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VG Ansbach, 10.05.2010 - AN 10 K 09.01991 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Maßnahmen bei fehlender Prüfplakette;Heranziehbarkeit des "Zulassungshalters" bei Sicherungsübereignung; Haltereigenschaft;Nur summarische Überprüfung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Grundverfügung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 18.10.1993 - 24 B 93.22
Auszug aus VG Ansbach, 10.05.2010 - AN 10 K 09.01991
Dies gilt auch, wenn sich die Grundverfügung - wie hier - bereits bei Klageerhebung erledigt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.10.1993 - Az. 24 B 93.22 in BayVBl 1994, 310), dann jedoch mit der Maßgabe, dass dann in analoger Anwendung von § 161 Abs. 2 VwGO die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nur noch summarisch zu prüfen ist (…vgl. BayVGH a.a.O.).
- VG Würzburg, 29.07.2014 - W 6 K 14.321
Zulässige Anfechtungsklage; keine Erledigung; fortwirkende Beschwer; …
Das Gericht folgt nicht der gegenteiligen Auffassung, die davon abweichend in einer erweiterten Auslegung auch den so genannten "Zulassungshalter" oder "eingetragenen Halter" generell als zulässigen Adressat der Maßnahmen ansieht (vgl. so etwa VG Ansbach, GB v. 10.5.2010 - AN 10 K 09.01991 - juris) bzw. zumindest im Hinblick auf die Kosten der jeweiligen Bescheide - insbesondere in Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 25 FZV wegen fehlenden Versicherungsschutzes - den ehemaligen Halter noch als Kostenveranlasser in Anspruch nehmen will (vgl. VG Berlin, U.v. 24.3.2010 - 11 K 57.10 - VRR 2010, 203; VG des Saarlandes, B.v. 7.3.2008 - 10 L 47/08 - VR 2008 398; VG Karlsruhe, U.v. 4.12.2007 - 8 K 2163/07 - NVwZ-RR 2008, 499; VG Leipzig, U.v. 24.4.2003 - 1 K 648/01 - NVwZ-RR 2004, 87; VG Hamburg, U.v. 10.7.1997 - 16 VG 1962/97 - juris; VG Frankfurt, U.v. 30.1.1991 - III/1 E 301/89 - NZV 1992, 255; siehe auch VG Würzburg, U.v. 17.2.2012 - W 6 K 11.1010; B.v. 30.7.2008 - W 6 K 08.1696). - VG Augsburg, 20.03.2012 - Au 3 K 12.276
Betriebsuntersagung; Mängel; Profiltiefe; Winterbereifung; Halter
Auch aufgrund des Regelungszwecks der straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften, bei denen es insbesondere um die Überwachung von Fahrzeugen und einen schnellen gesicherten Zugriff auf die jeweils verantwortlichen Personen im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs geht (§ 32 StVG, §§ 6 ff., 13 FZV), ist eine Heranziehung dieses weiten Halterbegriffs im Sinne einer ausschließlichen Verantwortlichkeit nicht gerechtfertigt (VG Ansbach vom 10.5.2010, AN 10 K 09.01991 zitiert nach juris).