Rechtsprechung
   VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32392
VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 (https://dejure.org/2014,32392)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 (https://dejure.org/2014,32392)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - AN 2 V 14.01377 (https://dejure.org/2014,32392)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,32392) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen Erziehungsberechtigte zur Durchsetzung der Schulpflicht;Unterbliebene Anmeldung eines mittlerweile 8-jährigen schulpflichtigen Jungen zur Grundschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung von Ersatzzwangshaft wegen Weigerung einer sorgeberechtigten Mutter zur Anmeldung ihres Kindes an einer Schule

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulpflichtverletzung - Ersatzzwangshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Hamburg, 21.03.2006 - 15 V 418/06

    Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Schulpflicht angeordnet

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377
    Die Pflicht zur Schulanmeldung ist als Teil der elterlichen Sorge (Personensorge) gemäß § 1626 BGB höchstpersönlicher Art und kann in rechtlich zulässiger Weise nur von den Eltern selbst vorgenommen werden (vgl. VG Hamburg, B.v. 21.3.2006 - 15 V 418/06 - juris).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, angesichts der Schwierigkeiten, Grundverwaltungsakte zu vollstrecken, von einer Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen und die Familie "in Ruhe zu lassen" (vgl. VG Hamburg, B.v. 21.3.2006 - 15 V 418/06).

  • BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89

    Schulpflicht und Elternrechte

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377
    Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht daher nicht unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere (erzieherische) Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.11.2008 - 7 CS 08.1237 - juris; Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, BayEUG, Art. 35 Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.1999 - 5 E 251/99

    Aufenthaltsverbot; Erledigung; Verlängerung; Bekämpfung der Drogenszene

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377
    Richtigerweise hat das Gericht (vgl. so auch OVG NRW, B.v. 20.4.1999 - 5 E 251/99 - juris) auch die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen wie etwa seinen Gesundheitszustand, seine Familienverhältnisse und seine beruflichen Belange zu berücksichtigen.
  • VG Bayreuth, 06.10.1998 - B 6 K 96.989
    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377
    Alleine diese Möglichkeit reicht aus, um die Geeignetheit des Mittels zu bejahen (vgl. so auch VG Bayreuth, B.v. 6.10.1998 - B 6 K 96.989 - juris).
  • VG Düsseldorf, 09.11.2010 - 18 K 3176/10

    Unmittelbarer Zwang zwangsweise Zuführung zur Schule Festsetzung Schulpflicht

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377
    Die Anordnung von Schulzwang gegen das Kind selbst würde den gewünschten gesetzlichen Erfolg der Schulanmeldung nicht versprechen (vgl. so auch VG Düsseldorf, U.v. 9.11.2010 - 18 K 3176/10 - NVwZ-RR 6/2011 S. 236 f.).
  • VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237

    Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Eltern - Unzulässigkeit von

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377
    Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht daher nicht unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere (erzieherische) Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.11.2008 - 7 CS 08.1237 - juris; Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, BayEUG, Art. 35 Rn. 2).
  • VG Ansbach, 13.12.2023 - AN 2 V 23.2521

    Pflichten der Erziehungsberechtigten, Schulpflicht, Anordnung von

    Eine solche Anordnung ist im vorliegenden Fall weder getroffen, da sie sich auf Antrag der Schule gegen das Kind selbst und nicht gegen dessen Erziehungsberechtigten richten müsste, noch erwiese sie sich als milder und vergleichbar geeignet, die Durchsetzung der originären Pflicht des Antragsgegners sicherzustellen (vgl. so zum Ganzen VG München, B.v. 4.5.2023 - M 3 X 23.1147 - BeckRS 2023, 12315 Rn. 21; VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 22).

    Regelmäßig dürfte aber auch bei uneinsichtigen Vollstreckungsschuldnern zumindest die Aussicht bestehen, dass sie sich in Ansehung möglicherweise unmittelbar bevorstehender Ersatzzwangshaft doch noch zu pflichtgemäßem Verhalten bewegen lassen (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 29.8.2017 - 12 C 17.1544 - BeckRS 2017, 123009 Rn. 17 m.w.N.; VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 24).

    Generell steht es Eltern deshalb nicht frei, über die Erfüllung der Schulpflicht aus eigenen Glaubens-, Gewissens- oder sonstigen Erziehungsgründen zu disponieren oder die Ablehnung des Kindes, die Schule zu besuchen, hinzunehmen (so BVerfG, B.v. 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 - BeckRS 1989, 6942 Rn. 7; vgl. zum Ganzen VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 25 sowie in Anlehnung daran VG München, B.v. 4.5.2023 - M 3 X 23.1147 - BeckRS 2023, 12315 Rn. 27).

