. 13.12.2015 - Paposhvili/Belgien, 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 Rn. 174).

  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 15 ZB 17.31475

    Keine Flüchtlingseigenschaft für einen staatenlosen Palästinenser, der von UNRWA

    Auszug aus VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711
    Ist eine Person beim UNRWA registriert, genügt dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich als Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme von Hilfe durch das UNRWA (EuGH, U.v. 17.6.2010 - Bolbol, C-31/09 - NVwZ 2010, 1211 Rn. 51 f.; dem folgend BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - BeckRS 2017, 133270 Rn. 28).

    § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist eine Rechtsfolgenverweisung, d.h. bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen ist ipso facto der Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, wenn nicht die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG entgegenstehen (BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - BeckRS 2017, 133270 Rn. 28).

    Fehlende Freiwilligkeit ist dann anzunehmen, wenn vom Willen unabhängige Zwänge vorliegen, weil die betroffene Person sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, in seinem Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm obliegenden Aufgabe in Einklang stehen (EuGH, U.v. 19.12.2012 - Kott u.a., C-364/11 - NVwZ-RR 2013, 160 Rn. 58 ff.; dem folgend BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - BeckRS 2017, 133270 Rn. 28).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711
    Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann vielmehr ausnahmsweise auch dann angenommen werden, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das Herkunftsland oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-465/07 - NVwZ 2009, 705, Leitsatz und Rn. 33 ff.; EuGH, U.v. 30.1.2014 - Diakité, C-285/12 - NVwZ 2014, 573 Rn. 30; s.a. BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - NVwZ 2010, 196 Rn. 13 ff.: "Verdichtung der allgemeinen Gefahr").

    Auch weist der Konflikt zwischen Israel und der Hamas kein so hohes Niveau an willkürlicher Gewalt auf, dass der Kläger bereits alleine durch seine Anwesenheit im Gazastreifen oder in Gaza-Stadt ernsthaft und individuell bedroht wäre und sich die allgemeine Gefahr in seiner Person zum beachtlichen Risiko verdichten würde (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - NVwZ 2010, 196 Rn. 13).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711
    Denn Art. 3 EMRK kann, so der EGMR, nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen eine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 249; s.a. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 10).

    Die Norm setzt voraus, dass der Ausländer bei einer Rückkehr mit hoher - und nicht nur beachtlicher - Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage hinsichtlich der genannten Rechtsgüter ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 13).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.11.2011 (10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 22 f.) ein Risiko für eine Zivilperson, im Zuge eines bewaffneten Konflikts verletzt oder getötet zu werden, von 1:800 auf Jahresbasis als "so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt [angesehen], dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auszuwirken vermag".

    Zum einen sah das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von 1:800 als weit weg von der Schwelle der Erheblichkeit an (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 22 f.), weshalb ein Überschreiten dieses Wertes nicht sogleich zur Erheblichkeit führt.

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711
    Auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden § 11 Abs. 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung eintritt, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 71), bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ziffer 6 des Bescheides.

    Die nunmehr geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72; s.a. BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 21/17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 25).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711
    Hingegen drängt der Europäische Gerichtshof jedenfalls für den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Qualifikations-RL 2011/95/EU eine völkerrechtliche Auslegung zurück und betont den im betreffenden Gebiet herrschenden Grad an Gewalt als maßgebliches Kriterium (EuGH, U.v. 30.1.2014 - Diakité, C-285/12 - NVwZ 2014, 573 Leitsatz und Rn. 35).

    Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann vielmehr ausnahmsweise auch dann angenommen werden, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das Herkunftsland oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-465/07 - NVwZ 2009, 705, Leitsatz und Rn. 33 ff.; EuGH, U.v. 30.1.2014 - Diakité, C-285/12 - NVwZ 2014, 573 Rn. 30; s.a. BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - NVwZ 2010, 196 Rn. 13 ff.: "Verdichtung der allgemeinen Gefahr").

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 17.34711
    Erforderlich ist also, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Rückkehr Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32; BVerwG, U.v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 - NVwZ 2012, 1042 Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - NVwZ 2011, 51 Rn. 22).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2017 - 8 LC 99/17

    Teilautonomer Hoheitsträger als Zielstaat der Abschiebung; Zielstaatsbestimmung

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

  • BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Türkei); Ermessen; Erlöschen der

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 29.11.1996 - 9 B 293.96

    Vorliegen von Revisionzulassungsgründen - Nachweispflicht des Asylsuchenden

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

  • OVG Sachsen, 21.09.2018 - 5 A 88/18

    Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung; Überzeugungsgrundsatz,

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

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