Rechtsprechung
VG Ansbach, 08.04.2014 - AN 4 K 13.00514 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Vertreter im Standesamt; kein Ermessensfehler bei Entscheidung der Aufsichtsbehörde; kein Verstoß gegen Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VerfGH Bayern, 16.12.1992 - 14-VI-90
Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2014 - AN 4 K 13.00514
In diesem Sinn steht den Gemeinden das Selbstverwaltungsrecht für jeden einzelnen Tätigkeitsbereich des eigenen Wirkungskreises zu (BayVerfGH, VerfGH 45, 157/161 f.). - BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61
Breitenborn-Gelnhausen
Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2014 - AN 4 K 13.00514
Vielmehr sind Beschränkungen der Selbstverwaltung der Gemeinden mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, wenn und insoweit sie deren Kernbereich unangetastet lassen (BVerfGE 23, 353 (365), ständige Rechtsprechung). - VerfGH Bayern, 27.03.1992 - 8-VII-89
Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2014 - AN 4 K 13.00514
Kennzeichnend für das Selbstverwaltungsrecht ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in diesem Bereich (vgl. BayVerfGH, VerfGH 45, 33/43; BVerfGE 56, 298/312).
- BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde
Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2014 - AN 4 K 13.00514
Der Umstand, dass die Klägerin dies aus finanziellen Gründen nicht für tragbar hält, stellt keinen direkten staatlichen Eingriff dar, vor dem die Organisationshoheit allein Schutz bietet (BVerfG, B.v. 27.11.1986, BayVBl 1987, 556). - BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76
Flugplatz Memmingen
Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2014 - AN 4 K 13.00514
Kennzeichnend für das Selbstverwaltungsrecht ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in diesem Bereich (vgl. BayVerfGH, VerfGH 45, 33/43; BVerfGE 56, 298/312). - VerfGH Bayern, 24.11.1966 - 23-VII-66
Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2014 - AN 4 K 13.00514
Herkömmlich zählt zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht auch die Organisationshoheit, also das Recht der Gemeinde, ihre Organisation im Rahmen der Gesetze zu ordnen, besonders ihre Bürgermeister und Vertretungsgremien zu wählen (vgl. BayVerfGH, VerfGH 19, 105/108; 20, 101/109).