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   VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713   

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https://dejure.org/2007,34412
VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713 (https://dejure.org/2007,34412)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713 (https://dejure.org/2007,34412)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - AN 14 K 06.02713 (https://dejure.org/2007,34412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist - Alkoholabhängigkeit - Zwei-Wochen-Frist - Kündigungsberechtigter bei einer Gemeinde - Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • doczz.fr (Auszüge)

    Kündigung, Schwerbehinderter, Ermessensspielraum des Integrationsamtes, Umfang des Prüfungsrechts hinsichtlich der Kündigungsgründe

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713
    Der vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsgrund ist deshalb beim arbeitsrechtlichen Kündigungsrechtsstreit zu überprüfen ( vgl. hierzu BVerwG vom 18.9.1996, - 5 B 109/96; Buchholz 436.61 § 21 Schwerbehindertengesetz Nr. 8 (St.), BVerwG vom 2.7.1992, 1539/90 = BVerwGE 90, 275 ff. ).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung angenommen werden kann, d.h. wenn sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (so BVerwG vom 2.7.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.09.1996 - 5 B 109.96

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten, Prüfkompetenz der

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713
    Der vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsgrund ist deshalb beim arbeitsrechtlichen Kündigungsrechtsstreit zu überprüfen ( vgl. hierzu BVerwG vom 18.9.1996, - 5 B 109/96; Buchholz 436.61 § 21 Schwerbehindertengesetz Nr. 8 (St.), BVerwG vom 2.7.1992, 1539/90 = BVerwGE 90, 275 ff. ).
  • BVerwG, 18.09.1989 - 5 B 100.89

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Anforderungen an

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713
    Ist der Schwerbehinderte krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, sind an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertengesetz zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können ( vgl. BVerwG , Urteil vom 27.10.1971, V C 78.70, BVerwGE 39, 36/38; Beschluss vom 18.9.1989, 5 B 100.89, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 2).
  • BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90

    Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz freizukündigen, dass der Schwerbehinderte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber einen anderen Beschäftigten entlässt, um für den Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz zu schaffen ( vgl. Beschluss vom 11.9.1990, 5 B 63.90, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 4; Beschluss vom 11.6.1992, 5 B 16.92, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 5).
  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 32/71

    Ausschlußfrist - Kündigung - Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713
    Mit dieser Zweiwochenfrist verfolgt der Gesetzgeber, ebenso wie im Falle der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB , das Ziel, im Interesse der Rechtssicherheit alsbald zu klären, ob der andere Vertragsteil aus dem Vorliegen eines wichtigen Grundes Folgen zieht ( BAG , Urteil vom 28.10.1971, 2 AZR 32/71 - BAGE 24, 475 = AB Nr. 1 zu § 626 BGB ).
  • BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70

    Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713
    Ist der Schwerbehinderte krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, sind an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertengesetz zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können ( vgl. BVerwG , Urteil vom 27.10.1971, V C 78.70, BVerwGE 39, 36/38; Beschluss vom 18.9.1989, 5 B 100.89, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 2).
  • BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten durch Arbeitgeber,

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713
    Da § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX insoweit der Vorschrift des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB nachgebildet ist, gelten für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund die selben Erwägungen, die bei der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind ( vgl. BVerwG vom 2.5.1996 zu dem insoweit identischen früheren § 21 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz, Az.: 5 B 186/95 = Buchholz 436.61, § 21 Schwerbehindertengesetz Nr. 7 (St)).
  • BVerwG, 11.06.1992 - 5 B 16.92

    Reichweite der Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz freizukündigen, dass der Schwerbehinderte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber einen anderen Beschäftigten entlässt, um für den Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz zu schaffen ( vgl. Beschluss vom 11.9.1990, 5 B 63.90, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 4; Beschluss vom 11.6.1992, 5 B 16.92, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 5).
  • BVerwG, 26.01.1989 - 5 B 136.88

    Wahl und Stellungnahme des Vertrauensmann der Schwerbehinderten

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Integrationsamt ( bzw. bisher die Hauptfürsorgestelle) über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten auch ohne Anhörung des Vertrauensmannes entscheiden kann, wenn in dem Betrieb ein Vertrauensmann nicht vorhanden ist ( vgl. z. B. BVerwG vom 26.1.1989, 5 B 136/88, Buchholz 436.61 § 17 SchwbG 1986 Nr. 1).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 06.02713
    Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach hervorgehoben hat, gewinnt im Rahmen der Ermessensentscheidung der Schwerbehindertenschutz dann an Gewicht, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, so dass eine Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können ( vgl. BVerwG , Urteil vom 19.10.1995, 5 C 94.93, DÖV 1996, 830/831 m .w.N.), während die Belange des Schwerbehinderten um so geringer zu gewichten sind, je weniger ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigung besteht.
  • VG Ansbach, 25.02.2010 - AN 14 K 08.00537

    Zustimmung zu einer außerordentlichen Änderungskündigung; alkoholabhängiger

    Das Verwaltungsgericht Ansbach hob mit Urteil vom 8. Februar 2007 die Behördenbescheide auf (Az. AN 14 K 06.02713).
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