Rechtsprechung
VG Ansbach, 16.01.2019 - AN 9 K 18.00612 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BodSchG § 4 Abs. 3, § 18 § 25
Unverhältnismäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung - rewis.io
Unverhältnismäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gefahrenabwehr: Wo sind die Grenzen des Zumutbaren?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bodenschutzrecht: Unverhältnismäßigkeit einer Sanierungsanordnung (IVR 2019, 120)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 16.01.2019 - AN 9 K 18.00612
- VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167
- BVerwG - 10 C 12.23 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91
Altlasten
Auszug aus VG Ansbach, 16.01.2019 - AN 9 K 18.00612
Dabei ist die Möglichkeit der Haftung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer an sich nicht verfassungswidrig, es besteht auch kein genereller Vorrang der Haftung eines eventuellen Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer (BVerfGE 102, 1, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 u.a., juris). - VGH Bayern, 13.04.2007 - 22 CS 06.2478
Möglichkeit einer Anordnung zur Erfassung des Istzustands nach (längerer) …
Auszug aus VG Ansbach, 16.01.2019 - AN 9 K 18.00612
Allerdings beziffert das Verkehrswertgutachten den Wert eines schadstofffreien Grundstücks, während hier davon auszugehen ist, insbesondere auch nach den Angaben des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung, dass auch nach Abschluss der Sanierung eine signifikante Restbelastung mit Schadstoffen auf und im Grundstück verbleiben wird, welche auch tatsächlich geeignet ist, dessen Verkehrswert erheblich zu mindern und deshalb bei der Ermittlung des Verkehrswerts als fortbestehendes Investitionsrisiko wertmindernd berücksichtigt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2007 - 22 CS 06.2478 - juris, Rn. 9). - VGH Bayern, 14.03.2011 - 22 ZB 10.2874
Anordnung der Erstellung eines Sanierungsplans für eine Altlast
Auszug aus VG Ansbach, 16.01.2019 - AN 9 K 18.00612
Die Heranziehung des Klägers als Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks seit der Eintragung ins Grundbuch am 22. März 2000 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen sowohl zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im März 2015 als auch heute noch nach seinem eigenen Vortrag praktisch mittellos ist, weil dies nur zur subjektiven Unmöglichkeit der Ausführung der Anordnungen führen würde, dies aber der rechtlichen Inanspruchnahme des Klägers als Störer nicht entgegensteht, sondern nur im Wege der Zwangsvollstreckung bedeutsam wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2011 - 22 ZB 10.2874 - juris).
- VG Ansbach, 05.02.2020 - AN 9 K 17.02181
Verhältnismäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung
Es gilt vielmehr eine möglicherweise auf dem Grundstück verbleibende Restbelastung bei der Bemessung der Belastungsgrenze miteinzubeziehen (siehe hierzu BayVGH B.v. 13.4.2007 - 22 CS 06.2478 - juris; VG Ansbach U.v. 16.1.2019 - AN 9 K 18.00612 - juris). - VG Ansbach, 05.02.2020 - AN 9 K 17.2181
Verhältnismäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung
Es gilt vielmehr eine möglicherweise auf dem Grundstück verbleibende Restbelastung bei der Bemessung der Belastungsgrenze miteinzubeziehen (siehe hierzu BayVGH B.v. 13.4.2007 - 22 CS 06.2478 - VG Ansbach U.v. 16.1.2019 - AN 9 K 18.00612 -).