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VG Ansbach, 12.05.2023 - AN 4 E 23.697 |
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- BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13
Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und …
Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2023 - AN 4 E 23.697
Der Eingriff werde bereits dadurch relativiert, dass die Antragstellerin negative Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst habe, umgekehrt also den Eingriff durch rechtstreues Verhalten verhindern konnte (vgl. BVerfG, B.v. 21.03.2019 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 - juris Rn. 36).Die Veröffentlichung auf einem Internetpranger kommt einem Eingriff in die Berufsfreiheit jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf Marktbedingungen konkret individualisierbarer Unternehmen zielen und die Markt- und Wettbewerbsbedingungen des betroffenen Unternehmens verändern (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 zur Regelung der Veröffentlichungspflicht nach § 40 Abs. 1a LFGB).
- VGH Hessen, 04.08.2022 - 6 B 134/22
Erfolgloser Eilantrag eines CRR-Kreditinstituts gegen KWG-Pranger
Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2023 - AN 4 E 23.697
Es habe sich um Einzelfallentscheidungen gehandelt, deren Umstände aus den Veröffentlichungen nicht ersichtlich seien (HessVGH, B.v. vom 04.08.2022 - 6 B 134/22 -, juris Rn. 29).Unterließe man generell Namensnennungen, so wäre dies angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung rechtswidrig (HessVGH, B.v. 04.08.2022 - 6 B 134/22 -, juris Rn. 13).
- BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
Ehrengerichte
Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2023 - AN 4 E 23.697
Als Bestrafung im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sei jede staatliche Maßnahme anzusehen, die eine "missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten" darstelle (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1969 - 2 BvR 518/66, NJW 1969, 2192). - VGH Bayern, 19.10.2018 - 8 ZB 18.1235
Antrag auf Entfernung eines Stahlpfostens
Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2023 - AN 4 E 23.697
Dieses ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (BayVGH, U.v. 19.10.2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 11).
- VG Ansbach, 02.06.2023 - AN 4 E 23.1083
Klageerzwingung
In Ergänzung des Beschlusses vom 12. Mai 2023 (Az. AN 4 E 23.697) hat die Antragstellerin innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach als Gericht der Hauptsache zu erheben.Mit Beschluss vom 12. Mai 2023 untersagte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 4 E 23.697) im Wege der einstweiligen Anordnung die fortlaufende Bekanntmachung der Einziehungsmaßnahme in nichtanonymisierter Form.
Es habe sich bei dem Beschluss vom 12. Mai 2023 (Az. AN 4 E 23.697) um eine Vorwegnahme der Hauptsache gehandelt, weshalb eine Entscheidung in der Hauptsache obsolet sei, da die Antragstellerin endgültig erhalten habe, was sie mit einer erfolgreichen Klage habe verlangen können.
In der Entscheidung vom 12. Mai 2023 (Az. AN 4 E 23.697) hat das Gericht bereits ausgeführt, dass die Streitsache eine grundlegende Rechtsfrage aufwirft, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geprüft werden kann.