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   VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360   

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VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360 (https://dejure.org/2020,37752)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360 (https://dejure.org/2020,37752)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - AN 9 K 18.00360 (https://dejure.org/2020,37752)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • VG München, 27.05.2014 - M 23 K 14.1385
    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360
    Auf Kosten, die ein Beteiligter vor einer Entscheidung der Verwaltung zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung aufgewandt hat, ist Art. 80 BayVwVfG aber weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (so zur Regelung des Art. 80 BayVwVfG BVerwG, U.v. 17.2.2005 - 7 C 14/04 - beck-online; zur Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Art. 80 BayVwVfG siehe VG München U.v. 27.5.2014 - M 23 K 14.1385 - juris Rn. 20).

    Der Anwendungsbereich dieser Norm beschränkt sich neben dem gerichtlichen Verfahren nur auf das Vorverfahren; es handelt sich bezüglich der Kosten des Ausgangsverfahrens gerade nicht um eine planwidrige Regelungslücke, sondern um eine bewusste Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm durch den Gesetzgeber (vgl. hierzu Wysk in Wysk, VwGO, Stand 2020, § 162 Rn. 41; VGH Mannheim, B.v. 27.6.2006 - 11 S 2613/05 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH B.v. 12.9.2008 - 13 M 08.1271 - juris Rn. 8; VG München U.v. 27.5.2014 - M 23 K 14.1385 - juris Rn. 21).

  • VG Würzburg, 25.08.2015 - W 4 K 14.1097

    Errichtung eines Doppelhauses mit Carport - Drittwiderspruchsklage

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360
    Ein substantiiertes Bestreiten ist somit nicht gegeben (vgl. zu den Anforderungen VG Würzburg U.v. 25.8.2015 - W 4 K 14.1097 - juris).

    Auch stellt der vorgelegte Kostenvoranschlag vom 7. Mai 2020 kein substantiiertes Bestreiten des seitens der Behörde herangezogenen Inhaltes des Gutachtens ... dar (vgl. VG Würzburg U.v. 25.8.2015 - W 4 K 14.1097 - juris).

  • BGH, 02.04.1981 - III ZR 186/79

    Schadensersatzanspruch wegen eines technischen Minderwertes eines Grundstücks -

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360
    Es ist anerkannt, dass ein merkantiler Minderwert auch bei der Beschädigung eines Gebäudes entstehen kann und auch dann vorliegt, wenn der Eigentümer das Haus nicht veräußern will (vgl. hierzu BGH, U.v. 2.4.1981 - III ZR 186/79 - juris Rn. 8).

    Die Tatsache, dass der Eigentümer einer Sache es hinnehmen muss, dass der Sache auch nach einer völligen und ordnungsgemäßen Reparatur im Verkehr wegen der Befürchtung von versteckten Mängeln ein geringerer Wert beigemessen wird, stellt eine Substanzbeeinträchtigung der Sache dar und ist nicht als Folgeschaden einzuordnen (BGH, U.v. 2.4.1981 - III ZR 186/79 - juris Rn. 9).

  • BGH, 20.12.1968 - V ZR 46/65

    Entschädigung eines Schadens aus einer Anhebung des Grundwasserspiegels - Ersatz

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360
    3.6.1.4 Selbst wenn man unter Heranziehung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.12.1968 - V ZR 46/65) zur Erstattung von Anwaltskosten im wasserrechtlichen Verfahren als Teil der Entschädigung die benannten Positionen als grundsätzlich einem Ausgleich im Entschädigungsverfahren zugänglich erachten würde, wäre dennoch keine geeignete Anspruchsgrundlage ersichtlich, da nach dem klägerischen Vortrag gerade keine Anwaltskosten gelten gemacht werden.
  • VG Hannover, 10.07.2012 - 7 A 5059/11

    Pflicht des Anliegers zur Duldung von Straßenbäumen

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360
    3.6.2 Soweit die Kläger einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitaufwand, Verdienstausfall, Arbeitsaufwendungen und sonstige den Klägern durch die Bearbeitung der Angelegenheit entstandene Kosten geltend machen, erscheint bezüglich eines Anspruchs auf Ersatz der Kosten, die den Klägern während des Gerichtsverfahrens entstanden sind, bereits das Rechtsschutzbedürfnis als zweifelhaft, da diese Kosten als Kosten des Rechtsstreits i.S.d § 162 VwGO im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können (siehe hierzu BGH, B.v. 30.1.2007 - X ZV 7/06 - NJW 2007, 3289; VG Hannover, U.v. 10.7.2012 - 7 A 5059/11 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 C 14.04

