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   VG Ansbach, 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124   

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VG Ansbach, 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124 (https://dejure.org/2020,29726)
VG Ansbach, Entscheidung vom 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124 (https://dejure.org/2020,29726)
VG Ansbach, Entscheidung vom 05. August 2020 - AN 18 K 17.30124 (https://dejure.org/2020,29726)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3, § 3b § 4, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5, 7, § 60a Abs. 2c; ZPO § 139 Abs. 5, § 283; VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nrn. 3 bis 7, § 173; EMRK Art. 3
    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage einer nicht glaubhaften Vorverfolgungsgeschichte

  • rewis.io

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage einer nicht glaubhaften Vorverfolgungsgeschichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 14.12.2016 - 2 BvR 2557/16

    Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der besonderen Umstände

    Auszug aus VG Ansbach, 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124
    Schließlich sei auf eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts, betreffend zwei Beschlüsse vom 14. Dezember 2016 (2 BvR 2557/16 und 2 BvR 2564/16) hinsichtlich der Abschiebung afghanischer Staatsangehöriger, zu verweisen.

    Schließlich kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die Pressemitteilung zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (2 BvR 2557/16 und 2 BvR 2564/16) nicht weiterhelfen.

    Von Relevanz kann insoweit überhaupt nur das erstere Verfahren 2 BvR 2557/16 sein, da in dem letzteren der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abgelehnt wurde (vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2016 - 2 BvR 2564/16 - juris).

    Doch auch in dem zuerst genannten Verfahren wurde ausdrücklich offengelassen, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind (vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2016 - 2 BvR 2557/16 - juris Rn. 14).

    Der darin herausgestellten verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der Berücksichtigung neuer Erkenntnismittel im Asylverfahren (BVerfG, B.v. 14.12.2016 - 2 BvR 2557/16 - juris Rn. 13) trägt das vorliegende Urteil ebenfalls Rechnung, indem es sich an mehreren Stellen mit der aktuellen Auskunftslage zu Afghanistan auseinandersetzt.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Ansbach, 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124
    Bezugspunkt für die Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei der Rückkehr, für dessen Bestimmung in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird, maßgeblich ist (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 13).

    Fehlt es aber - wie hier - an einem verantwortlichen Akteur, so ist ein außergewöhnlicher Fall notwendig, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind; dafür reicht es noch nicht, wenn im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (EGMR, U.v. 25.5.2008 - 26565/05 - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23).

    Für die Prüfung der humanitären Verhältnisse ist dabei grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst die Umstände an dem Ort maßgeblich sind, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 26).

    Diese Gefahren müssen im konkreten Einzelfall nach Art, Ausmaß und Intensität von solchem Gewicht sein, dass sich daraus für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden, wobei ein im Vergleich zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhter Maßstab anzulegen ist und sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren müssen (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 38; U.v. 8.9.2011 - 10 C 10.14 - BVerwGE 140, 319 Rn. 22 f.).

  • BVerfG, 14.12.2016 - 2 BvR 2564/16

    Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der besonderen Umstände

    Auszug aus VG Ansbach, 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124
    Schließlich sei auf eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts, betreffend zwei Beschlüsse vom 14. Dezember 2016 (2 BvR 2557/16 und 2 BvR 2564/16) hinsichtlich der Abschiebung afghanischer Staatsangehöriger, zu verweisen.

    Schließlich kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die Pressemitteilung zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (2 BvR 2557/16 und 2 BvR 2564/16) nicht weiterhelfen.

    Von Relevanz kann insoweit überhaupt nur das erstere Verfahren 2 BvR 2557/16 sein, da in dem letzteren der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abgelehnt wurde (vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2016 - 2 BvR 2564/16 - juris).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Ansbach, 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124
    Liegen - wie im Fall des Klägers - keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist für die nach der Vorschrift notwendige Individualisierung der allgemeinen Gefahrenlage ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).

    Dieses wird durch eine quantitative Ermittlung der verletzten getöteten Zivilpersonen in Verhältnis zur Einwohnerzahl sowie eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials bestimmt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.).

    In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung allerdings davon aus, dass - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko von 1:800 (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.) bzw. von 1:1.000 (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 11.10 - juris Rn. 20 f.), verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass sich eine im Übrigen unterbliebene wertende Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht mehr auszuwirken vermag.

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Ansbach, 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124
    Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach den Vorschriften der RL 2008/115/EG jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung - wie sie in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. enthalten war - eintreten kann, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 71).

