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   VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284   

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VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284 (https://dejure.org/2020,18220)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284 (https://dejure.org/2020,18220)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - AN 1 K 18.01284 (https://dejure.org/2020,18220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BeamtStG § 23 Abs. 4 S. 2; BeamtStG § 23 Abs. 1 Nr. 3, § 26 Abs. 1; UrlMV § 22; BayGlG Art. 17, 18, Art. 17; MuSchG § 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1
    (Keine) Entlassung einer Lehrerin aus dem Vorbereitungsdienst wegen gesundheitlicher Gründe während der Schwangerschaft

  • rewis.io

    Entlassung aus gesundheitlichen Gründen während der Schwangerschaft - Lehrerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung vom 25. Juli 2013 (2 C 12/11, ZBR 2014, 89) entschieden, dass ein Beamtenanwärter gesundheitlich nicht geeignet sei, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen sei.

    Unter Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 (Az. 2 C 12/11) und vom 30. Oktober 2013 (2 C 16/12) habe der Beklagte einen falschen Maßstab angewandt.

    Diese Einstellungsuntersuchung für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe, welches auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt sei, erfolge nach den Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 (Az. 2 C 12/11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2010 - 6 A 470/08

    Klage eines Lehramtsanwärters gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284
    Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, B.v. 1.6.2010 - 6 A 470/08 - juris Rn. 46 ff.) nimmt bei einer fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach der - von den bayerischen Regelungen der Art. 17, 18 BayGlG abweichenden - nordrhein-westfälischen Landesregelungen der §§ 17, 18 LGG eine formelle Rechtswidrigkeit einer Entlassungsverfügung an.

    Insoweit hat der Beklagte nicht verkannt, dass es sich bei dem Vorbereitungsdienst für Lehrer um eine allgemeine Ausbildungsstätte handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 1.6.2010 - 6 A 470/08 - juris Rn. 58), und hat darüber hinaus der Klägerin auch die Möglichkeit eingeräumt, nach Wiederherstellung der Dienst- und Prüfungsfähigkeit den Vorbereitungsdienst fortzusetzen.

  • VGH Bayern, 30.08.2019 - 3 ZB 18.508

    Entlassung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284
    Zur Rechtfertigung der Entlassung genügt jeder sachliche, das heißt nicht willkürliche Grund (BayVGH, B.v. 30.8.2019 - 3 ZB 18.508 - juris Rn. 7. m.w.N.).

    Diese Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht (BayVGH, B.v. 30.8.2019 - 3 ZB 18.508 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 27.06.2011 - 27-VII-10

    Beamtenrechtlicher Entlassungsschutz während Mutterschutz- und Elternzeit

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284
    Auch wurde mitgeteilt, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bei Erkrankungen ohne schwangerschafts- oder mutterschaftsspezifische Ursachen entsprechend dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2011 (Vf. 27-VII-10) wohl nur bei einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG möglich sein dürfte.

    Insoweit stellte der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.6.2011 (Az. Vf. 27-VII-10 - juris Rn. 69 f.) fest, dass Beamtinnen auf Probe und Widerruf nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG bei dauernder Dienstunfähigkeit auch während der Mutterschutzzeit zu entlassen sind, wenn keine schwangerschafts- und mutterschaftsspezifische Ursachen die Dienstunfähigkeit begründen.

  • VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit -

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284
    Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen deshalb zunächst die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten festgestellt und deren voraussichtliche Entwicklung prognostisch bewertet werden (BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 57 f.).
  • BVerwG, 26.01.2010 - 2 B 47.09

    Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen Krankheit; Entlassungsermessen des

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284
    Widerrufsbeamte können nicht verlangen, auf unabsehbare Zeit im Vorbereitungsdienst zu bleiben und Unterhaltsleistungen zu erhalten, obwohl sie das Ausbildungsziel aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen können (BVerwG, B.v. 26.1.2010 - 2 B 47.09 - juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2017 - 6 B 1450/16

    Entlassung eines Steueranwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284
    Da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist (OVG NRW, B.v.12.6.2017 - 6 B 1450/16 - juris Rn. 10), war das Gericht auch nicht gehalten, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes ein ergänzendes Gutachten einzuholen.
  • VGH Bayern, 13.11.2014 - 3 CS 14.1864

    Steuerinspektoranwärter; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf;

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284
    Jedenfalls dürfte unter Berücksichtigung, dass nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei Personalangelegenheiten nur auf Antrag erfolgt, zumindest erforderlich sein, dass die Dienststelle, welche die beabsichtigte Maßnahme treffen will, den betroffenen Beamten auch auf die Möglichkeit hinweist, die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten zu beantragen (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - BeckRS 2014, 58937 zu Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284
    Unter Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 (Az. 2 C 12/11) und vom 30. Oktober 2013 (2 C 16/12) habe der Beklagte einen falschen Maßstab angewandt.
  • VGH Bayern, 15.05.2019 - 3 CS 19.655

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284
    Dabei ist es ausreichend, wenn sich sowohl der Grund als auch der Zeitpunkt der Entlassung aus der Begründung des Bescheides ergeben, eine Angabe im Tenor ist nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 15.5.2019 - 3 CS 19.655 - juris Rn. 18 ff.).
  • BVerwG, 16.07.2012 - 2 B 16.12

    Versetzung eines Beamten wegen politischer Betätigung mit dienstlichem Bezug;

  • BVerwG, 15.06.1989 - 2 A 3.86

    Entlassung eines Beamten auf Probe - Gesundheitliche Eignung eines Beamten

  • VGH Bayern, 09.07.2013 - 3 CS 13.302

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf; fehlende gesundheitliche

  • VG Kassel, 15.01.2024 - 1 K 644/20

    Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen dauernder Dienstunfähigkeit -

    Zwar kann in Fällen, in denen eine dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht vorliegt, also bei Erkrankungen, die lediglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes unmöglich machen, diese Vorschrift herangezogen werden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 7. Mai 2020 - AN 1 K 18.01284 - juris), jedoch erfordert dies eine Ermessensentscheidung, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung ("kann") ergibt.
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