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VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 5 K 20.00625 |
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- BAYERN | RECHT
AufenthG § 23 Abs. 2; Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG über Aufnahme jüdischer Zuwanderer
Erfolglose Verpflichtungsklage auf Aufnahme als jüdischer Zuwanderer - rewis.io
Aufnahmezusage, Ausschlussgrund der vorherigen Übersiedlung, Willkürkontrolle
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 21.10
Aufnahme aus dem Ausland; Aufnahmezusage; jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen …
Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 5 K 20.00625
Die gerichtliche Prüfung ist dabei beschränkt: Zu Rechtscharakter und Inhalt der Anordnung des BMI führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. November 2011 (Az.: 1 C 21.10 - juris) im Wesentlichen aus: Telos des § 23 Abs. 2 AufenthG sei die Schaffung eines Rahmens und Verfahrens, um bestimmten Gruppen noch nicht eingereister Ausländer zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.a) Willkür kommt insbesondere unter zwei Aspekten in Betracht: Zunächst könnten die Aufnahmekriterien der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG willkürlich sein, wenn ihre Aufnahmekriterien dazu führen, dass sich für die Beschränkung der Aufnahme auf bestimmte Ausländer keinerlei nachvollziehbare Gründe erkennen lassen (BVerwG, U.v. 15.11.2011 - 1 C 21/10 = NVwZ-RR 2012, 292 Rn. 23, beck-online).
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.1962 - 2 A 136/61
Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 5 K 20.00625
Konsequenz der Rechtsqualität der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG als Verwaltungsvorschrift ist auch die widerlegbare Vermutung, dass einer der Anordnung entsprechende ständige Verwaltungsübung begründet wurde (zur Ausbildung einer Verwaltungsübung infolge von Verwaltungsrichtlinien: BVerwGE 35, 159 (162) = NJW 1970, 1563; BVerwGE 58, 45 (51) = NJW 1979, 2059; OVG Koblenz, DVBl 1962, 757). - BVerwG, 17.04.1970 - VII C 60.68
Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Erledigung eines Anspruchs auf Erlass …
Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 5 K 20.00625
Konsequenz der Rechtsqualität der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG als Verwaltungsvorschrift ist auch die widerlegbare Vermutung, dass einer der Anordnung entsprechende ständige Verwaltungsübung begründet wurde (zur Ausbildung einer Verwaltungsübung infolge von Verwaltungsrichtlinien: BVerwGE 35, 159 (162) = NJW 1970, 1563; BVerwGE 58, 45 (51) = NJW 1979, 2059; OVG Koblenz, DVBl 1962, 757).
- BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende …
Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 5 K 20.00625
Es bestehe kein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 - juris). - VG Würzburg, 20.12.2018 - W 5 K 17.422
Erfolglose Gemeindeklage gegen Baugenehmigung für Spielhalle - BauNVO 1977
Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 5 K 20.00625
cc) Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte den der Erteilung einer Aufnahmezusage entgegenstehenden Begriff der Übersiedlung als nicht nur vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Herkunftsgebiets definiert (VG Ansbach, U.v. 15.5.2018 - AN 5 K 17.422). - BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79
Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende …
Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 5 K 20.00625
Konsequenz der Rechtsqualität der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG als Verwaltungsvorschrift ist auch die widerlegbare Vermutung, dass einer der Anordnung entsprechende ständige Verwaltungsübung begründet wurde (zur Ausbildung einer Verwaltungsübung infolge von Verwaltungsrichtlinien: BVerwGE 35, 159 (162) = NJW 1970, 1563; BVerwGE 58, 45 (51) = NJW 1979, 2059; OVG Koblenz, DVBl 1962, 757). - VG Ansbach, 17.08.2010 - AN 19 K 08.01910
Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion
Auszug aus VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 5 K 20.00625
An der Beurteilung der Beklagten hat sich unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten im Verlauf des Gerichtsverfahrens zum für das Gericht entscheidungserheblichen Zeitpunkt (vgl. dazu: VG Ansbach, U.v. 17.8.2010 - AN 19 K 08.01910 -, Rn. 15, juris) mangels entsprechenden Vortrags des Klägers oder der Beklagten nichts geändert.