    Die damit geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung aber regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können (BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72).

  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 13a B 18.32817

    Keine Feststellung nationaler Abschiebungsverbote zugunsten eines afghanischen

    Auszug aus VG Ansbach, 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124
    Der Einzelrichter schließt sich insoweit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung an (aus neuerer Zeit etwa: BayVGH, U.v. 6.7.2020 - 13a B 18.32817 - juris Rn. 47; U.v. 28.11.2019 - 13a B 19.33361 - juris Rn. 18; U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.31153 - juris Rn. 32; B.v. 3.9.2019 - 13a ZB 19.33043 - juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.6.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 105 ff.; U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 336 ff.; OVG NRW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 198; B.v. 17.9.2018 - 13 A 2914/18.A - juris Rn. 23; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 55 ff.).

    Erst recht nicht kann daraus geschlossen werden, dass den Betreffenden damit stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken, zu Wohnung und Arbeit sowie jeder Art von Existenzsicherung verwehrt wäre (BayVGH, U.v. 6.7.2020 - 13a B 18.32817 - juris Rn. 66; B.v. 6.12.2019 - 13a ZB 19.34056 - juris Rn. 15; im Ergebnis ebenso zu entsprechenden Angaben Stahlmanns über konkrete Fälle abgeschobener Afghanen als gerichtliche Sachverständige: VGH BW, U.v. 26.6.2019 - A 11 S 2018/18 - juris Rn. 124 ff.; U.v. 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 207 ff.).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Ansbach, 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124
    Aufgrund des in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG enthaltenen Verweises auf § 3c AsylG muss die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung außerdem von einem der dort genannten Akteure ausgehen (BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6).

    Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22; B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Ansbach, 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124
    Individuell im Sinne der Vorschrift sind schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung für Leben und Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 30.1.2014 - C-285/12 - juris Rn. 30; U.v. 17.2.2009 - C-465/07 - juris Rn. 35, 43).

    Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt wird dabei umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 - juris Rn. 39; VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 193).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Ansbach, 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124
    Wegen der hinsichtlich der Geschehnisse im Herkunftsland häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten kann schon allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180/182; B.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3).

    Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag allerdings kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180/183; B.v. 20.8.1974 - I B 15.74 - BeckRS 1974, 31276401).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2018 - A 11 S 241/17

    Gruppenverfolgung der Volkszugehörigen der Hasara in Afghanistan; Sicherheitslage

    Auszug aus VG Ansbach, 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124
    Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt wird dabei umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 - juris Rn. 39; VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 193).

    Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100; U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 202).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2020 - 5a K 12498/17

    Kein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistan allein wegen der COVID-19

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • VG Bayreuth, 26.06.2020 - B 8 K 17.32211

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2018 - 13 A 2914/18

    Gewährung subsidiären Schutzes für einen afghanischen Staatsangehörigen wegen

  • VGH Bayern, 03.09.2019 - 13a ZB 19.33043

    Keine Rückkehrgefährdung für volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige

  • VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.31153

    Kein Abschiebungsschutz für einen jungen arbeitsfähigen Mann (Afghanistan)

  • VGH Bayern, 06.12.2019 - 13a ZB 19.34056

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 13a B 16.30007

    Abschiebungsverbot für Afghanistan wegen psychischer Erkrankung

  • VGH Bayern, 28.11.2019 - 13a B 19.33361

    Rückkehrmöglichkeit für alleinstehende arbeitsfähige Männer

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2018 - A 11 S 1923/17

    Afghanistan; Provinz Parwan; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 17.08.2011 - 10 B 13.11

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Krankheit; richterliche Sachkunde

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2019 - A 11 S 2108/18

    Rückkehr leistungsfähiger, erwachsener Männer nach Kabul ohne

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18

    Versagung einer Niederlassungserlaubnis; Fiktionswirkung; Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 13 A 3930/18

    Afghanistan, Iran, Existenzminimum, Existenzgrundlage, extreme Gefahrenlage,

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 924/17

    Afghanistan: kein Abschiebungsverbot für leistungsfähige, erwachsene Männer -

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 11.10

    Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft arabischer Volkszugehöriger schiitischen

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

  • BVerwG, 20.08.1974 - I B 15.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2018 - A 11 S 1265/17

    (Verfolgung von afghanischen Rückkehrern bei einer Rückkehr in die Provinz

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