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VG Ansbach, 16.04.2008 - AN 14 K 07.01704, AN 14 K 07.01752, AN 14 K 07.01753 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verschweigen von Einkünften bei der Beantragung von Wohngeld; Mietobergrenze; Einkommensschätzung bei unklaren Einkommensverhältnissen; missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld; Aufrechnung von Sozialleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72
Auszug aus VG Ansbach, 16.04.2008 - AN 14 K 07.01704
Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch (BVerwG, Urteil vom 16.1.1974, BVerwGE 44, 265).Lässt sich nämlich das Jahreseinkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht nach § 11 Abs. 1 WoGG verlässlich ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (BVerwG, Urteil vom 16.1.1974 a.a.O.).
- BVerwG, 10.03.1966 - VIII C 338.63
Auszug aus VG Ansbach, 16.04.2008 - AN 14 K 07.01704
Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der nachgewiesenen Einnahmen, so ist er nach dem Gebot der Gleichbehandlung aller antragsberechtigten Mieter so zu behandeln, als hätte er Einkünfte, die dem Betrag seiner Aufwendungen für den Lebensunterhalt entsprechen (BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, Az.: VIII C 81.71, BVerwGE 41, 220 - 227, unter Hinweis auf BVerwGE 23, 331 ff.). - BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71
Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete - …
Auszug aus VG Ansbach, 16.04.2008 - AN 14 K 07.01704
Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der nachgewiesenen Einnahmen, so ist er nach dem Gebot der Gleichbehandlung aller antragsberechtigten Mieter so zu behandeln, als hätte er Einkünfte, die dem Betrag seiner Aufwendungen für den Lebensunterhalt entsprechen (BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, Az.: VIII C 81.71, BVerwGE 41, 220 - 227, unter Hinweis auf BVerwGE 23, 331 ff.).
- BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 58.89
Wohngeld - Ermittlung des Jahreseinkommens - Bewilligungszeitraum - Einkünfte - …
Auszug aus VG Ansbach, 16.04.2008 - AN 14 K 07.01704
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind nach §§ 11 Abs. 1, 27 WoGG grundsätzlich die Einkünfte zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung - als dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum - im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (vgl. z.B. BVerwG vom 23.1.1990, BVerwGE 84, 278 ff.). - VGH Baden-Württemberg, 07.06.2004 - 12 S 2654/03
Versagung von Sozialleistungen bei nicht möglichen Feststellungen zu den …
Auszug aus VG Ansbach, 16.04.2008 - AN 14 K 07.01704
Den für die Wohngeldentscheidung relevanten Sachverhalt ermittelt die Wohngeldstelle von Amts wegen (§ 20 SGB X) ebenso wie das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO), wobei aber Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich zunächst vom Antragsteller selbst hinreichend substantiiert darzulegen sind (VGH Baden-Württemberg vom 7.6.2005, Az.: 12 S 2654/03 = FEVS 56, 44 bis 48). - VGH Bayern, 04.10.2005 - 9 ZB 05.1654
Auszug aus VG Ansbach, 16.04.2008 - AN 14 K 07.01704
§ 18 Nr. 6 WoGG liegt der Gedanke zu Grunde, dass staatliche Leistungen dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag und wenn es - objektiv betrachtet - keine unbillige Härte darstellt, ihn hierauf zu verweisen (so BayVGH vom 4.10.2005, Az: 9 ZB 05.1654 - juris). - BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 69.90
Wohngeld - Versagung - Mißbrauch
Auszug aus VG Ansbach, 16.04.2008 - AN 14 K 07.01704
Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Antragsteller ein sittenwidriges, verwerfliches oder gar auf einen versuchten Betrug hinauslaufendes Verhalten vorzuwerfen ist, sondern darauf, ob die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche bei dieser Sachlage der Intention des Gesetzes (so BVerwG, Urteil vom 25.9.1992, Az.: 8 C 69/90 = FEVS 44, 94-103).