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   VG Ansbach, 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133   

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VG Ansbach, 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133 (https://dejure.org/2010,70306)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133 (https://dejure.org/2010,70306)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - AN 14 K 10.00133 (https://dejure.org/2010,70306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - bestätigt durch das Sächsische ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Leipzig, 08.07.2004 - 2 K 1369/03
    Auszug aus VG Ansbach, 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133
    Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - bestätigt durch das Sächsische OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05 - a. A. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).

    Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Rechtsanspruch auf Übernahme des festgesetzten Kostenbeitrags (516,00 EUR) auch für die Zeit vor der Antragstellung, d. h. für den streitigen Zeitraum vom 1. März 2009 bis 31. Juli 2009, aus § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII i. V. m. §§ 82 ff. SGB XII zu (vgl. VG Leipzig vom 8.7.2004, a. a. O.); allerdings nicht - wie mit Hauptantrag 2. der Klage geltend gemacht - in voller Höhe, sondern nur abzüglich eines von der Klägerin für den genannten Zeitraum zu tragenden Eigenanteils in Höhe von monatlich 65, 00 EUR.

    Ein Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert somit zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist - entgegen der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vertretenen Ansicht - keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - bestätigt durch das Sächsische OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05 - a. A. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).

    Vielmehr hat er in dieser Konstellation regelmäßig die Eltern von den Beiträgen zu entlasten (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03).

    Er lässt vielmehr auch ein Verständnis dieses Erfordernisses als "bloße" formelle Leistungsvoraussetzung zu (Sächsisches OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03).

    Für die hier in Streit stehende Übernahme der Elternbeiträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII kommen die allgemeinen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts für ein materiell-rechtliches Antragserfordernis deswegen nicht zum Tragen, sie "passen" für den Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05).

    Die Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrags bestimmt sich somit maßgeblich nach den Besonderheiten des jeweiligen Sozialleistungsrechts (BVerwG vom 28.9.2000 BVerwGE 112, 98 ff.; Sächsisches OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03).

    Dem Jugendhilfeträger kann, wie bereits erwähnt, nach der Soll-Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich kein Ermessen zukommen (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03).

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133
    Die allgemeinen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Antragserfordernis bei Leistungen der Jugendhilfe (grundlegend BVerwG vom 28.9.2000 BVerwGE 112, 98 ff.) "passen" für den Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht.

    Im Übrigen zeige auch die für das Sozialrecht allgemein geltende verfahrensrechtliche Regelung des § 28 SGB X, dass der Gesetzgeber im Grundsatz davon ausgehe, dass Sozialleistungen einen "rechtzeitigen" Antrag (§ 28 Satz 2 SGB X), also eine Antragstellung voraussetzten, die nicht auf eine nachträgliche Übernahme gerichtet sei, sondern dem Leistungsträger zeit- und bedarfsgerechte Leistungserbringung nach ordnungsgemäßer Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ermögliche (BVerwG vom 28.9.2000 - Az. 5 C 29.99).

    Anders als bei Leistungen der Jugendhilfe - die nach der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG vom 28.9.2000 BVerwGE 112, 98 ff.) grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzen, wobei das Bundesverwaltungsgericht insoweit von einem materiell-rechtlichen Charakter des Antragserfordernisses ausgeht, weshalb Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt werden können - erfordert die Frage der Zumutbarkeit der Belastung im Sinne § 90 Abs. 3 SGB VIII gerade keine vorherige Befassung des Jugendhilfeträgers mit der Sache.

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 28.9.2000 BVerwGE 112, 98 ff.) handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine für das Sozialrecht allgemein geltende verfahrensrechtliche Regelung, die zeige, dass der Gesetzgeber im Grundsatz davon ausgehe, dass Sozialleistungen einen "rechtzeitigen Antrag", also eine Antragstellung voraussetzten, die nicht auf eine nachträgliche Kostenübernahme gerichtet sei, sondern dem Leistungsträger eine zeit- und bedarfsgerechte Leistungserbringung nach ordnungsgemäßer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermögliche.

    Die Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrags bestimmt sich somit maßgeblich nach den Besonderheiten des jeweiligen Sozialleistungsrechts (BVerwG vom 28.9.2000 BVerwGE 112, 98 ff.; Sächsisches OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03).

    Aus den unter Ziffern 2. bis 3. dargelegten Gründen kann sich die erkennende Kammer auch nicht der eingangs bereits zitierten, gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg anschließen, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als Begründung für seine Auffassung, dass es sich insoweit um ein materiell-rechtliches Antragserfordernis handelt, lediglich die unter Ziffer 2. zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 28.9.2000 BVerwGE 112, 98 ff.) sowie die Regelung des § 28 SGB X anführt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).

