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   VG Ansbach, 10.03.2023 - AN 14 K 22.50426   

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VG Ansbach, 10.03.2023 - AN 14 K 22.50426 (https://dejure.org/2023,6364)
VG Ansbach, Entscheidung vom 10.03.2023 - AN 14 K 22.50426 (https://dejure.org/2023,6364)
VG Ansbach, Entscheidung vom 10. März 2023 - AN 14 K 22.50426 (https://dejure.org/2023,6364)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 77 Abs. 2; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1 Buchst. c)
    Zur Lage Asylsuchender und international Schutzberechtigter in Dänemark

  • rewis.io

    Urteil ohne mündliche Verhandlung, Unzulässigkeit des Asylantrags, Zuständigkeit Dänemarks nach Dublin III-VO, Frühgeburt, Kein Nachweis fehlender Reisefähigkeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2023 - AN 14 K 22.50426
    Mit Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - hat der Europäische Gerichtshof - wegen des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh gleichermaßen für Asylsuchende und Anerkannte - die Maßstäbe für Rückführungen im Dublin-Raum präzisiert.

    Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U. v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B. v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris).

    Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U. v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 93.).

    Es lässt sich allerdings nicht völlig ausschließen, dass ein Asylsuchender oder Schutzberechtigter nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Fall der Überstellung bedeuten würden, dass er sich aufgrund besonderer Verletzlichkeit unabhängig von seinem Willen und persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, U. v. 19.3.2019, a.a.O).

    aa) Aufgrund des allgemeinen und absoluten Verbotscharakters des Art. 4 GRCh soll die Überstellung von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens auch in all den Situationen ausgeschlossen sein, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Asylsuchenden bei ihrer Überstellung oder infolge ihrer Überstellung Gefahr laufen werden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, U. v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 85 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es daher für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung oder während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffenden Personen aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U. v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 87 f.).

    Das Asylsystem des nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaates darf zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür geben, dass den Rücküberstellten bei einer Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH, U. v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 88).

    Daher kann auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der sie anerkannt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich reduziertem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne dabei anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zur Feststellung der Gefahr einer Verletzung des Standards des Art. 4 GRCh führen, wenn der Kläger sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U. v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; U. v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; VG Ansbach, U. v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).

    Dafür genügt es nicht, dass in dem Mitgliedstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U. v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97; VG Ansbach, U. v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2023 - AN 14 K 22.50426
    Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zufolge ist das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für den Asylantrag des Klägers demnach in Dänemark durchgeführt und abgeschlossen worden (vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 u.a. - juris Rn. 67).

    Mithin kommen die Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels III der Dublin III-VO nicht mehr zur Anwendung (vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 u.a. - juris Rn. 80).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, der nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise eine andere Zuständigkeit begründen kann, wenn insoweit eindeutige Belege vom Kläger vorgelegt werden (EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 u.a. - juris Rn. 81 ff.), zuständig wäre, liegen nicht vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2023 - AN 14 K 22.50426
    Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylsuchender hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrages zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem "real risk" einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen Art. 3 EMRK verstößt, das heißt seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. dazu VGH BW, U. v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 38).

    Demgemäß ist nicht lediglich die Situation von Asylsuchenden als Dublin-Rückkehrende in den Blick zu nehmen, sondern es ist eine zusätzliche Abschätzung der Situation bei einer Zuerkennung internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat erforderlich (VGH BW, U. v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 42; VG Würzburg, B. v. 11.12.2020 - W 8 S 20.50301 - juris Rn. 19).

  • VG Ansbach, 21.05.2021 - AN 17 K 18.50704

    Rückkehr einer Familie nach Griechenland

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2023 - AN 14 K 22.50426
    Daher kann auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der sie anerkannt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich reduziertem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne dabei anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zur Feststellung der Gefahr einer Verletzung des Standards des Art. 4 GRCh führen, wenn der Kläger sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U. v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; U. v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; VG Ansbach, U. v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).

    Dafür genügt es nicht, dass in dem Mitgliedstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U. v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97; VG Ansbach, U. v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).

  • VG Würzburg, 11.12.2020 - W 8 S 20.50301

    Dublin-Verfahren (Slowakische Republik)

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2023 - AN 14 K 22.50426
    Demgemäß ist nicht lediglich die Situation von Asylsuchenden als Dublin-Rückkehrende in den Blick zu nehmen, sondern es ist eine zusätzliche Abschätzung der Situation bei einer Zuerkennung internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat erforderlich (VGH BW, U. v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 42; VG Würzburg, B. v. 11.12.2020 - W 8 S 20.50301 - juris Rn. 19).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2023 - AN 14 K 22.50426
    Daher kann auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der sie anerkannt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich reduziertem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne dabei anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zur Feststellung der Gefahr einer Verletzung des Standards des Art. 4 GRCh führen, wenn der Kläger sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U. v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; U. v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; VG Ansbach, U. v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 7 A 11038/18

    Unzulässigkeitsentscheidung; Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten nach

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2023 - AN 14 K 22.50426
    Im Rahmen der diesbezüglich zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich; die Gefahr einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss auf Grund aller Umstände des Einzelfalles hinreichend sicher bestehen und nicht nur hypothetisch sein (OVG RhPf, U. v. 15.12.2020 - 7 A 11038/18.OVG - BeckRS 2020, 37249, Rn. 34).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2023 - AN 14 K 22.50426
    Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U. v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B. v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2023 - AN 14 K 22.50426
    Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U. v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B. v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2023 - AN 14 K 22.50426
    Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende derart defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B. v. 6.6.2014 - 10 B 25/14 - juris).
  • SG Marburg, 07.12.2011 - 9/10

    Abrechenbarkeit von Besuchen eines Arztes mit einer Praxis in einem Heim als

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

  • VG Trier, 28.11.2023 - 2 K 4050/23

    Syrien: Dublin Dänemark: Keine systemischen Mängel; Schutz widerrufen;

    Entsprechend der bilateralen Regelungen hat Dänemark durch den nationalen Anwendungsbefehl auch die nachfolgende Dublin III-Verordnung als Änderung zur Geltung notifiziert (vgl. ausführlich: VG Ansbach, Urteil vom 10. März 2023 - AN 14 K 22.50426 -, juris).

    Derartige systemische Schwachstellen in Dänemark, liegen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers und nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen auch unter Berücksichtigung der Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles nicht vor (vgl. ausführlich zur Lage in Dänemark: VG Ansbach, Urteil vom 10. März 2023, a.a.O.).

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