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   VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460   

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VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460 (https://dejure.org/2018,34509)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460 (https://dejure.org/2018,34509)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12. September 2018 - AN 1 K 17.02460 (https://dejure.org/2018,34509)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KAG Art. 9 Abs. 1; KommZG Art. 22 Abs. 1; AVBWasserV § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1
    Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses

  • rewis.io

    Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 24.07.1996 - 23 B 90.776
    Auszug aus VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
    Bei der Projektierung und Ausführung von Grundstücksanschlüssen hat der Einrichtungsträger einen gewissen Einschätzungsspielraum (BayVGH, U.v. 29.7.1996 - 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83; B.v. 29.11.2011 - 20 ZB 11.451, juris Rn. 4; Nitsche/Baumann/Schwammberger, a.a.O.).

    Als Träger einer Versorgungseinrichtung obliegt dem Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, eine Schutzpflicht zu Gunsten der Anschlussnehmer, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2000 - 23 ZB 00.1083, unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 - 23 B 93.509, GK 1997/187; B.v. 31.1.2000 - 23 ZB 99.3481, unter Hinweis auf B.v. 28.8.1990, 236 XXIII 76, VGH n. F. 33, 146/148; U.v. 24.7.1996 - 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83 = VGH n. F. 49, 138 ff.; B.v. 3.4.1997 - 23 BZ 93.727; Eckstein in: Schieder/Happ, a.a.O., Rn. 20 zu Art. 9).

    Es kommt nicht darauf an, wer im Rahmen der Gesamtausschreibung das günstigste Angebot für die Teilleistung Grundstücksanschlüsse abgegeben hat (BayVGH, U.v. 28.4.1989 - 23 B 87.03951, GK 1990/64 Ziffer 7; U.v. 24.7.1996 - 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83).

  • VGH Bayern, 29.11.2011 - 20 ZB 11.451

    Berufungszulassung (abgelehnt); Bestimmtheit; Grundstücksanschlusskosten;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
    Bei der Projektierung und Ausführung von Grundstücksanschlüssen hat der Einrichtungsträger einen gewissen Einschätzungsspielraum (BayVGH, U.v. 29.7.1996 - 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83; B.v. 29.11.2011 - 20 ZB 11.451, juris Rn. 4; Nitsche/Baumann/Schwammberger, a.a.O.).

    Dem Kläger ist es verwehrt, einzelne Positionen der Ausschreibung herauszunehmen und zu rügen, solange er nicht bestreitet, dass insgesamt das günstigste Angebot zum Zug gekommen ist (BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 20 ZB 11.451, juris).

  • VGH Bayern, 21.03.1997 - 23 B 93.509
    Auszug aus VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
    Als Träger einer Versorgungseinrichtung obliegt dem Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, eine Schutzpflicht zu Gunsten der Anschlussnehmer, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2000 - 23 ZB 00.1083, unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 - 23 B 93.509, GK 1997/187; B.v. 31.1.2000 - 23 ZB 99.3481, unter Hinweis auf B.v. 28.8.1990, 236 XXIII 76, VGH n. F. 33, 146/148; U.v. 24.7.1996 - 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83 = VGH n. F. 49, 138 ff.; B.v. 3.4.1997 - 23 BZ 93.727; Eckstein in: Schieder/Happ, a.a.O., Rn. 20 zu Art. 9).
  • VG Würzburg, 05.12.2001 - W 2 K 00.89
    Auszug aus VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
    Die Notwendigkeit der Umbindung der vorhandenen Grundstücksanschlüsse an die neu in der ... verlegte Trinkwasserleitung beruht somit auf Umständen, die ihre Ursache innerhalb des durch die Wasserabgabesatzung festgelegten Zwecks der Einrichtung hatten (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.1987 - 23 B 85 A. 2785, GK 1988/46; B.v. 21.7.1997 - 23 B 94.1678; U.v. 21.12.2009 - 4 B 08.2744, juris; VG Würzburg, U.v. 5.12.2001 - W 2 K 00.89, juris Rn. 26; Eckstein in: Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Rn. 21 zu Art. 9; Nitsche/ Baumann/Schwammberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, 20.081 BGS zu § 8, Rn. 5).
  • VGH Bayern, 31.01.2000 - 23 ZB 99.3481
    Auszug aus VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
    Als Träger einer Versorgungseinrichtung obliegt dem Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, eine Schutzpflicht zu Gunsten der Anschlussnehmer, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2000 - 23 ZB 00.1083, unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 - 23 B 93.509, GK 1997/187; B.v. 31.1.2000 - 23 ZB 99.3481, unter Hinweis auf B.v. 28.8.1990, 236 XXIII 76, VGH n. F. 33, 146/148; U.v. 24.7.1996 - 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83 = VGH n. F. 49, 138 ff.; B.v. 3.4.1997 - 23 BZ 93.727; Eckstein in: Schieder/Happ, a.a.O., Rn. 20 zu Art. 9).
  • VGH Bayern, 08.05.2000 - 23 ZB 00.1083
    Auszug aus VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
    Als Träger einer Versorgungseinrichtung obliegt dem Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, eine Schutzpflicht zu Gunsten der Anschlussnehmer, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2000 - 23 ZB 00.1083, unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 - 23 B 93.509, GK 1997/187; B.v. 31.1.2000 - 23 ZB 99.3481, unter Hinweis auf B.v. 28.8.1990, 236 XXIII 76, VGH n. F. 33, 146/148; U.v. 24.7.1996 - 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83 = VGH n. F. 49, 138 ff.; B.v. 3.4.1997 - 23 BZ 93.727; Eckstein in: Schieder/Happ, a.a.O., Rn. 20 zu Art. 9).
  • VGH Bayern, 18.07.2002 - 23 C 02.462
    Auszug aus VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
    Da der Beklagte den Kläger jedoch nicht beauftragt hat, für den Beklagten Baumaßnahmen anlässlich der Erneuerung des Grundstücksanschlusses durchzuführen, kommen als mögliche Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch nicht § 670 BGB, sondern nur die Regelungen der öffentlichen-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB in Betracht, die in § 683 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf Aufwendungsersatz vorsehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2002 - 23 C 02.462, juris).
  • VG Augsburg, 27.12.2002 - Au 5 K 00.694
    Auszug aus VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
    In Anbetracht dieser Gesamtumstände, insbesondere aber des Alters der Grundstücksanschlussleitung von bereits 45 Jahren (vgl. VG Augsburg, U.v. 27.12.2002 - Au 5 K 00.694, juris), ist die Entscheidung des Beklagten, anlässlich der notwendig gewordenen Umbindung den Grundstücksanschluss außerhalb des Bewuchsbereiches komplett neu zu verlegen, von dem dem Beklagten insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum noch gedeckt.
  • VGH Bayern, 21.12.2009 - 4 B 08.2744