    Schädliche Bodenveränderung; Gefährdungsabschätzung; Untersuchungsanordnung;

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360
    Auf Kosten, die ein Beteiligter vor einer Entscheidung der Verwaltung zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung aufgewandt hat, ist Art. 80 BayVwVfG aber weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (so zur Regelung des Art. 80 BayVwVfG BVerwG, U.v. 17.2.2005 - 7 C 14/04 - beck-online; zur Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Art. 80 BayVwVfG siehe VG München U.v. 27.5.2014 - M 23 K 14.1385 - juris Rn. 20).
  • VG Würzburg, 07.02.2020 - W 5 M 19.1139

    Hinsichtlich der Festsetzung außergerichtlicher Aufwendungen (in Höhe von 2,15

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360
    Zudem wurden die entstandenen Kosten und Aufwendungen jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft dargelegt (vgl. zu den Anforderungen VG Würzburg, B.v. 7.2.2020 - W 5 M 19.1139 - juris Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2006 - 11 S 2613/05

    Ohne Vorverfahren keine Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen des

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360
    Der Anwendungsbereich dieser Norm beschränkt sich neben dem gerichtlichen Verfahren nur auf das Vorverfahren; es handelt sich bezüglich der Kosten des Ausgangsverfahrens gerade nicht um eine planwidrige Regelungslücke, sondern um eine bewusste Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm durch den Gesetzgeber (vgl. hierzu Wysk in Wysk, VwGO, Stand 2020, § 162 Rn. 41; VGH Mannheim, B.v. 27.6.2006 - 11 S 2613/05 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH B.v. 12.9.2008 - 13 M 08.1271 - juris Rn. 8; VG München U.v. 27.5.2014 - M 23 K 14.1385 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 12.09.2008 - 13 M 08.1271

    Flurbereinigung; Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Privatgutachten

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360
    Der Anwendungsbereich dieser Norm beschränkt sich neben dem gerichtlichen Verfahren nur auf das Vorverfahren; es handelt sich bezüglich der Kosten des Ausgangsverfahrens gerade nicht um eine planwidrige Regelungslücke, sondern um eine bewusste Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm durch den Gesetzgeber (vgl. hierzu Wysk in Wysk, VwGO, Stand 2020, § 162 Rn. 41; VGH Mannheim, B.v. 27.6.2006 - 11 S 2613/05 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH B.v. 12.9.2008 - 13 M 08.1271 - juris Rn. 8; VG München U.v. 27.5.2014 - M 23 K 14.1385 - juris Rn. 21).
  • VG Stuttgart, 22.10.2019 - 18 K 18726/17

    Prozesszinsen sind bei einer erfolgreichen Verpflichtungsklage zu gewähren, wenn

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360
    Grundsätzlich stehen die Zinsen den Klägern nach § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag, mithin ab dem 10. September 2010 zu (siehe hierzu VG Stuttgart, U.v. 22.10 2019 - 18 K 18726/17 - juris Rn. 35).
  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

  • VG Dessau, 27.09.2006 - 1 A 135/06
  • BGH, 15.11.1973 - III ZR 113/71
  • BVerwG, 07.09.2000 - 3 C 31.99

    Ausbildungsverkehr; Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr; Ausgleichszahlungen

  • VG Regensburg, 02.08.2010 - RO 8 K 10.00289

    Ein Anspruch des Fischereiberechtigten auf die Errichtung einer

  • BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 15.04

    Tierseuchenrecht; gemeiner Wert eines Tieres; gemeiner Wert eines Tieres auch

  • BGH, 28.09.1972 - III ZR 44/70

    Berechnung der Enteignungsentschädigung bei vorzeitiger Aufhebung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2001 - 8 S 2042/00

    Entschädigung des von einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachteilig Betroffenen

  • VG Ansbach, 29.01.2024 - AN 15 K 23.1634

    Widerruf, Rückforderung und Erstattungsfestsetzung, Unerreichbarkeit des mit

    Außerdem ist Art. 80 BayVwVfG weder unmittelbar noch entsprechend auf Kosten der Rechtsverfolgung anwendbar, die ein Beteiligter vor einer Behördenentscheidung aufgewandt hat (zur Regelung des Art. 80 BayVwVfG: BVerwG, U.v. 17.2.2005 - 7 C 14/04 - beck-online = NVwZ 2005, 691 (693); zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Art. 80 BayVwVfG: VG München U.v. 27.5.2014 - M 23 K 14.1385 - juris Rn. 20; VG Ansbach, U.v. 7.10.2020 - AN 9 K 18.00360 -, juris Rn. 219).
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