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   VG Ansbach, 09.05.2011 - AN 19 K 11.00279   

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https://dejure.org/2011,66657
VG Ansbach, 09.05.2011 - AN 19 K 11.00279 (https://dejure.org/2011,66657)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09.05.2011 - AN 19 K 11.00279 (https://dejure.org/2011,66657)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09. Mai 2011 - AN 19 K 11.00279 (https://dejure.org/2011,66657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Drittstaatsangehöriger Ehegatte eines Unionsbürgers, der im Hinblick auf seine deutsche und griechische Staatsangehörigkeit von seinem Freizügigkeitsrecht noch keinen Gebrauch gemacht hat; Kein Anspruch auf Aufenthaltskarte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus VG Ansbach, 09.05.2011 - AN 19 K 11.00279
    Ebenso ergibt sich aus Art. 3 der Richtlinie 2004/38/EG, dass der Kreis der Berechtigten nach dieser Richtlinie auf die Unionsbürger beschränkt ist, die sich in einen anderen als den Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen begeben oder sich dort aufhalten (siehe hierzu auch: EuGH, Urteil vom 5.5.2011 C-434/09).
  • EuGH, 30.04.2009 - C-27/08

    BIOS Naturprodukte - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 Buchst. b - Begriff des

    Auszug aus VG Ansbach, 09.05.2011 - AN 19 K 11.00279
    Auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs werde verwiesen, wo festgestellt werde, dass keine Bestimmung der Richtlinie deren Anwendung in Bezug auf aufenthaltsberechtigte Familieangehörige von Unionsbürgern von der Voraussetzung abhängig mache, dass sich diese zuvor in einem anderen Mitgliedsstaat aufgehalten hätten (Urteil vom 25.7.2008, Az.: C-27/08).
  • OVG Bremen, 15.11.2010 - 1 B 156/10

    Anspruch eines getrenntlebenden, drittstaatsangehörigen Ehegatten auf Erteilung

    Auszug aus VG Ansbach, 09.05.2011 - AN 19 K 11.00279
    Mit dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss vom 15. November 2010, 1 B 156/10) geht die Kammer davon aus, dass es gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist, dass der (nationale) Gesetzgeber bei der Behandlung von Ansprüchen Drittstaatenangehöriger zwischen Sachverhalten differenziert, je nach dem, ob die stammberechtigten Angehörigen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben oder nicht.
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