    Entwässerungssatzung der Stadt Geretsried

    Auszug aus VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
    Die Notwendigkeit der Umbindung der vorhandenen Grundstücksanschlüsse an die neu in der ... verlegte Trinkwasserleitung beruht somit auf Umständen, die ihre Ursache innerhalb des durch die Wasserabgabesatzung festgelegten Zwecks der Einrichtung hatten (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.1987 - 23 B 85 A. 2785, GK 1988/46; B.v. 21.7.1997 - 23 B 94.1678; U.v. 21.12.2009 - 4 B 08.2744, juris; VG Würzburg, U.v. 5.12.2001 - W 2 K 00.89, juris Rn. 26; Eckstein in: Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Rn. 21 zu Art. 9; Nitsche/ Baumann/Schwammberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, 20.081 BGS zu § 8, Rn. 5).
  • VGH Bayern, 28.08.2003 - 23 CS 03.2169

    Festsetzung eines Verbesserungsbeitrages für den Neubau einer Kläranlage;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
    Der Abgabenbescheid musste keinen ausdrücklichen Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende gesamtschuldnerische Haftung enthalten (BayVGH, B.v. 29.8.2003 - 23 CS 03.2169).
  • BFH, 08.10.2008 - V R 61/03

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum

  • EuGH, 03.04.2008 - C-442/05

    Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

  • VGH Bayern, 16.02.2017 - 20 BV 16.90

    Kommunalunternehmen als Beitragsgläubiger

  • BVerwG, 06.10.1989 - 8 C 2.88

    Wasserversorgungsanlage - Unterhaltung der Anschlussleitungen - Kostenerstattung

  • VG Ansbach, 14.12.2020 - AN 1 K 18.01475

    Erneuerung Grundstücksanschluss, keine vollständige Zuordnung der

    Es werde auf die vergleichbare Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Oktober 2018 - AN 1 K 17.02460 verwiesen.

    Zu der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer solchen Umbindung sei bereits im rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 12. September 2018 - AN 1 K 17.02460 - Stellung genommen worden.

    Der Hausanschluss aus dem Verfahren AN 1 K 17.02460 sei bereits vor 1980 verlegt worden, so dass habe angenommen werden müssen, dass diese Hausanschlussleitung insgesamt aus Stahl sei.

    Soweit die Kammer in ihrem Urteil vom 12.9.2018 - AN 1 K 17.02460 - die Auffassung vertreten hat, eine Wasserzählereinbaugarnitur unterfiele vollständig dem Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 KAG, da sie mit der Hauptabsperrvorrichtung als Einheit geliefert werde, wird an dieser Rechtsauffassung im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 20.7.1998, a.a.O.) nicht mehr festgehalten.

  • VG Greifswald, 25.09.2020 - 3 A 574/19

    Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Erforderlichkeit neuer

    Dabei gilt: Ist die Neuanlage eines vorhandenen Grundstücksanschlusses infolgeUmständen, die ihre Ursache im Einrichtungszweck haben, notwendig (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460 -, juris Rn. 77), sind die damit verbundenen Kosten in der Regel erstattungsfähig.

    Handelt es sich um einen Grundstücksanschluss für die Wasserversorgung, so ist der Einrichtungsträger vorsteuerabzugsberechtigt, zahlt also nur den Nettobetrag, und stellt selbst den ermäßigten Steuersatz für "Lieferungen von Wasser" von 7 v.H. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) mit der Anlage zum UStG für den gesamten Aufwand am Grundstücksanschluss in Rechnung (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460 -, juris Rn. 89).

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