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   VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251   

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https://dejure.org/2020,50472
VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251 (https://dejure.org/2020,50472)
VG Ansbach, Entscheidung vom 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251 (https://dejure.org/2020,50472)
VG Ansbach, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - AN 17 K 17.33251 (https://dejure.org/2020,50472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3; AsylG § ... 3b Abs. 1 Nr. 4; AsylG § 4 Abs. 1; AsylG § 38 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7; Art. 18, 19 Abs. 2, 47 GRCh Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (Anerkennungs-RL); RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL); RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL); Art. 3 EMRK
    Erfolglose Asylklage jordanischer Staatsangehöriger

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; AsylG, § 38 Abs 1; AsylG, § 34 Abs 1
    Jordanien: unbegründete Klage; keine Gruppenverfolgung oder Verfolgung durch Dritte für Unternehmer; keine nationalen Abschiebungsverbote; Covid-19

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Auszug aus VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251
    Diese Vorgaben sind hier nach nationalem Recht erfüllt (im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 15 ff.).

    Diese Grundsätze kollidieren mit der Vorgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der erkennbar an die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes anknüpft und ab dann die Frist von 30 Tagen in Gang setzt, sowie mit Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes, nach dem der Kläger zunächst aufgefordert wird, "die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (...)" (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 27).

    Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der im Bescheid formulierten Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die freiwillige Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, wird nachträglich Unionsrechtskonformität hergestellt und der Kläger ist nicht mehr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28).

    Der Kläger zu 1) hätte nach den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des EuGH in transparenter Weise über die oben genannten Garantien - unter anderem die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, den Nichtlauf der freiwilligen Ausreisefrist, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, den Ausschluss der Abschiebehaft, den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht insbesondere des Art. 5 der Rückführungs-Richtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann - informiert werden müssen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 65).

    Die Nichterfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht hat indes nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG zur Folge, weil sie nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehört, auch sonst nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit ihr steht und zudem nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers nach Klageerhebung zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.).

    Zudem hat der EuGH selbst in der Gnandi-Entscheidung keine Verknüpfung der Informationspflichten mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung vorgenommen, was sich in die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger als Priorität für die Mitgliedstaaten nach der Rückführungs-Richtlinie einpasst (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 43 ff., 47).

  • VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33258

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251
    Der Kläger zu 2), geboren am ... 2005 in Amman, Jordanien und jordanischer Staatsangehöriger, sowie die Klägerin zu 3), geboren am ... 2009 ebenfalls in Amman und ebenfalls jordanische Staatsangehörige, sind die gemeinsamen Kinder des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau ... (Heirat 1996), die auch Klägerin im parallel geladenen Verfahren AN 17 K 17.33258 ist.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der in elektronischer Form beigezogenen Bundesamtsakten der Kläger, auch derjenigen der Ehefrau des Klägers zu 1) (Klägerin im Verfahren AN 17 K 17.33258) und der volljährigen Tochter (Klägerin im Verfahren AN 17 K 17.33123), und der Gerichtsakten Bezug genommen.

    Schließlich und besonders widersprüchlich und unstimmig nimmt sich die zeitweilige Rückkehr der Ehefrau des Klägers zu 1) - ..., Klägerin im Parallelverfahren AN 17 K 17.33258 - nach Jordanien mitsamt der gemeinsamen Kinder aus.

    Zunächst sind sowohl der Kläger zu 1) als auch seine Ehefrau (AN 17 K 17.33258) gesund, arbeitsfähig und überdurchschnittlich gebildet.

    Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind unter Berücksichtigung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG, im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, da es keine zugunsten der Kläger berücksichtigungsfähige, in Deutschland dauerhaft bleibeberechtigte Kernfamilie gibt; auch die Klagen der übrigen Familienmitglieder in den Parallelverfahren AN 17 K 17.33123 und AN 17 K 17.33258 wurden abgewiesen.

    Auch hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3), der gemeinsamen minderjährigen Kinder des Klägers zu 1) und der Klägerin im Parallelverfahren AN 17 K 17.33258, begegnet der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2017 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251
    Insbesondere ist die Verbindung der ablehnenden Asylentscheidung mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung europarechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625).

    Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Lichte der RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL) und der Asylverfahrensrichtlinie (heute RL 2013/32/EU) sowie des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) durch das nationale Recht gewährleistet sein, "dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG [heute: RL 2013/33/EU] des Rates vom 27.1.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts" (EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 67).

