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   VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503   

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VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503 (https://dejure.org/2020,50426)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503 (https://dejure.org/2020,50426)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07. Dezember 2020 - AN 14 K 18.02503 (https://dejure.org/2020,50426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein DSGVO-Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf bestimmtes Einschreiten

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Ansbach, 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272

    Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten in Datenschutzaufsichtsangelegenheit

    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503
    Eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage würde voraussetzen, dass man die Ablehnung der Beschwerde im konkreten Fall als einen Verwaltungsakt qualifiziert (a.A., Verwaltungsakt als Handlungsform für das abschließende Schreiben generell nicht möglich, Engelbrecht ZD 2020, 217, 219).

    Die Frage, ob ein eine Petition beantwortender Bescheid ein Verwaltungsakt im Sinne von § 42 VwGO ist, ist entschieden (BVerwG, B.v. 1.9.1976 - VII B 101.75 -, juris): es liegen keine Verwaltungsakte vor (unstreitig, keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung, sondern nur die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 17 GG; kein Gebot der Möglichkeit Anfechtungsklage aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) (wie hier i. E. bereits VG AN, K.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - juris).

    Die Angemessenheit der Untersuchung richtet sich nach der individuellen Bedeutung der Sache und nach der Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen (OVG Koblenz, U.v. 26.10.2020 - 10 A 10613/20OVG, BeckRS 2020, 32257; VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - juris Rn. 41).

    Umstritten ist, bereits wegen des Wortlauts von Art. 78 Abs. 2 DS-GVO, ob es überhaupt einen "Anspruch auf datenschutzaufsichtliches Einschreiten" nach der DS-GVO gibt (vgl. hierzu OVG Koblenz, U.v. 26.10.2020 - 10 A 10613/20OVG - BeckRS 2020, 32257 Rn. 28 ff., "petitionsähnliches Recht", Engelbrecht ZD 2020, 217ff.; Will ZD 2020, 97ff.; SG Frankfurt/Oder, GB v. 8.5.2019, SF 8//19 - juris).

    Das Verfahren nach der DS-GVO ist dabei zum einen nicht kontradiktorisch (so zurecht Engelbrecht ZD 2020, 217ff.), zum anderen setzt eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nicht einmal eine Rechtsverletzung voraus.

    Hinsichtlich des Entschließungsermessens wäre sogar ein intendiertes Ermessen anzunehmen, wenn die Aufsichtsbehörde - wie hier nicht - einen Rechtsverstoß festgestellt hat (vgl. Mundil, in: BeckOK, Datenschutzrecht, 33. Ausgabe, Februar 2020, DS-GVO, Art. 77 Rn. 15; bis hin zu einer auch europarechtlich - effet-utile-Grundsatz - denkbaren Ermessensreduzierung auf Null, vgl. VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 -, juris, Rn. 46).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.2020 - 10 A 10613/20

    Datenschutz

    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503
    Die Angemessenheit der Untersuchung richtet sich nach der individuellen Bedeutung der Sache und nach der Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen (OVG Koblenz, U.v. 26.10.2020 - 10 A 10613/20OVG, BeckRS 2020, 32257; VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - juris Rn. 41).

    Umstritten ist, bereits wegen des Wortlauts von Art. 78 Abs. 2 DS-GVO, ob es überhaupt einen "Anspruch auf datenschutzaufsichtliches Einschreiten" nach der DS-GVO gibt (vgl. hierzu OVG Koblenz, U.v. 26.10.2020 - 10 A 10613/20OVG - BeckRS 2020, 32257 Rn. 28 ff., "petitionsähnliches Recht", Engelbrecht ZD 2020, 217ff.; Will ZD 2020, 97ff.; SG Frankfurt/Oder, GB v. 8.5.2019, SF 8//19 - juris).

  • VG Mainz, 09.05.2019 - 1 K 760/18

    Datenschutzrecht, Verwaltungsvollstreckungsrecht

    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503
    Auf das Urteil des VG Mainz vom 9. Mai 2019 (Az. 1 K 760/18.MZ) werde verwiesen.

    Daher war es insofern auch nicht erforderlich, dass der Beklagte per Verwaltungsakt einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO erhob und durchsetzte, dem der datenschutzrechtlich Verantwortliche grundsätzlich nachkommen müsste (vgl.VG Mainz, U.v. 9.5.2019 - 1 K 760/18.MZ -, juris), zumal der Grundstücksnachbar eine Bescheinigung der die beanstandete Kamera einbauenden Firma vorgelegt hat (s. Behördenakte), aus der sich ergibt, dass die streitbefangene Kamera so seitens dieser Firma installiert worden ist, dass eben keineswegs das Nachbargrundstück erfasst wird.