  • OVG Sachsen, 21.12.2006 - 5 B 904/04

    Kindergartenbeitrag; Übernahme; Antrag

    Auszug aus VG Ansbach, 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133
    Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - bestätigt durch das Sächsische OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05 - a. A. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).

    Ein Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert somit zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist - entgegen der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vertretenen Ansicht - keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - bestätigt durch das Sächsische OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05 - a. A. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).

    Die Vorschrift trifft gerade keine ausdrückliche Regelung in dem Sinne, dass der Antrag vor dem Übernahmezeitraum gestellt werden muss (Sächsisches OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04).

    Er lässt vielmehr auch ein Verständnis dieses Erfordernisses als "bloße" formelle Leistungsvoraussetzung zu (Sächsisches OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03).

    Die Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrags bestimmt sich somit maßgeblich nach den Besonderheiten des jeweiligen Sozialleistungsrechts (BVerwG vom 28.9.2000 BVerwGE 112, 98 ff.; Sächsisches OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03).

  • VG Oldenburg, 15.11.2005 - 13 A 1853/05

    Gewährung von Kindergartenbeiträgen beim Wiederholungsantrag

    Auszug aus VG Ansbach, 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133
    Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - bestätigt durch das Sächsische OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05 - a. A. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).

    Ein Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert somit zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist - entgegen der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vertretenen Ansicht - keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - bestätigt durch das Sächsische OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05 - a. A. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).

    Für die hier in Streit stehende Übernahme der Elternbeiträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII kommen die allgemeinen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts für ein materiell-rechtliches Antragserfordernis deswegen nicht zum Tragen, sie "passen" für den Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05).

    Dies gilt umso mehr für den Fall eines Wiederholungsantrages, d. h. wenn der Jugendhilfeträger - wie hier - auch bereits vor dem streitigen Zeitraum die Kosten übernommen hatte (VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2006 - 6 M 6.06

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

    Auszug aus VG Ansbach, 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133
    Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - bestätigt durch das Sächsische OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05 - a. A. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).

    Ein Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert somit zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist - entgegen der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vertretenen Ansicht - keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - bestätigt durch das Sächsische OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05 - a. A. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).

    Aus den unter Ziffern 2. bis 3. dargelegten Gründen kann sich die erkennende Kammer auch nicht der eingangs bereits zitierten, gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg anschließen, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als Begründung für seine Auffassung, dass es sich insoweit um ein materiell-rechtliches Antragserfordernis handelt, lediglich die unter Ziffer 2. zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 28.9.2000 BVerwGE 112, 98 ff.) sowie die Regelung des § 28 SGB X anführt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).

  • VGH Bayern, 15.03.2007 - 12 B 05.1219

    Kinder- und Jugendhilfe, Anspruch auf Übernahme des Teilnahmebeitrags für den

    Auszug aus VG Ansbach, 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133
    Voraussetzung für die gesetzlich vorgesehene Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger sei in erster Linie die Feststellung der Unzumutbarkeit der (finanziellen) Belastung durch die Teilnahmebeiträge für die Eltern und das Kind und dass sich das dem Jugendhilfeträger insoweit eingeräumte Ermessen infolge Fehlens einer atypischen Sondersituation auf Null reduziert habe, wobei er für deren positives Vorliegen beweispflichtig wäre (vgl. BayVGH vom 15.3.2006 - 12 B 05.1219).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12

    Notwendigkeit einer Antragstellung vor Übernahmezeitraum bzgl. Kostenübernahme

    Das Verwaltungsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Juli 2010 (AN 14 K 10.00133) für eine noch zu erhebende Klage Prozesskostenhilfe.

    Das VG Ansbach hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 (AN 14 K 10.00133, zitiert nach juris) zu dem Antragserfordernis im Rahmen eines Anspruchs nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ausgeführt: "... Ein Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert somit zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist - entgegen der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vertretenen Ansicht - keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar ... Gegen das Erfordernis eines Antrags als materiell-rechtliche Voraussetzung spricht bereits der Wortlaut des § 90 Abs. 3 SGB VIII ... Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls kein Argument für das Erfordernis eines Antrags als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Leistungserbringung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ... Das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung als materiell-rechtliche Voraussetzung kann auch nicht aus der Regelung des § 28 Satz 2 SGB X hergeleitet werden.

  • VG Stade, 23.01.2018 - 4 A 2120/15

    Entgelt; freiwillige Leistung; Kindertageseinrichtung; Selbstbindung der

    Sie entspricht ca. 10 bis 53 % des - die maßgebende Einkommensgrenze jeweils - übersteigenden Monatsbetrages (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133, juris Rn. 49, das den Einsatz von 70 % des überschießenden Betrages für zumutbar hält).
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