    Nach alldem hält die Kammer eine kurzzeitige Freiheitsentziehung des Antragsgegners zur Durchsetzung der ihm auferlegten Handlungspflicht - vor allem mit Blick auf die weiteren Entwicklungschancen seines Kindes und dessen Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen - für angemessen (so im Ergebnis auch VG München, B.v. 4.5.2023 - M 3 X 23.1147 - BeckRS 2023, 12315 Rn. 27 mit Verweis auf VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 25).

    Insoweit teilt die Kammer die Auffassung, dass die richterliche Anordnung der Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG zugleich den für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers erforderlichen Haftbefehl im Sinne des Art. 33 Abs. 3 VwZVG i.V.m. § 802g Abs. 2 ZPO umfasst (so VG München, B.v. 4.5.2023 - M 3 X 23.1147 - BeckRS 2023, 12315 Rn. 29 m.w.N.; VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen steht der Einsatz der hiermit angeordneten Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 3 VwZVG sodann im Ermessen des Antragstellers (vgl. VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 28).

  • VG Schleswig, 26.01.2024 - 9 E 4/23

    Haftbefehle gegen zwei Mütter erlassen, die ihre Söhne nicht zur Schule anmelden

    Denn die Pflicht zur Schulanmeldung ist als Teil der elterlichen Sorge (Personensorge) gemäß § 1626 BGB höchstpersönlicher Art und kann in rechtlich zulässiger Weise nur von den Eltern selbst vorgenommen werden (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. Oktober 2014 ? AN 2 V 14.01377 ? juris Rn. 22; VG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2006 ? 15 V 418/06 ? juris Rn. 25).

    Vor diesem Hintergrund ist, vor allem mit Blick auf die weitere Entwicklung des Kindes und die Möglichkeit einen Schulabschluss zu erlangen, eine kurzzeitige Freiheitsentziehung der Antragsgegnerin zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages angemessen (s. a. VG Ansbach, Beschluss vom 15. Oktober 2014 ? AN 2 V 14.01377 ? juris Rn. 25).

  • VG München, 25.11.2021 - M 3 X 21.5065

    Ersatzzwangshaft, Haftbefehl, Unterbliebene Anmeldung eines schulpflichtigen

    Eine Ersatzvornahme nach Art. 32 VwZVG ist nur dann möglich, wenn ein Dritter die Handlung rechtlich und tatsächlich vornehmen kann und es vom Zweck der geforderten Maßnahme her gleich bleibt, ob der Pflichtige oder ein anderer handelt (vgl. VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 22).

    Denn die Pflicht zur Schulanmeldung ist als Teil der elterlichen Sorge (Personensorge) gemäß § 1626 BGB höchstpersönlicher Art und kann in rechtlich zulässiger Weise nur von den Eltern selbst vorgenommen werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 22; VG Hamburg, B.v. 21.3.2006 - 15 V 418/06 - juris Rn. 25; a. A. ohne nähere Begründung VG Köln, B.v. 27.3.2018 - 10 M 181/17 - juris Rn. 12).

    Vor diesem Hintergrund ist, vor allem mit Blick auf die weitere Entwicklung des Kindes und die Möglichkeit einen Schulabschluss zu erlangen, eine kurzzeitige Freiheitsentziehung der Antragsgegner zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages angemessen (s.a. VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 25).

  • VG Ansbach, 07.09.2021 - AN 18 V 21.01362

    Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der behördlich nageordneten

    Mit der Anordnung der Ersatzzwangshaft für die Dauer von zwei Tagen war - der gerichtlichen Praxis entsprechend - aus Klarstellungsgründen zugleich der Erlass eines entsprechenden Haftbefehls auszusprechen (vgl. etwa VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 28).
  • VG Augsburg, 24.07.2023 - Au 6 V 23.775

    Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung einer Meldeverpflichtung

    Eine vertretbare Handlung liegt vor, wenn auch ein Dritter die Handlung rechtlich und tatsächlich vornehmen kann und es vom Zweck der geforderten Maßnahme her gleich bleibt, ob der Pflichtige oder ein anderer handelt (vgl. VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 22, m.w.N.).
  • VG München, 04.05.2023 - M 3 X 23.1147

    Ersatzzwangshaft, Haftbefehl, Durchsetzung Schulpflicht

    Vor diesem Hintergrund ist, vor allem mit Blick auf die weitere Entwicklung des Kindes und die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen, eine kurzzeitige Freiheitsentziehung der Antragsgegner zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages angemessen (s.a. VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 25).
  • VG Ansbach, 25.01.2018 - AN 2 K 16.02414

    Erledigung der Verpflichtung zur Einhaltung der Schulpflicht nach Teilentzug des

    Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 (AN 2 V 14.01377) ordnete das Verwaltungsgericht Ansbach auf Antrag des Beklagten Ersatzzwanghaft an.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht