Rechtsprechung
VG Ansbach, 11.04.2020 - AN 30 S 20.00654 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
IfSG § 32 S. 1; BayIfSMV § 1 Abs. 1 S. 3; GG Art. 2 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5, § 117 Abs. 5, § 123 Abs. 1
Versammlungsverbot während der Corona-Pandemie - rewis.io
Viehseuchen
Kurzfassungen/Presse
- bayern.de (Pressemitteilung)
Corona-Maßnahmen: Keine Ausnahme für Versammlung zum Bücherlesen am Ostersonntag
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20
Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige …
Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2020 - AN 30 S 20.00654
Zum einen stellt die Kammer fest, dass das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung einer hochansteckenden Viruserkrankung und am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung das private Interesse Einzelner an der Durchführung einer Versammlung überwiegt (vgl. dazu bereits BVerfG vom 7.4.2020 Az. 1 BvR 755/20 unter Hinweis auf BayVerfGH vom 26.03.2020 Az. Vf. 6-VII-20 und BayVGH vom 30.03.2020 Az. 20 NE 20.632 jeweils zur Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (GVBl. 178); HessVGH vom 01.04.2020 Az. 2 B 925/20). - VGH Bayern, 28.08.1987 - 20 CS 87.02324
Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2020 - AN 30 S 20.00654
Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt würde (…vgl. BVerwG, NJW 1990, S. 61; BayVGH, BayVBl 1988, Seite 406; Kopp, VwGO, § 80 RdNr. 158 m. w. N.). - VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632
Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete …
Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2020 - AN 30 S 20.00654
Zum einen stellt die Kammer fest, dass das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung einer hochansteckenden Viruserkrankung und am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung das private Interesse Einzelner an der Durchführung einer Versammlung überwiegt (vgl. dazu bereits BVerfG vom 7.4.2020 Az. 1 BvR 755/20 unter Hinweis auf BayVerfGH vom 26.03.2020 Az. Vf. 6-VII-20 und BayVGH vom 30.03.2020 Az. 20 NE 20.632 jeweils zur Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (GVBl. 178); HessVGH vom 01.04.2020 Az. 2 B 925/20).
- BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20
Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2020 - AN 30 S 20.00654
Zum einen stellt die Kammer fest, dass das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung einer hochansteckenden Viruserkrankung und am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung das private Interesse Einzelner an der Durchführung einer Versammlung überwiegt (vgl. dazu bereits BVerfG vom 7.4.2020 Az. 1 BvR 755/20 unter Hinweis auf BayVerfGH vom 26.03.2020 Az. Vf. 6-VII-20 und BayVGH vom 30.03.2020 Az. 20 NE 20.632 jeweils zur Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (GVBl. 178); HessVGH vom 01.04.2020 Az. 2 B 925/20). - VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20
Keine Versammlung in Gießen zum Thema Straßenbahn
Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2020 - AN 30 S 20.00654
Zum einen stellt die Kammer fest, dass das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung einer hochansteckenden Viruserkrankung und am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung das private Interesse Einzelner an der Durchführung einer Versammlung überwiegt (vgl. dazu bereits BVerfG vom 7.4.2020 Az. 1 BvR 755/20 unter Hinweis auf BayVerfGH vom 26.03.2020 Az. Vf. 6-VII-20 und BayVGH vom 30.03.2020 Az. 20 NE 20.632 jeweils zur Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (GVBl. 178); HessVGH vom 01.04.2020 Az. 2 B 925/20). - BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20
Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die …
Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2020 - AN 30 S 20.00654
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2020 die vorläufige Untersagung der Durchführung von Gottesdiensten und anderer Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Glaubensgemeinschaften für verfassungsgemäß bestätigt (BVerfG vom 10.04.2020 Az. 1 BvQ 28/20). - BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87
Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit
Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2020 - AN 30 S 20.00654
Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt würde (vgl. BVerwG, NJW 1990, S. 61; BayVGH, BayVBl 1988, Seite 406; Kopp, VwGO, § 80 RdNr. 158 m. w. N.).