    Die vorgesehene Frist zur freiwilligen Ausreise darf nicht beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 f., 67).

    Der Kläger zu 1) hätte nach den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des EuGH in transparenter Weise über die oben genannten Garantien - unter anderem die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, den Nichtlauf der freiwilligen Ausreisefrist, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, den Ausschluss der Abschiebehaft, den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht insbesondere des Art. 5 der Rückführungs-Richtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann - informiert werden müssen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 65).

  • VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33123

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251
    Beide haben ein weiteres gemeinsames Kind, ..., die im ebenfalls parallel geladenen Verfahren AN 17 K 17.33123 auch Klägerin ist.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der in elektronischer Form beigezogenen Bundesamtsakten der Kläger, auch derjenigen der Ehefrau des Klägers zu 1) (Klägerin im Verfahren AN 17 K 17.33258) und der volljährigen Tochter (Klägerin im Verfahren AN 17 K 17.33123), und der Gerichtsakten Bezug genommen.

    Hinsichtlich der weiteren Tochter des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau, ... (Klägerin im Parallelverfahren AN 17 K 17.33123) ist diese angesichts ihres Alters von nunmehr 22 Jahren nicht mehr als Teil der Kernfamilie einzuordnen (zum Ganzen BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - NVwZ 2020, 158 Ls. 2, 3, Rn. 15 ff.).

    Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind unter Berücksichtigung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG, im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, da es keine zugunsten der Kläger berücksichtigungsfähige, in Deutschland dauerhaft bleibeberechtigte Kernfamilie gibt; auch die Klagen der übrigen Familienmitglieder in den Parallelverfahren AN 17 K 17.33123 und AN 17 K 17.33258 wurden abgewiesen.

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

    Auszug aus VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251
    Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolger leiten (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 13).

    Erforderlich ist also, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Rückkehr Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32; BVerwG, U.v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 - NVwZ 2012, 1042 Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - NVwZ 2011, 51 Rn. 22).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32).

    Hierfür sind stichhaltige Gründe erforderlich, die dagegensprechen, dass dem Antragsteller eine erneute derartige Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 16).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Asylrecht (Kolumbien); Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251
    Denn Art. 3 EMRK kann, so der EGMR, nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen eine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 249; s.a. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 10).

    Gleichwohl ist eine Verantwortlichkeit nach Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen, wenn eine vollständig von staatlicher Unterstützung abhängige Person, die behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 253).

    Dessen Beurteilung ist relativ und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Dauer der erniedrigenden Behandlung, ihren physischen und psychischen Wirkungen, sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Ausländers (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 219; s.a. EGMR, U.v. 13.12.2015 - Paposhvili/Belgien, 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 Rn. 174).

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Auszug aus VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251
    Auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden § 11 Abs. 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung eintritt, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 71), bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ziffer 6 des Bescheides vom 2. Mai 2017.

    Die nunmehr geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251
    Erforderlich ist also, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Rückkehr Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32; BVerwG, U.v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 - NVwZ 2012, 1042 Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - NVwZ 2011, 51 Rn. 22).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 23.10
    Auszug aus VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251
    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 23.10 - juris Rn. 21 ff.).
  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251
    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 23.10 - juris Rn. 21 ff.).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2020 - 2 LB 452/18

    Anhörung; Anhörungspflicht; Minderjähriger

  • EGMR, 10.04.2012 - 24027/07

    Babar Ahmad u.a. ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

  • VG München, 09.04.2020 - M 6 K 17.32718

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung; Überzeugungsgrundsatz,

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

  • BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Türkei); Ermessen; Erlöschen der

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • OVG Sachsen, 21.09.2018 - 5 A 88/18

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 15 ZB 07.30176

    Vorliegen von Revisionzulassungsgründen - Nachweispflicht des Asylsuchenden

  • BVerwG, 29.11.1996 - 9 B 293.96

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

  • VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33258

    Abschiebungsandrohung nach Jordanien für Familie mit zwei minderjährigen Kindern

    Ihr Ehemann (Hochzeit im Jahr 1996), ... (geb. ...1968), und zwei gemeinsame Kinder, ... (geb. ...2005) und ... (geb. ...2009), jeweils jordanische Staatsangehörigkeit, sind Kläger im parallel geladenen Verfahren AN 17 K 17.33251.

