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VG Ansbach, 16.03.2010 - AN 4 K 09.00667 |
Volltextveröffentlichung
- openjur.de
Art. 20 GG; § 42 Abs. 2 VwGO; §§ 14, 12 Abs. 3 BayVerf; §§ 52 Abs. 2, 17 GOBY
Wird zitiert von ... (2)
- VG Ansbach, 27.10.2015 - AN 4 K 14.00091
Prozessurteil
Der Kläger begehrt - wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren AN 4 K 09.00667 - die Feststellung, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Stadtratssitzungen, in denen Cross-Border-Leasing-Verträge behandelt wurden, rechtswidrig war.Dem Klageverfahren AN 4 K 09.00667 lag folgender Sachverhalt zugrunde:.
Mit Urteil vom 16. März 2010 (AN 4 K 09.00667) wies das Verwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ab.
Die Klage solle offenbar dazu dienen, das dem Kläger beim Verfahren AN 4 K 09.00667 unterlaufene Missgeschick der verspäteten Einreichung des Berufungszulassungsantrags zu korrigieren.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2010 (AN 4 K 09.00667), in dem die auf Feststellung des Klägers gerichtete Klage, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit bei konkret benannten Stadtratssitzungen der Beklagten, in denen über Cross-Border-Leasing-Verträge beraten wurde, wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen wurde, ist formell rechtskräftig (BayVGH, B.v. 15.7.2010, 4 ZB 10.1279, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- VGH Bayern, 04.02.2016 - 4 ZB 15.2506
Kein subjektiv-öffentlicher Anspruch des Gemeindebürgers auf Einhaltung des …
1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der hier zu beurteilenden Feststellungsklage des Klägers vom 10. Januar 2014 die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2010 in dem Verfahren AN 4 K 09.00667 entgegensteht.1.2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei mit dem des Verfahrens AN 4 K 09.00667 identisch, das mit dem - mangels Klagebefugnis - klageabweisenden (Prozess-) Urteil vom 16. März 2010 seinen Abschluss gefunden hatte.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der ursprünglich angekündigte Antrag auf Feststellung, "dass ein zukünftiger Ausschluss der Öffentlichkeit bei Stadtratssitzungen wie in der Situation der Klage Az: 4 K 09.00667 rechtswidrig ist", offensichtlich zu unbestimmt.