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VG Ansbach, 11.10.2018 - AN 6 K 17.30696 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1, Satz 5 AufenthG;; § 31 Abs. 5, § 34 Abs. 1 AsylG;; § 11 Abs. 1 AufenthG
Asyl, Armenien: Aufhebung der Versagung eines Abschiebungsverbotes - rewis.io
Asyl, Armenien: Aufhebung der Versagung eines Abschiebungsverbotes
- ra.de
- milo.bamf.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine …
Auszug aus VG Ansbach, 11.10.2018 - AN 6 K 17.30696
d) Ausnahmsweise wiederum ist allerdings - wie auch zu § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG - das daher grundsätzlich eröffnete Ermessen des Bundesamtes in der gerade skizzierten Missbrauchskonstellation dann zu Gunsten des Asylbewerbers auf Null reduziert, wenn seine Gefährdung nach Abschiebung im Zielstaat das Ausmaß der sogenannten extremen Gefahr (die seit der grundlegenden Entscheidung des BVerwG v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris mit der Formel "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" umschrieben wird) erreicht. - BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12
Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine …
Auszug aus VG Ansbach, 11.10.2018 - AN 6 K 17.30696
Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird (BVerwG, U.v.13.6.2013 - 10 C 13.12 - Rn. 13 m.w.N.). - VGH Bayern, 21.09.2016 - 10 C 16.1164
Prozesskostenhilfe für Klage gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aus …
Auszug aus VG Ansbach, 11.10.2018 - AN 6 K 17.30696
Dass das Asylverfahren von einer wachsenden Vielzahl von Asylbewerbern zweckwidrig nur dazu benutzt wird, um im Herkunfts- und Zielstaat das Fehlen einer durchgreifenden Behandlungsmöglichkeit für sie bei schwerwiegenden Erkrankungen aufgrund eines unzureichenden gesundheitlichen Versorgungssystems zu kompensieren, ist den Wirkungen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zumindest vergleichbar (vgl. zu einer direkten Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG wegen der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in einem Herkunftsland BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 C 16.1164 - juris).