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   VG Ansbach, 07.04.2011 - AN 14 K 11.00148   

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https://dejure.org/2011,66918
VG Ansbach, 07.04.2011 - AN 14 K 11.00148 (https://dejure.org/2011,66918)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07.04.2011 - AN 14 K 11.00148 (https://dejure.org/2011,66918)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07. April 2011 - AN 14 K 11.00148 (https://dejure.org/2011,66918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Maßgebliche Änderung der Verhältnisse; tatsächliches Bewohnen; Mittelpunkt der Lebensverhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG München, 18.04.2002 - M 22 K 01.1753
    Auszug aus VG Ansbach, 07.04.2011 - AN 14 K 11.00148
    Wohngeld wird nicht für Wohnraum geleistet, der aus anderen, wenn auch noch so verständlichen und nachvollziehbaren Gründen vorgehalten wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob für den zu anderen Zwecken genutzten Wohnraum Miete bezahlt wird, sondern nur darauf, dass der Wohngeldberechtigte in dem Wohnraum den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat und die Wohnung den überwiegenden Teil der Zeit auch tatsächlich nutzt (vgl. Stadler, u.a., a.a.O., § 1 RdNr. 3 unter Hinweis auf VG München, Urteil vom 18.4.2002, Az.: M 22 K 01.1753).
  • VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17

    Wohngeldanspruch; Verkürzung des Bewilligungszeitraums; Tilgung eines Darlehens;

    Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2013 soll Wohngeld zwar grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt werden, sodass auch die Ablehnung von Wohngeld in der Regel eine Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten umfasst, wobei veränderte Verhältnisse nach Maßgabe des § 27 WoGG 2013, der die Voraussetzungen für eine Änderung des Wohngeldes regelt, zu berücksichtigen sind.(Vgl. hierzu: VG Ansbach, Urteil vom 07.04.2011 - AN 14 K 11.00148 -, Rn. 24, juris.) Ist jedoch zu erwarten, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden; im Einzelfall kann der Bewilligungszeitraum geteilt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG 2013).(Vgl. hierzu: VG Dresden, Urteil vom 04.04.2018 - 1 K 2972/16 -, Rn. 27, juris.) Danach steht der Wohngeldstelle lediglich ein eingeschränktes Ermessen hinsichtlich der Verkürzung des Bewilligungszeitraums zu, sodass der Bewilligungszeitraum bei absehbaren maßgeblichen Änderungen in der Regel zu verkürzen ist.(Vgl. Zimmermann , in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, § 25 WoGG, Rn. 1.).
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