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   VG Ansbach, 15.04.2008 - AN 10 K 07.03477   

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https://dejure.org/2008,53159
VG Ansbach, 15.04.2008 - AN 10 K 07.03477 (https://dejure.org/2008,53159)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15.04.2008 - AN 10 K 07.03477 (https://dejure.org/2008,53159)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15. April 2008 - AN 10 K 07.03477 (https://dejure.org/2008,53159)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verkehrsverbot für Pferdekutschen; Sinnbild "Gespannfuhrwerke"; Zulässigkeit von nicht in § 39 Abs. 4 StVO aufgeführten Sinnbildern; Verkehrsblattverlautbarung des Bundesministeriums; spezifische Verkehrsgefährdung durch Kutschpferde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2008 - AN 10 K 07.03477
    Ausreichend hierfür ist die Feststellung, dass die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder an einer bestimmten Strecke einer Straße die Befürchtung nahe lege, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt (vgl. BVerwG vom 13.12.1974 - NJW 1980, 1640).
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2008 - AN 10 K 07.03477
    Was letztere betrifft kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen (qualifizierten!) Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (vgl. BVerwG vom 27.1.1993 - Az.: 11 C 35/92 in NJW 1993, 1729).
  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2008 - AN 10 K 07.03477
    Ist die Feststellung des Vorliegens von einzelnen Tatbestandsmerkmalen, hier die des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gefahr für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, schon aus der Natur der Sache heraus nur durch Prognose einerseits und andererseits durch wertende Gewichtung eventuell sogar widerstreitender Aspekte möglich, so spricht dies dafür, dass den Straßenverkehrsbehörden - zumindest bei Situationen der vorliegenden Art - bei der Beurteilung der Gefahrensituation eine Einschätzungsprärogative eingeräumt ist (vgl. hierzu etwa BVerwG vom 19.3.1998 - Az.: 2 C 5/97 ; BVerwG vom 16.5.2007 - Az.: 3 C 8/06 ).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2008 - AN 10 K 07.03477
    Ist die Feststellung des Vorliegens von einzelnen Tatbestandsmerkmalen, hier die des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gefahr für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, schon aus der Natur der Sache heraus nur durch Prognose einerseits und andererseits durch wertende Gewichtung eventuell sogar widerstreitender Aspekte möglich, so spricht dies dafür, dass den Straßenverkehrsbehörden - zumindest bei Situationen der vorliegenden Art - bei der Beurteilung der Gefahrensituation eine Einschätzungsprärogative eingeräumt ist (vgl. hierzu etwa BVerwG vom 19.3.1998 - Az.: 2 C 5/97 ; BVerwG vom 16.5.2007 - Az.: 3 C 8/06 ).
  • VG Ansbach, 14.01.2010 - AN 10 K 09.02321

    Verkehrsverbot für Pferdekutschen

    Hierfür wurden den Klägern nach mehrfachen vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten, unter anderem wegen der Erteilung bzw. des Widerrufes früherer Sondernutzungserlaubnisse und verkehrsrechtlicher Fahrverbote (insbesondere Verfahren AN 20 S 92.02226, AN 10 S 02.01854, AN 5 K 03.00386, AN 10 S 07.03450, AN 10 K 07.03477, AN 10 K 07.00776), zuletzt mit Bescheiden vom 14. März 2007 (Kläger zu 1) bis 3)) und Bescheid vom 19. August 2008 (Klägerin zu 4)) widerrufliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse für zugewiesene Standplätze auf den öffentlichen Straßen im Innenstadtbereich der Beklagten erteilt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten sowie auf die zum Verfahren beigezogene Gerichtsakte AN 10 K 07.03477 Bezug genommen.

    Die Beklagte durfte bei ihrer Abwägungsentscheidung hinsichtlich des Widerrufs daher ohne weiteres mitberücksichtigen, dass die Kläger auf Grund des gleichzeitig verfügten rechtmäßigen Einfahrtsverbotes (siehe hierzu oben 1.) von den ihnen erteilten Sondernutzungserlaubnissen rechtskonform keinen Gebrauch mehr machen können, weshalb die Einschränkung des Gemeingebrauchs an den Standplätzen für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr hingenommen werden musste (zum Zusammenspiel zwischen verkehrsrechtlicher Anordnung und straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis im Bereich der Beklagten siehe auch VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 15.4.2008, AN 10 K 07.03477).

  • VG Ansbach, 14.01.2010 - AN 10 S 09.02422

    Verkehrsverbot für Pferdekutschen;Besondere örtliche Gefahr gemäß § 45 Abs. 9

    Hierfür wurden den Klägern nach mehrfachen vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten, unter anderem wegen der Erteilung bzw. des Widerrufes früherer Sondernutzungserlaubnisse und verkehrsrechtlicher Fahrverbote (insbesondere Verfahren AN 20 S 92.02226, AN 10 S 02.01854, AN 5 K 03.00386, AN 10 S 07.03450, AN 10 K 07.03477, AN 10 K 07.00776), zuletzt mit Bescheiden vom 14. März 2007 (Kläger zu 1) bis 3)) und Bescheid vom 19. August 2008 (Klägerin zu 4)) widerrufliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse für zugewiesene Standplätze auf den öffentlichen Straßen im Innenstadtbereich der Beklagten erteilt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten sowie auf die zum Verfahren beigezogene Gerichtsakte AN 10 K 07.03477 Bezug genommen.

    Die Beklagte durfte bei ihrer Abwägungsentscheidung hinsichtlich des Widerrufs daher ohne weiteres mitberücksichtigen, dass die Kläger auf Grund des gleichzeitig verfügten rechtmäßigen Einfahrtsverbotes (siehe hierzu oben 1.) von den ihnen erteilten Sondernutzungserlaubnissen rechtskonform keinen Gebrauch mehr machen können, weshalb die Einschränkung des Gemeingebrauchs an den Standplätzen für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr hingenommen werden musste (zum Zusammenspiel zwischen verkehrsrechtlicher Anordnung und straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis im Bereich der Beklagten siehe auch VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 15.4.2008, AN 10 K 07.03477).

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