  • VGH Bayern, 21.03.2002 - 24 ZB 01.592
    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503
    Das Schreiben des Beklagten vom 26. November 2018 ist auch kein sog. feststellender Verwaltungsakt, also ein Bescheid mit der verbindlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder sich daraus ergebender Rechte und Pflichten, die mit Rechtsbeständigkeit festgestellt werden sollen (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2002 - 24 ZB 01.592 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2016 - 14 B 1056/16

    Qualifizierung des Schreibens des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als

    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503
    Hier hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er keinen Anlass für ein (weiteres) datenschutzaufsichtliches Einschreiten erkennt, aber nicht, dass in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall durch eine verbindliche Feststellung mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festgestellt, konkretisiert oder individualisiert wird (so OVG NRW, B.v. 29.9.2016 - 14 B 1056/16 -, juris).
  • VG Berlin, 28.01.2019 - 1 L 1.19
    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2019 (AZ. VG 1 L 1.19), der bei Beschwerden nach der DS-GVO von Petitionen ausgeht, geht dabei zu weit, da der Bürger nach der DS-GVO nicht nur einen Anspruch auf Verbescheidung - und sonst nichts weiter - hat, sondern ggf. einen Anspruch auf Einschreiten des Landesamtes, das aufgrund Art. 57 und 58 DS-GVO umfassende Eingriffskompetenzen hat (i.d.R. im Gegensatz zum Petitionsadressaten).
  • BVerwG, 20.05.1992 - 1 B 22.92

    Gaststättenerlaubnis, Verpflichtungsklage, notwendige Beiladung, Nachbarn

    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503
    Vergleichbar ist dies etwa mit der Verpflichtungsklage eines Bauherrn gegen die Bauaufsichtsbehörde, wo gefestigter Rechtsprechung zufolge der Nachbar nicht notwendig beizuladen ist, auch falls er bereits gegen das Bauvorhaben im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben haben sollte (vgl. statt vieler BVerwG, B.v. 20.5.1992 - 1 B 22.92 -, NVwZ-RR 1993, 18).
  • BVerwG, 01.09.1976 - 7 B 101.75

    Ablehnende Petitionsbescheide - Verwaltungsakt - Bundesaufsicht über Länder

    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503
    Die Frage, ob ein eine Petition beantwortender Bescheid ein Verwaltungsakt im Sinne von § 42 VwGO ist, ist entschieden (BVerwG, B.v. 1.9.1976 - VII B 101.75 -, juris): es liegen keine Verwaltungsakte vor (unstreitig, keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung, sondern nur die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 17 GG; kein Gebot der Möglichkeit Anfechtungsklage aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) (wie hier i. E. bereits VG AN, K.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - 16 A 857/21

    Standardmäßige Erhebung der Postanschrift des Antragstellers bei IFG-Antrag über

    Der Beklagte hat das ihm nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO eingeräumte Ermessen, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2020- An 14 K 18.02503 -, juris, Rn. 41; VG Mainz, Urteil vom 24. September 2020 - 1 K 584/19.MZ -, juris, Rn. 49; Körffer, in: Paal/Pauly, DS-GVO, BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 58 DS-GVO Rn. 31; Eichler, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 40. Edition (Stand: 1. Mai 2022), Art. 58 DS-GVO Rn.18, fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1VwGO).

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Januar 2020 - 1 S 3001/19 -, juris, Rn. 51 (zu Art. 77 DSGVO); VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2020 - An 14 K 18.02503 -, juris, Rn. 41; VG Mainz, Urteil vom 24. September 2020 - 1 K 584/19.MZ -, juris, Rn. 50; Mundil, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 40. Edition (Stand: 1. November 2021), Art. 77 DS-GVO Rn. 15.

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274

    Datenschutzverstoß vor Geltung der DS-GVO, Prüfungsmaßstab einer Eingabe bei der

    Ebenso wenig macht sie geltend, dass ihre Beschwerde bzw. nicht im angemessenen Umfang geprüft und beantwortet wurde i.S.v. Art. 78 Abs. 2 DS-GVO (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 33 bis 37).

    Statthaft ist daher für das von der Klägerin verfolgte Klageziel die allgemeine Leistungsklage (vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer: U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - BeckRS 2019, 30069, Rn. 24; U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 22).

    Die Klägerin ist auch klagebefugt, da ein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten jedenfalls möglich ist (VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 25 und 26).

    Richtiger Beklagter (passivlegitimiert) ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 18; U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - BeckRS 2019, 30069, Rn. 28 m.w.N.) wegen § 20 Abs. 5 Nr. 2 BDSG das Landesamt für Datenschutzaufsicht selbst und nicht sein Rechtsträger, der Freistaat Bayern.