    Am 24. Juni 2014 reiste sie mit ihrer Familie (den Klägern in den Verfahren AN 17 K 17.33251, AN 17 K 17.33123), per Flugzeug nach Deutschland ein und nach einer Rückkehr mit den gemeinsamen Kindern nach Jordanien für etwa zwei Monate, um Unterlagen zu besorgen, nochmals am 4. Dezember 2014.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der in elektronischer Form beigezogenen Bundesamtsakte der Klägerin, auch derjenigen ihres Ehemannes und der beiden minderjährigen Kinder (Kläger im Verfahren AN 17 K 17.33251) und der volljährigen Tochter (Klägerin im Verfahren AN 17 K 17.33123), und der Gerichtsakten Bezug genommen.

    aa) Soweit sich die Klägerin im Rahmen des § 3 Abs. 1 AsylG auf die Verfolgungsgeschichte ihres Mannes, des Klägers zu 1) im Verfahren AN 17 K 17.33251, bezieht und diese insofern übernimmt, als dieser eine Verfolgung der Gesamtfamilie geltend gemacht hat, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsgründe der klageabweisenden Entscheidung im Verfahren AN 17 K 17.33251 vom selben Tag zu verweisen.

    Hinsichtlich der Rückkehrperspektive ist auf eine gemeinsame Rückkehr der Kernfamilie abzustellen, also der Klägerin, ihres Ehemannes und der gemeinsamen minderjährigen Kinder (Kläger im Verfahren AN 17 K 17.33251).

    Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind unter Berücksichtigung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG, im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, da es keine zugunsten der Klägerin berücksichtigungsfähige, in Deutschland dauerhaft bleibeberechtigte Kernfamilie gibt; auch die Klagen der übrigen Familienmitglieder in den Parallelverfahren AN 17 K 17.33123 und AN 17 K 17.33251 wurden abgewiesen.

  • VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33123
    Ihr Vater, ... (geb. ...1968), sowie ihre Geschwister ... (geb. ...2005) und ... (geb. ...*), jeweils auch jordanische Staatsangehörigkeit, sind Kläger im parallel geladenen Verfahren AN 17 K 17.33251.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der in elektronischer Form beigezogenen Bundesamtsakte der Klägerin, auch derjenigen ihres Vaters und der beiden minderjährigen Geschwister (Kläger im Verfahren AN 17 K 17.33251) und ihrer Mutter (Klägerin im Verfahren AN 17 K 17.33258), und der Gerichtsakten Bezug genommen.

    Soweit sich die Klägerin im Rahmen des § 3 Abs. 1 AsylG auf die Verfolgungsgeschichte ihres Vaters, des Klägers zu 1) im Verfahren AN 17 K 17.33251, bezieht und diese insofern übernimmt, als dieser eine Verfolgung der Gesamtfamilie, also auch der Klägerin, geltend gemacht hat, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsgründe der klageabweisenden Entscheidung im Verfahren AN 17 K 17.33251 vom selben Tag zu verweisen.

    Hinzu tritt, dass, auch wenn die Klägerin innerhalb der Rückkehrperspektive für sich genommen zu betrachten ist, es naheliegt, dass sie durch ihre Eltern, deren Asylanträge mit Abschiebungsandrohung nach Jordanien ebenfalls abgelehnt und die Klagen hiergegen mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen worden sind (AN 17 K 17.33251, AN 17 K 17.33258), sie in Jordanien unterstützen würden, beziehungsweise, sollte deren Abschiebung aus inlandsbezogenen Gründen scheitern, aus Deutschland mit finanziellen Mitteln versorgen könnten.

    Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind unter Berücksichtigung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG, im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, da es keine zugunsten der Klägerin berücksichtigungsfähige, in Deutschland dauerhaft bleibeberechtigte Kernfamilie gibt; auch die Klagen der übrigen Familienmitglieder in den Parallelverfahren AN 17 K 17.33123 und AN 17 K 17.33251 wurden abgewiesen.

  • VG Köln, 21.06.2023 - 23 K 882/20
    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 2020 - 2 LB 452/18 -, Rn. 23 - 24, juris und VG Ansbach, Urteil vom 6. Oktober 2020 - AN 17 K 17.33251 -, Rn. 60, juris.
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