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VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 80 Abs. 5; § 100 Abs. 1 S. 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BayKG; WHG § 62; WHG § 48
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund von Fälligkeit der Zwangsgelder - rewis.io
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund von Fälligkeit der Zwangsgelder
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (10)
- VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00752
Wasserrechtliche Nutzungsuntersagung
Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727
..., Gemarkung ... (= Aussiedlerstandort), wobei auf den Antragsteller 70 Prozent der Eigentumsanteile und auf den Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00752 30 Prozent der Eigentumsanteile entfallen.Der Antragsteller betreibt auf diesen Grundstücken gemeinsam mit dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00752 eine Landwirtschaft.
In Ziffer 4. des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1.1 bis 1.10, 1.14 und 1.16 sowie 2 des Bescheides angeordnet, wobei Ziffer 2. regelt, dass der Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00752 die unter Ziffer 1. angeordneten Maßnahmen zu dulden und sich an die in Nr. 1 genannten Verbote zu halten hat.
Der gemeinsam mit dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00752 verfasste Klage- und Antragsschriftsatz ist demgemäß so zu verstehen, dass jeder der beiden Antragsteller nur gegen die ihn selbst betreffenden Bescheidsziffern vorgehen will (§§ 88, 86 VwGO).
Die erforderliche Duldungsanordnung gegenüber dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00752 wurde gleichzeitig mit den Anordnungen erlassen und war auch sofort vollziehbar.
- VG München, 19.08.2013 - M 1 S 13.2857
Nutzungsuntersagung in Umsetzung eines rechtskräftigen Urteils
Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727
Die Frage, ob eine den Anforderungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG genügende Fristsetzung gegeben ist, muss somit nicht entschieden werden (…vgl. zu dieser Frage BayVGH, B.v. 22.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris Rn. 14;… VG Augsburg, B.v. 4.5.2004 - Au 4 S 04.661 - juris Rn. 4; VG München B.v.19.8.2013 - M 1 S 13.2857 - juris Rn. 19). - VGH Bayern, 01.04.2016 - 15 CS 15.2451
Beseitigungsanordnung für einen Carport
Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727
cc) Da die jeweiligen Zwangsgelder bereits fällig geworden sind, fehlt einem gegen die jeweiligen Zwangsgeldandrohungen gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller dadurch seine Rechtsposition nicht verbessern könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v 1.4.2016 - 15 CS 15.2451 - juris Rn. 26.).
- VGH Bayern, 26.07.2011 - 14 CS 11.535
Nachbarrechtsstreit
Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727
Im Falle offener Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris; VG Ansbach B.v. 22.10.2015 - AN 9 S 15.01739 - juris). - VG Ansbach, 22.10.2015 - AN 9 S 15.01739
Anfechtungsklage, Bauantrag, Beseitigungsanordnung, Ermessensentscheidung, …
Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727
Im Falle offener Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris; VG Ansbach B.v. 22.10.2015 - AN 9 S 15.01739 - juris). - VG Augsburg, 18.02.2002 - Au 3 S 02.157
Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727
Aus diesem Grund besteht für einen diesbezüglichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO derzeit auch kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu VG Augsburg, B.v. 18.2.2000 - Au 3 S 02.157 - juris Rn 14). - VGH Bayern, 24.04.2013 - 22 CS 13.590
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Anlage zum Lagern und Behandeln von …
Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727
Die Frage, ob eine den Anforderungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG genügende Fristsetzung gegeben ist, muss somit nicht entschieden werden (vgl. zu dieser Frage BayVGH, B.v. 22.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris Rn. 14;… VG Augsburg, B.v. 4.5.2004 - Au 4 S 04.661 - juris Rn. 4;… VG München B.v.19.8.2013 - M 1 S 13.2857 - juris Rn. 19). - VG Augsburg, 04.05.2004 - Au 4 S 04.661
Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727
Die Frage, ob eine den Anforderungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG genügende Fristsetzung gegeben ist, muss somit nicht entschieden werden (…vgl. zu dieser Frage BayVGH, B.v. 22.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris Rn. 14; VG Augsburg, B.v. 4.5.2004 - Au 4 S 04.661 - juris Rn. 4;… VG München B.v.19.8.2013 - M 1 S 13.2857 - juris Rn. 19). - VGH Bayern, 11.07.2001 - 1 ZB 01.1255
Anordnung zur Duldung des Abrisses baurechtswidriger Gebäude; Bestehen einer …
Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727
So waren die maßgeblichen Vollstreckungsvoraussetzungen während des maßgeblichen Zeitraumes bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG) gegeben und die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht wurde bei Ablauf der Erfüllungsfrist nicht vollständig erfüllt, Art. 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BayVwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris). - VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 9 S 17.02461
Androhung eines erneuten Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Vorlage bautechnischer …
Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727
Sodann trifft das Gericht bei beiden Varianten eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) bzw. für die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnung vornimmt (vgl. z.B. VG Ansbach B.v. 1.2.2018 - AN 9 S 17.02461 - juris).
- VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00752 ..., Gemarkung ... (= Aussiedlerstandort), wobei auf den Antragsteller 30 Prozent der Eigentumsanteile und auf den Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 30 Prozent der Eigentumsanteile entfallen.
Der Antragsteller betreibt auf diesen Grundstücken gemeinsam mit dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 eine Landwirtschaft.
In Ziffer 1. finden sich folgende, an den Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 adressierte Maßnahmen:.
Der gemeinsam mit dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 verfasste Klage- und Antragsschriftsatz ist demgemäß so zu verstehen, dass jeder der beiden Antragsteller nur gegen die ihn selbst betreffenden Bescheidsziffern vorgehen will (§§ 88, 86 VwGO).
Die an den Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 gerichtete Ausgangsverfügung ist im Wege summarischer Prüfung wirksam und kann wohl bei fehlendem Einverständnis des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht durchgesetzt werden.
Aufgrund der Tatsache, dass sich die Anordnungen auf die im Miteigentum des Antragstellers und des Antragstellers im Verfahren AN 9 S 20.00727 stehenden Grundstücke beziehen, und der Antragsteller gemeinsam mit dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer GbR führt, können die Anordnungen bei fehlendem Einverständnis des Antragstellers nicht umgesetzt werden.
- VG Frankfurt/Oder, 19.10.2021 - 5 L 295/21 Der Adressat eines solchen Bescheides benötigt den gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Zwangsgeldandrohung nicht, weil er sich bereits durch fristgerechte Klageerhebung gegen die im selben Bescheid verfügte Grundverfügung von dem Druck der Zwangsgeldandrohung befreien kann, wie es die Antragstellerin hier auch getan hat (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 5. Mai 2020 - AN 9 S 20.00727 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf…, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 18 L 1865/15 -, juris Rn. 1).
- VG Ansbach, 13.08.2020 - AN 3 S 20.01473
Anhörungspflicht vor baurechtlicher Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung
Hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme ist der am 30. Juli 2020 bei Gericht eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzulehnen, nachdem der Antragsteller die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht bis zum Ablauf der zum 15. Juli 2020 gesetzten Erfüllungsfrist nicht vollständig erfüllt hat und die Vollstreckungsvoraussetzungen während des maßgeblichen Zeitraumes bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist gegeben waren, so dass der Antragsgegner mit Ablauf der Erfüllungsfrist berechtigt gewesen wäre, die angedrohte Ersatzvornahme vorzunehmen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris. 26; VG Ansbach, B.v. 5.5.2020 - AN 9 S 20.00727 - juris Rn. 90).