    Die Kammer ging in ihrer bisherigen Rechtsprechung bei allgemeinen Leistungsklagen auf aufsichtliches Tätigwerden der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde generell davon aus, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der gerichtlichen Entscheidung ist (VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160 Rn. 38), da ein in die Zukunft gerichtetes Handeln begehrt wird (ebenso OVG HH, U.v. 7.10.2019 - 5 Bf 279/17 - juris LS 1 und Rn. 40).

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur zum Prüfungsumfang des Gerichts bei einer Klage gegen eine negative Beschwerdeentscheidung nach Art. 77 DS-GVO vertreten wird, dass jedenfalls unter Umständen ein Anspruch des Beschwerdeführers auf aufsichtliches Tätigwerden gegenüber der Aufsichtsbehörde bestehen kann, wird neben dem bereits erwähnten Wortlautargument mit den Erwägungsgründen 11, 142 und 143 der DS-GVO und Art. 57 Abs. 1 Buchst. f) DS-GVO, der den Aufsichtsbehörden für das Beschwerdeverfahren konkrete Aufgaben zuweist, argumentiert (vgl. OVG HH, U.v. 7.10.2019 - 5 Bf 279/17 - juris Rn. 63 ff.; VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 39; Will ZD 2020, 97, 98; Halder jurisPR-ITR 14/2021, Anm. 6 zu OVG Rh-Pf, U.v. 26.10.2020 - 10 A 10613/20).

  • VG Stuttgart, 11.11.2021 - 11 K 17/21

    Folgerungen für die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus der

    cc) Entsprechend der Unterscheidung der Datenschutz-Grundverordnung von Aufgabennorm, Art. 57 DS-GVO, und Befugnisnorm, Art. 58 DS-GVO (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 07.12.2020 - An 14 K 18.02503 -, juris, Rn. 34 ff.), müsste sich daher die Befugnis des Beklagten zum Eingriff in die Vertragsfreiheit der Beigeladenen zunächst aus Art. 58 Abs. 2 DS-GVO ("Abhilfebefugnisse") ergeben.

    Aber auch mit dieser Umfassendheit (VG Ansbach, Urt. v. 07.12.2020, a.a.O.) in der Aufgabenzuweisung lässt sich eine Eingriffsbefugnis in die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit der Beigeladenen nicht rechtfertigen.

    90 a) Die Kammer schließt sich insoweit der in der Rechtsprechung inzwischen vorherrschenden Auffassung an, dass sich aus Art. 77 und Art. 78 DS-GVO ergibt, dass ein Anrufen der unabhängigen Aufsichtsbehörde durch eine betroffene Person nicht mehr - wie nach alter Rechtslage - "petitions-ähnlichen" Charakter hat, mit der Folge, dass es genügen würde, wenn die Aufsichtsbehörde das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und eine Art von - gerichtlich nicht überprüfbarer - Antwort hierauf übermittelt (OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019 - 5 Bf 279/17 -, juris, Rn. 63 bis 71 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; VG Mainz, Urt. v. 16.01.2020 - 1 K 129/19.MZ -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 07.12.2020 - An 14 K 18.02503 - und Urt. v. 22.09.2021 - An 14 K 19.01274 -, jew. juris; VG Hamburg, Urt. v. 01.06.2021 - 17 K 2977/19 -, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.08.2021 - 6 K 226/21.WI -, juris; wohl auch VG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2021 - 29 K 7031/19 -, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2021 - L 1 SF 2777/21
    Ebenso geht der Senat davon aus, dass Art. 77 Abs. 1 DSGVO - und damit korrespondierend die Ansprüche auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung einer Aufsichtsbehörde aus Art. 78 ff. DSGVO - keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme der Aufsichtsbehörde nach der DSGVO umfasst (so auch Mundil, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 30. Ed., DSGVO, Art. 77 Rn. 13 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2020 - 1 S 3001/19 -, Juris Rn. 51 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 10 A 10613/20 -, Juris Rn. 37 f.; VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2020 - An 14 K 18.02503 -, Juris Rn. 38).
  • VG Mainz, 12.05.2022 - 1 K 359/21
    Das Vorbringen des Klägers, insbesondere unter Wiedergabe der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 1. Juni 2021 - 17 K 2977/19 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 7. Dezember 2020 - AN 14 K 18.02503 -, juris), gibt keinen Anlass, von der zuletzt mit Beschluss vom 9. März 2022 (Az. 10 A 11439/21.OVG) bestätigten und vertiefend begründeten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die Kammer weiterhin anschließt, abzuweichen.
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