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   VG Ansbach, 08.10.2015 - AN 2 K 14.01547   

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https://dejure.org/2015,31499
VG Ansbach, 08.10.2015 - AN 2 K 14.01547 (https://dejure.org/2015,31499)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08.10.2015 - AN 2 K 14.01547 (https://dejure.org/2015,31499)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08. Oktober 2015 - AN 2 K 14.01547 (https://dejure.org/2015,31499)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Intendierte Ermessensentscheidung, Rückforderung des Maßnahmebeitrags, hohe Fehlzeiten, Maßnahmeförderungsleistungen, Fehlzeiten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598

    I. Die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme der Auftstiegsfortbildung in Form

    Auszug aus VG Ansbach, 08.10.2015 - AN 2 K 14.01547
    Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2015 (Az.12 ZB 14.2598 - juris) kann die Rückforderung von Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) nach § 10 Abs. 1 AFBG nicht auf § 16 Abs. 1 AFBG gestützt werden, da dieser für Maßnahmebeiträge wieder direkt, noch analog anwendbar ist.

    Es kann, insbesondere nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, nicht angenommen werden, dass für Maßnahmebeiträge, für die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 6.8.2015,12 ZB 14.2598 - juris) § 16 AFBG nicht anwendbar ist, eine inhaltlich andere Rechtslage gelten soll.

  • VG Aachen, 05.11.2010 - 9 K 721/09

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheids für den Ersatzneubau eines Altenpflegeheims;

    Auszug aus VG Ansbach, 08.10.2015 - AN 2 K 14.01547
    Die Wertung der §§ 9 und 16 AFBG sind bei der Widerrufsentscheidung nach § 47 Abs. 2 SGB X in der Art zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X es regelmäßig zum Widerruf kommen soll (vgl. zur Annahme eines intendierten Ermessens auch VG Bayreuth, U.v. 23.5.2005, B 3 K 02.685 - juris und VG Aachen, U.v. 5.11.2010, 9 K 721/09 - juris).
  • VG Bayreuth, 23.05.2005 - B 3 K 02.685
    Auszug aus VG Ansbach, 08.10.2015 - AN 2 K 14.01547
    Die Wertung der §§ 9 und 16 AFBG sind bei der Widerrufsentscheidung nach § 47 Abs. 2 SGB X in der Art zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X es regelmäßig zum Widerruf kommen soll (vgl. zur Annahme eines intendierten Ermessens auch VG Bayreuth, U.v. 23.5.2005, B 3 K 02.685 - juris und VG Aachen, U.v. 5.11.2010, 9 K 721/09 - juris).
  • VG Oldenburg, 09.11.2012 - 13 A 3804/12

    Entschuldigung von Fehlzeiten; regelmäßige Teilnahme; Rückforderung

    Auszug aus VG Ansbach, 08.10.2015 - AN 2 K 14.01547
    Zwar sind über Krankheit oder Schwangerschaft hinausgehende wichtige Verhinderungsgründe denkbar, was § 7 Abs. 3a Satz 1 AFBG und der Rechtsprechung zum BAföG entnommen werden kann (so auch OVG Bautzen, B.v. 23.11.2012, 1 B 351/12 - juris, VG Oldenburg, 13 A 3804/12, U.v. 9.11.2012 - juris), jedoch stellen die berufliche Tätigkeit, die neben der Teilzeitfortbildung, ausgeübt wird und die sich daraus ergebenden Härten, den Regelfall der Berufsfortbildung in Teilzeit dar und keinen Umstand, der unerwartet und untypisch eintritt.
  • OVG Sachsen, 23.11.2012 - 1 B 351/12

    "Regelmäßige Teilnahme" i.S.v. § 9 S. 4 AFBG auch bei entschuldigten Fehlzeiten;

    Auszug aus VG Ansbach, 08.10.2015 - AN 2 K 14.01547
    Zwar sind über Krankheit oder Schwangerschaft hinausgehende wichtige Verhinderungsgründe denkbar, was § 7 Abs. 3a Satz 1 AFBG und der Rechtsprechung zum BAföG entnommen werden kann (so auch OVG Bautzen, B.v. 23.11.2012, 1 B 351/12 - juris, VG Oldenburg, 13 A 3804/12, U.v. 9.11.2012 - juris), jedoch stellen die berufliche Tätigkeit, die neben der Teilzeitfortbildung, ausgeübt wird und die sich daraus ergebenden Härten, den Regelfall der Berufsfortbildung in Teilzeit dar und keinen Umstand, der unerwartet und untypisch eintritt.
  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12

    Rücknahme; Rücknahmetatbestand; Bewilligungsbescheid; rechtswidriger

    Auszug aus VG Ansbach, 08.10.2015 - AN 2 K 14.01547
    Für die letztgenannte Rechtsvorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass kein intendiertes Ermessen anzunehmen ist, sondern auch bei negativ ausgegangener Vertrauensprüfung eine Ermessensentscheidung ohne vorgezeichnete Richtung durchzuführen ist (vgl. BVerwG U.v. 14.3.2013, 5 C 10/12 - juris).
  • VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304

    Aufhebung der Bewilligung eines Maßnahmebeitrags im Rahmen der beruflichen

    Insoweit kann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens eingreifen würden (vgl. zur Rechtsfigur des "intendierten Ermessens" BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - NJW 1998, 2233; mit beachtlichen Gründen gegen die Annahme eines "intendierten Ermessens" bei Widerrufsentscheidungen nach § 47 SGB X Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 Rn. 53; für die Annahme intendierten Ermessens im Falle des Widerrufs einer Fördermaßnahme nach dem AFBG VG Ansbach, U. v.8.10.2015 - AN 2 K 14.01547 - juris Rn. 33 ff.), weil diese die Beklagte allenfalls von der Darlegung entsprechender Erwägungen in den Bescheidsgründen, nicht hingegen vom Gebrauch des Entschließungsermessens als solchem dispensieren würde (vgl. VG München, U. v. 27.7.2005 - M 15 K 04.3590 - juris Rn. 29 ff.), an dem es - neben der fehlenden Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers - im streitbefangenen Bescheid mangelt (zum Ermessensausfall bei Entscheidungen nach § 47 Abs. 2 SGB X, vgl. Sächsisches LSG, U. v. 29.1.2015 - L 3 AL 57/11 - juris Rn. 38 ff.; U. v. 4.12.2014 - L 3 AL 154/11 - juris Rn. 90 ff.).
  • VG München, 18.11.2021 - M 15 K 20.3425

    Aufstiegsfortbildungsförderung, Rückforderung des Maßnahmebeitrages,

    Das im Widerspruchsbescheid zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Oktober 2015 (AN 2 K 14.01547) mache nur Ausführungen zum Präsenzstundenanteil, nicht aber zur Art und zum Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme im Übrigen.

    In der Rechtsprechung zur damals gültigen Fassung des AFBG (a.F.) wurde teils auf die Quote der Gesetzesbegründung verwiesen (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 20.5.2015 - 7 K 6249/12 - juris Rn. 25 f.), teils ausgeführt, dass bei einer Fehlquote von rund 67, 7% nicht mehr von einer regelmäßigen Teilnahme ausgegangen werden könne (vgl. VG Ansbach; U.v. 8.10.2015 - AN 2 K 14.01547 - juris Rn. 28).

  • VG Frankfurt/Main, 06.03.2018 - 3 K 1985/16
    Zwar sind über Krankheit oder Schwangerschaft hinausgehende wichtige Behinderungsgründe denkbar, was § 7 Abs. 3a S. 1 AFBG entnommen werden kann (VG Ansbach, Urteil vom 08.10.2015 - AN 2 K 14.01547 - juris RdNr. 29 m. w. N.), die berufliche Tätigkeit jedoch, die neben der Teilzeitfortbildung ausgeübt wird und die sich daraus ergebenden Härten stellen den Regelfall der Berufsfortbildung in Teilzeit dar und bilden keinen Umstand, der unerwartet und untypisch eintritt.
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