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   VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 18 K 16.30573   

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VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 18 K 16.30573 (https://dejure.org/2019,50236)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11.12.2019 - AN 18 K 16.30573 (https://dejure.org/2019,50236)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - AN 18 K 16.30573 (https://dejure.org/2019,50236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AEUV Art. 267; AsylG § 3, § 4 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Abschiebungsverbots für einen größtenteils im Iran aufgewachsenen Afghanen

  • rewis.io

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Abschiebungsverbots für einen größtenteils im Iran aufgewachsenen Afghanen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 924/17

    Afghanistan: kein Abschiebungsverbot für leistungsfähige, erwachsene Männer -

    Auszug aus VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 18 K 16.30573
    Die Kammer schließt sich in diesem Punkt aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 93) an, wonach solche Folgen schon deswegen nicht bei der quantitativen Betrachtung berücksichtigt werden können, weil eine angemessene statistische Erfassung im Krisengebiet schlechterdings nicht vorstellbar ist.

    In der hier zu entscheidenden Fallkonstellation besteht allerdings die Besonderheit, dass das für den Kläger bei einer Rückkehr in die Provinzen Herat bzw. Kabul bestehende rechnerische Tötungs- und Verletzungsrisiko mit 0, 013% bzw. 0,047% derart niedrig ist, dass auch die qualitative Betrachtung hinsichtlich der allgemeinen, d.h. nicht auf individuellen Umständen basierenden, Gefährdungslage nicht mehr zu einer Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führen kann (im Ergebnis ebenso: VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 110).

    Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung an (aus neuerer Zeit etwa: BayVGH, B.v. 3.9.2019 - 13a ZB 19.33043 - juris Rn. 6; B.v. 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203 - juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 34; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 55; OVG NRW, B.v. 17.9.2018 - 13 A 2914/18.A - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 336 ff.).

    Der Kläger beherrscht damit eine der afghanischen Landessprachen (darauf ebenfalls abstellend: BayVGH, B.v. 3.9.2019 - 13a ZB 19.33043 - juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 349).

    Es finden sich dort sowohl Ausführungen zum Rückgang des afghanischen Wirtschaftswachstums als auch zur steigenden Zahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern (s. etwa VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 168 ff. und 235 ff.; BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 47 ff.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 18 K 16.30573
    Aufgrund des in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG enthaltenen Verweises auf § 3c AsylG muss die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung außerdem von einem der dort genannten Akteure ausgehen (BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 29).

    Bezugspunkt für die Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei der Rückkehr, für dessen Bestimmung in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird, maßgeblich ist (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13).

    Fehlt es aber - wie hier - an einem verantwortlichen Akteur, so ist ein außergewöhnlicher Fall notwendig, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind; dafür reicht es noch nicht, wenn im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (EGMR, U.v. 27.5.2008 - 26565/05 - BeckRS 2008, 18198 Rn. 42; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23).

    Für die Prüfung der humanitären Verhältnisse ist dabei grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst die Umstände an dem Ort maßgeblich sind, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26).

    Diese Gefahren müssen im konkreten Einzelfall nach Art, Ausmaß und Intensität von solchem Gewicht sein, dass sich daraus für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden, wobei ein im Vergleich zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhter Maßstab anzulegen ist und sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren müssen (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38; U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 22 f.).

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Auszug aus VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 18 K 16.30573
    Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung an (aus neuerer Zeit etwa: BayVGH, B.v. 3.9.2019 - 13a ZB 19.33043 - juris Rn. 6; B.v. 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203 - juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 34; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 55; OVG NRW, B.v. 17.9.2018 - 13 A 2914/18.A - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 336 ff.).

    Der Kläger beherrscht damit eine der afghanischen Landessprachen (darauf ebenfalls abstellend: BayVGH, B.v. 3.9.2019 - 13a ZB 19.33043 - juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 349).

    Es finden sich dort sowohl Ausführungen zum Rückgang des afghanischen Wirtschaftswachstums als auch zur steigenden Zahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern (s. etwa VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 168 ff. und 235 ff.; BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 47 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2018 - A 11 S 241/17

    Gruppenverfolgung der Volkszugehörigen der Hasara in Afghanistan; Sicherheitslage

    Auszug aus VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 18 K 16.30573
    Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt wird dabei umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 - juris Rn. 39; VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 193).

    Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100; U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 202).

    Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch der Kläger als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland erkannt und ihm deshalb zwangsläufige Nachteile - etwa bei der Suche nach einer Wohnung oder einer Arbeitsstelle - entstehen würden, vermag das Gericht jedoch nicht festzustellen (ebenso VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 484).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 18 K 16.30573
    Liegen - wie im Fall des Klägers - keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist für die nach der Vorschrift notwendige Individualisierung der allgemeinen Gefahrenlage ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33).

    Dieses wird durch eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl sowie eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials bestimmt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.).

    In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung allerdings davon aus, dass - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko von 1:800 (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.) bzw. 1:1.000 (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 1 C 11.10 - juris Rn. 20 f.), verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass sich eine im Übrigen unterbliebene wertende Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht mehr auszuwirken vermag.

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 18 K 16.30573
    Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach den Vorschriften der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung - wie sie in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Regelung des § 11 Abs. 1 AuftenthG a.F. enthalten war - eintreten kann, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 71).

    Die damit geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung aber regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können (BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72).

  • VGH Bayern, 03.09.2019 - 13a ZB 19.33043

    Keine Rückkehrgefährdung für volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige

    Auszug aus VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 18 K 16.30573
    Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung an (aus neuerer Zeit etwa: BayVGH, B.v. 3.9.2019 - 13a ZB 19.33043 - juris Rn. 6; B.v. 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203 - juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 34; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 55; OVG NRW, B.v. 17.9.2018 - 13 A 2914/18.A - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 336 ff.).

    Der Kläger beherrscht damit eine der afghanischen Landessprachen (darauf ebenfalls abstellend: BayVGH, B.v. 3.9.2019 - 13a ZB 19.33043 - juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 349).

  • VGH Bayern, 31.05.2011 - 13a B 10.30186

    Asylrecht Afghanistan; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Sperrwirkung bei

    Auszug aus VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 18 K 16.30573
    Soweit demgegenüber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, dass gesunde junge Männer in Afghanistan grundsätzlich ein kümmerliches Auskommen am Rand des Existenzminimums sichern könnten, sei zu beachten, dass diese Rechtsprechung seit einem Urteil vom 31. Mai 2011 (13a B 10.30186) nahezu wortlautgleich fortgeführt werde.

    In Anbetracht dessen kann dem Kläger auch der Einwand, die vorstehend angeführte Rechtsprechung, welche durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof seit einem Urteil vom 31. Mai 2011 (13a B 10.30186) mit nahezu identischem Wortlaut fortgeführt werde, sei angesichts des stagnierenden Wirtschaftswachstums sowie des stetigen Bevölkerungszuwachses durch Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan überholt, nicht weiterhelfen.

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 18 K 16.30573
    Aufgrund des in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG enthaltenen Verweises auf § 3c AsylG muss die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung außerdem von einem der dort genannten Akteure ausgehen (BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 29).

    Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22; B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Ansbach, 11.12.2019 - AN 18 K 16.30573
    Individuell im Sinne der Vorschrift sind schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung für Leben und Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 30.1.2014 - C-285/12 - juris Rn. 30; U.v. 17.2.2009 - C-465/07 - juris Rn. 35, 43).

    Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt wird dabei umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 - juris Rn. 39; VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 193).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2018 - 13 A 2914/18

    Gewährung subsidiären Schutzes für einen afghanischen Staatsangehörigen wegen

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • VGH Bayern, 08.10.2018 - 15 ZB 17.30545

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

  • BVerwG, 20.03.1986 - 3 B 3.86

    Oberverwaltungsgerichtsurteil - Revisionszulassung

  • BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12

    Anforderungen an die Begründetheit einer Gehörs- und Aufklärungsrüge bei

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • VGH Bayern, 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056

    Anforderungen an den Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.2014 - 3 L 5/12

    Bezeichnung von Lebensmitteln und tagesdurchschnittliche Höchstwerte von Fett im

  • VGH Bayern, 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203

    Asylrechtlicher Berufungszulassungsantrag: Erfolglose Grundsatzrüge

  • BVerwG, 14.12.1992 - 5 B 72.92

    Vorlagepflicht - Europa - Sozialhilfe - Pflegeperson - Diskriminierungsverbot

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

  • VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735

    Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot - Anwendung der Kriterien des § 60a

  • VGH Bayern, 04.10.2018 - 15 ZB 18.32354

    Ablehnung des Zulassungsantrags mangels substantiierter Darlegung

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2018 - A 11 S 1265/17

    (Verfolgung von afghanischen Rückkehrern bei einer Rückkehr in die Provinz

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 11.10

    Visum; nationales Visum; Familiennachzug; Ehegattennachzug zu Deutschen;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • VG Cottbus, 17.01.2018 - 6 L 322/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

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