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   VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677   

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https://dejure.org/2011,65416
VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677 (https://dejure.org/2011,65416)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677 (https://dejure.org/2011,65416)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08. September 2011 - AN 14 K 08.01677 (https://dejure.org/2011,65416)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kostenerstattung - Umfang;Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen Kosten und Verwaltungskosten;Kosten für begleitete Umgangskontakte erstattungsfähig;Befugnis zur Übertragung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach § 37 Abs. 1 und 2 SGB VIII auf Träger der freien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677
    Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um erstattungsfähige, d. h. aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und nicht um Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff. zu VG Hamburg vom 13.3.2008 - 13 K 1163/07).

    Hierunter fällt grundsätzlich auch ein Entgelt, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff.; BVerwG vom 5.4.2007 BVerwGE 128, 301 ff.).

    Sie sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie von der Erstattung ausgeschlossen, um Streitigkeiten über Kosten zu vermeiden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff m. w. N.).

    Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Durchführung der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII im Wege der Auslagerung von Dienstleistungen ("sog. "Outsourcing") auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff.; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., Rdnr. 6 zu § 89f).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03

    Örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers bei verschiedenem gewöhnlichen

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677
    So sind z. B. auch die Kosten von Ermessensentscheidungen keine "freiwilligen" Leistungen, sondern auf der Grundlage des § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu erstatten, "soweit" ihre Gewährung - nach Maßgabe der im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers angewandten Grundsätze (§ 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) - dem Gesetz entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - BVerwG 5 C 57/01 - VGH Baden-Württemberg vom 23.03.2004 - 9 S 575/03).

    Die Kostenerstattung kann deshalb auch nicht mit dem Hinweis versagt werden, der kostenerstattungspflichtige Träger halte eine andere Handhabung von Ermessensvorschriften für zweckmäßig (VGH Baden-Württemberg vom 23.03.2004 - 9 S 575/03).

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677
    Nach alledem ist der Beklagte verpflichtet, die vom Kläger geleisteten Aufwendungen in der bezifferten (nicht bestrittenen) Höhe zu erstatten sowie die darüber hinaus vom Kläger geltend gemachten Prozesszinsen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.2.2001, 5 C 34/00, NVwZ 2001, 1057 = BayVBL 2001, 537 = FSt 2001, RdNrn. 249) in der beantragten Höhe zu entrichten.
  • VG Schleswig, 01.11.2005 - 15 A 35/04
    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677
    Das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach sei laut Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 1. November 2005 (15 A 35/04, JAmt 2005, 583 f.) und DIJUF-Rechtsgutachten J 3.315 Kü vom 9. November 2006 und J 8.260 Kü vom 12. März 2007 nicht mehr vertretbar.
  • VGH Bayern, 17.06.2004 - 12 CE 04.578
    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677
    Dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu, der einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt; gleichwohl haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob der Jugendhilfeträger die Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt und alle für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte ermittelt hat, wobei die Entscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen darf und fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (BayVGH vom 7.8.2003 - 12 CE 03.842; BayVGH vom 17.6.2004 - 12 CE 04.578).
  • VG Ansbach, 07.04.2005 - AN 14 K 03.01673
    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677
    Der hinsichtlich der Art und des Umfangs der Hilfe bestehende Beurteilungsspielraum steht dem hilfegewährenden Jugendhilfeträger zu, und nicht etwa dem erstattungspflichtigen Träger (Urteil der Kammer vom 7.4.2005 - AN 14 K 03.01673).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677
    Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG vom 24.6.1999 BVerwGE 109, 155-169 - juris-RdNr. 39).
  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 57.01

    Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte;

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677
    So sind z. B. auch die Kosten von Ermessensentscheidungen keine "freiwilligen" Leistungen, sondern auf der Grundlage des § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu erstatten, "soweit" ihre Gewährung - nach Maßgabe der im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers angewandten Grundsätze (§ 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) - dem Gesetz entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - BVerwG 5 C 57/01 - VGH Baden-Württemberg vom 23.03.2004 - 9 S 575/03).
  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs;

    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677
    Hierunter fällt grundsätzlich auch ein Entgelt, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff.; BVerwG vom 5.4.2007 BVerwGE 128, 301 ff.).
  • VG Hamburg, 13.03.2008 - 13 K 1163/07
    Auszug aus VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677
    Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um erstattungsfähige, d. h. aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und nicht um Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff. zu VG Hamburg vom 13.3.2008 - 13 K 1163/07).
  • VGH Bayern, 07.08.2003 - 12 CE 03.842

    Ausgestaltung der jugendhilferechtlichen Übernahme der Kosten einer stationären

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