Rechtsprechung
VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 3 K 17.02427 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BauGB § 135 Abs. 4, § 201; BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b; AO § 120 Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 2, § 131
Wegfall der Stundung des Erschließungsbeitrags für ein landwirtschatlich genutztes Grundstück bei Nutzungsänderung - rewis.io
Wegfall der Stundung des Erschließungsbeitrags für ein landwirtschatlich genutztes Grundstück bei Nutzungsänderung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 25.01.2013 - 6 B 12.355
Wird der Erschließungsbeitrag für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück …
Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 3 K 17.02427
Die durch den Verwaltungsgerichtshof München insoweit vertretene Rechtsauffassung (U.v. 25. Januar 2013 - 6 B 12.355), der Lauf der Verjährung sei unabhängig von subjektiven Vorstellungen und Kenntnissen der Betroffenen, sei nicht überzeugend.Eines besonderen Aufhebungsbescheides bedurfte es dazu nicht (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.355).
- VG Neustadt, 10.02.2005 - 4 K 1985/04
Widerruf eines gestundeten Erschließungsbeitrages
Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 3 K 17.02427
Das Verwaltungsgericht Neustadt/ Weinstraße beschäftige sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 - 4 K 1985/04 - ausführlich mit dieser Rechtsproblematik. - VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 ZB 16.1817
Zu den Voraussetzungen der Beendigung einer Stundung wegen Eintritts einer …
Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 3 K 17.02427
Auch aus der Verpflichtung, dem Beklagten unverzüglich anzuzeigen, wenn die bedingungsmäßigen Voraussetzungen der Stundungsgewähr weggefallen sind, lässt sich klar der Wille der Beklagten entnehmen, die Stundung ohne einen weiteren Verwaltungsakt entfallen zu lassen, wie es ansonsten bei einem Widerrufsvorbehalt erforderlich wäre, der ein weiteres Tätigwerden des Beklagten durch den Erlass eines entsprechenden widerrufenden Verwaltungsaktes erforderte (VGH München, B.v. 24.7.2017 - 20 ZB 16.1817 m.w.N.).