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   VG Ansbach, 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463   

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VG Ansbach, 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463 (https://dejure.org/2008,73346)
VG Ansbach, Entscheidung vom 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463 (https://dejure.org/2008,73346)
VG Ansbach, Entscheidung vom 13. November 2008 - AN 16 K 06.03463 (https://dejure.org/2008,73346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Scientology-Vereins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95

    Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins Scientology Neue Brücke e. V.:

    Auszug aus VG Ansbach, 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463
    Dieser Unterscheidung liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, dem idealen Hauptzweck des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs handelt ( BGH vom 29.9.1982 BGHZ 85, 84/88 f. m.w.N.; BVerwG vom 6.11.1997 BVerwGE 105, 313/315 f).

    Aus Gründen des Gläubigerschutzes enthält das Handelsrecht zwingende Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die Vertretungsbefugnis, die weit über vereinsrechtliche Vorschriften hinausgehen ( BGHZ 85, 84/89; BVerwGE 105, 313/316).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende eigenunternehmerische Tätigkeit handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielt ( BGHZ 85, 84/92 f. m.w.N.; BVerwGE 105, 313/316).

    Anknüpfend an diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. November 1997, die den Entzug der Rechtsfähigkeit einer Scientology-Unterorganisation betraf, betont, dass Leistungen, die ein Verein in Verwirklichung seines idealen Zwecks seinen Mitgliedern gegen Entgelt anbietet, grundsätzlich keine unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Vereinsrechts darstellen ( BVerwGE 105, 313/317).

    Gehen die Leistungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern über den Austausch allgemein verfügbarer Waren und Leistungen hinaus und werden diese von einer gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder getragen, von der sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, liegt trotz Entgeltlichkeit der Leistungen kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB vor ( BVerwGE 105, 313/318; kritisch dazu Anmerkung von Müller-Laube, JZ 1998, 788/789; Dostmann, DÖV 1999, 993/998; offen gelassen Schmidt, a.a.O. S. 1125).

    Bei der Bewertung, ob ein Idealverein sich wirtschaftlich betätigt, ist allein auf den konkret betroffenen Verein abzustellen, dem die Rechtsfähigkeit entzogen werden soll; die (zahlreichen) Scientology-Organisationen sind insoweit nicht als Einheit zu betrachten ( BVerwGE 105, 313/320 f.).

    Das vom Vereinswillen getragene Gesamtgebaren des Klägers (vgl. BVerwGE 105, 313/317 mit Verweis auf BVerwG vom 20.3.1979, NJW 1979, 2265) lässt keine vom Satzungszweck abweichende, über das Nebenzweckprivileg hinausgehende wirtschaftliche Betätigung des Klägers im Sinne des Vereinsrechts erkennen.

    a) Entscheidungsunerheblich ist vorliegend die Frage, ob es sich bei dem Kläger um eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 4 GG handelt (vgl. BVerwGE 105, 313/321, BayVGH vom 2.11.2005, 4 B 99.2582).

    Hinzu kommt, dass sich der im Vereinsrecht verwendete Begriff des Marktes nur auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen und nicht auf die Konkurrenz missionierender Religionen und Weltanschauungen bezieht (vgl. BVerwGE 105, 313/319).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Entgeltlichkeit der Leistung für sich allein kein Indiz für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (vgl. BVerwGE 105, 313/319 f.).

    Demzufolge vermag auch die Höhe der eingenommenen Entgelte keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu begründen, zumal wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft für das einzelne Mitglied ergeben können, bei der Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, auszublenden sind (vgl. BVerwGE 105, 313/320).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der von den §§ 21, 22 und 43 Abs. 2 BGB verfolgte Zweck gegenüber der mit der gewerberechtlichen Einbindung einer Tätigkeit verfolgten Zielsetzung enger: Die Gewerbeanmeldung bezweckt den Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können; demgemäß können wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins als Gewerbe im Sinne des Gewerberechts angesehen werden, auch wenn sie die zivilrechtliche Qualifikation des Vereins als Idealverein nicht berühren (vgl. BVerwGE 105, 313/317 f.).

    Mit dem Zweck und der Tätigkeit eines Idealvereins ist es nicht unvereinbar, wenn dieser zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeit entfaltet, sofern diese dem nicht-wirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Mittel zu dessen Erreichung ist (vgl. BVerwGE 105, 313/316, BGHZ 85, 84/93 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582

    Idealverein; Wirtschaftsverein; Entzug der Rechtsfähigkeit; Scientology;

    Auszug aus VG Ansbach, 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463
    Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ordnete mit Beschluss vom 5. September 2001 das Ruhen des Verfahrens an, bis eine rechtskräftige Entscheidung in dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen, gleichgelagerten Verfahren Az.: 4 B 99.2582 vorliegt.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 2. November 2005 (4 B 99.2582) hierzu Folgendes aus:.

    a) Entscheidungsunerheblich ist vorliegend die Frage, ob es sich bei dem Kläger um eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 4 GG handelt (vgl. BVerwGE 105, 313/321, BayVGH vom 2.11.2005, 4 B 99.2582).

    Das Gedankengut der Lehre von Scientology - mag es sich um eine Religion handeln oder nicht - bildet den gemeinsamen Überbau der Leistungen des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern und macht diese nicht substituierbar (vgl. BayVGH vom 2.11.2005, 4 B 99.2582).

    Somit liegen keine "handelsüblichen" Leistungen vor, sodass bereits deshalb ein wesentliches Element für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fehlt (vgl. BayVGH vom 2.11.2005, 4 B 99.2582).

    e) Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2002 vorträgt, der Kläger sei Lizenznehmer der Scientology-Mission International würde dieser Umstand selbst unter der Prämisse, dass der Kläger als Lizenznehmer ebenfalls beachtliche Erträge erwirtschaftet, allein nicht die Annahme als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinn des Vereinsrechts begründen können (vgl. BayVGH vom 2.11.2005, 4 B 99.2582).

    Grundsätzlich steht es einem Verein frei, verschiedene Arten von Mitgliedern vorzusehen und deren Mitgliedschaftsrechte unterschiedlich zu gestalten (vgl. BayVGH vom 2.11.2005, 4 B 99.2582 m.w.N.).

  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Auszug aus VG Ansbach, 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463
    Dieser Unterscheidung liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, dem idealen Hauptzweck des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs handelt ( BGH vom 29.9.1982 BGHZ 85, 84/88 f. m.w.N.; BVerwG vom 6.11.1997 BVerwGE 105, 313/315 f).

    Aus Gründen des Gläubigerschutzes enthält das Handelsrecht zwingende Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die Vertretungsbefugnis, die weit über vereinsrechtliche Vorschriften hinausgehen ( BGHZ 85, 84/89; BVerwGE 105, 313/316).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende eigenunternehmerische Tätigkeit handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielt ( BGHZ 85, 84/92 f. m.w.N.; BVerwGE 105, 313/316).

    Mit dem Zweck und der Tätigkeit eines Idealvereins ist es nicht unvereinbar, wenn dieser zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeit entfaltet, sofern diese dem nicht-wirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Mittel zu dessen Erreichung ist (vgl. BVerwGE 105, 313/316, BGHZ 85, 84/93 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus VG Ansbach, 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. Februar 1991 (2 BvR 263/86 - Bahá"í, BVerfGE 83, 341-362) grundsätzlich zur Frage der Vereinsautonomie ausgeführt, dass es zu dieser Autonomie gehört, den mit ihr ausgestatteten Einrichtungen das Recht einzuräumen, sich die ihren Zwecken entsprechende Organisation selbst zu geben und diese frei zu bestimmen, soweit dem nicht zwingende Vorschriften oder dem Wesen der entsprechenden Institution zu entnehmende Grundsätze entgegenstehen.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob die in der Satzung des Klägers festgelegten Rechte der außerordentlichen Mitglieder des Klägers den gesetzlichen Mindestanforderungen nach dem BGB entsprechen (vgl. § 40, § 37 Abs. 1 BGB), oder ob der Kläger nach der vom Bundesverfassungsgericht in der so genannten Bahá"í-Entscheidung aufgestellten Grundsätze (vgl. BVerfGE 83, 341/358) die die innere Organisation betreffenden Mitgliedschaftsrechte abweichend regeln konnte.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00

    Scientology-Untergliederung - kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Auszug aus VG Ansbach, 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463
    Für die gerichtliche Überprüfung des Entzugs der Rechtsfähigkeit ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (ebenso VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2003 NVwZ-RR 2004, 904/905).

    Auch besteht der Zweck von ... in erster Linie in der Übertragung der von ... entwickelten Verwaltungstechnologie auf Wirtschaftsunternehmen, nicht aber in der seelsorgerischen Beratung und Begleitung von Einzelpersonen auf ihrem scientologischen Heilsweg (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2003, 1 S 1972/00).

  • BVerwG, 22.08.1997 - 1 B 117.97

    Angabe der Wohnungsanschrift als Voraussetzung für die Einlegung einer Berufung

    Auszug aus VG Ansbach, 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463
    Dies ist die Folge des gegenüber den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften weiter reichenden Schutzzwecks des Gewerberechts (vgl. BVerwG vom 3.7.1998, 1 B 117.97).
  • BVerwG, 20.03.1979 - 1 C 13.75

    Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister - Verleihung der Rechtsfähigkeit

    Auszug aus VG Ansbach, 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463
    Das vom Vereinswillen getragene Gesamtgebaren des Klägers (vgl. BVerwGE 105, 313/317 mit Verweis auf BVerwG vom 20.3.1979, NJW 1979, 2265) lässt keine vom Satzungszweck abweichende, über das Nebenzweckprivileg hinausgehende wirtschaftliche Betätigung des Klägers im Sinne des Vereinsrechts erkennen.
  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus VG Ansbach, 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht und nicht - jedenfalls nicht primär - nach der Klageart (BVerwG vom 29.11.1981 BVerwGE 64, 218/221).
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