Rechtsprechung
VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02508 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 76 S. 2; BauGB § 34
Nutzungsuntersagug für Wettbüro (hier: Nutzungsänderung von Laden mit Nebenraum zu einer "Sportsbar" mit Wettannahme und Spielautomaten) - rewis.io
Nutzungsuntersagug für Wettbüro (hier: Nutzungsänderung von Laden mit Nebenraum zu einer "Sportsbar" mit Wettannahme und Spielautomaten)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (10)
- VGH Bayern, 19.05.2016 - 15 CS 16.300
Nutzungsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02508
Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (…BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 15 CS 16.2253 - juris Rn. 33; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m.w.N.).Diese ist lediglich relevantes Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (…vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24).
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2007 - 8 S 2606/06
Vorläufige Nutzungsuntersagung; formelle Baurechtswidrigkeit; sofortige …
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02508
Ein Wettbüro ist gerade geeignet, in Bezug auf die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Ziele der Bauleitplanung bodenrechtliche Spannungen auszulösen (vgl. VGH BW, B.v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - juris Rn. 6). - VGH Bayern, 28.05.2001 - 1 ZB 01.664
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02508
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664).
- VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9
Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung einer Wettannahmestelle als …
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02508
Diese ist lediglich relevantes Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris 8;… B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24). - VGH Bayern, 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146
Keine offensichtliche Genemigungsfähigkeit eines Vorhabens
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02508
Diese ist lediglich relevantes Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (…vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris 8;… B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24). - VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für …
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02508
Bauaufsichtsbehördliche Einschreitensbefugnisse unterliegen grundsätzlich keiner Verwirkung (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33). - VGH Bayern, 27.02.2017 - 15 CS 16.2253
Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen Beseitigungsanordnung für "Glory …
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02508
Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 15 CS 16.2253 - juris Rn. 33;… B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m.w.N.). - VGH Bayern, 02.06.2017 - 9 ZB 15.1216
Wettbüro im Mischgebiet
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02508
Selbst wenn das Vorhaben letztlich im Wege einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 6 Abs. 3 BauNVO zulassungsfähig wäre, würde es sich hierbei nicht um eine "offensichtliche Genehmigungsfähigkeit handeln (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2017 - 9 ZB 15.1216 - juris Rn. 11). - VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02668
Nutzungsuntersagung wegen Nutzungsänderung eines Ladens nebst Schneiderei in ein …
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02508
Wenn man die Umgebungsbebauung als Mischgebiet qualifizieren wollte, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO ebenfalls nicht schon allgemein zulässig, da - dies hat der Augenschein deutlich gezeigt - die Umgebungsbebauung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung, sondern durch Wohnnutzung geprägt ist (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil der Kammer vom selben Tag im Verfahren AN 9 K 17.02668). - VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02507
Unzulässigkeit eines Wettbüros in einem allgemeinen Wohngebiet
Auszug aus VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02508
Die Klägerin (Neueintragung ins Handelsregister: 12. November 2012; Geschäftsführer jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung: Herr ... - Kläger im Verfahren AN 9 K 17.02507 - und Herr ...) ist Betreiberin des streitgegenständliche Wettbüros.
- VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 16.00641
Wettbüro mit Livewetten und Quotenmonitoren als Vergnügungsstätte in faktischem …
Auch ist dem Gericht aus anderen Verfahren der Klägerin bekannt, dass deren Geschäftstätigkeit sich auch auf die Vermittlung von Livewetten konzentriert (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 15. August 2018 - AN 9 K 17.02508), so dass bei einer Gesamtschau mit der insoweit einen Interpretationsspielraum offen lassenden Betriebsbeschreibung der Klägerin hier realistischerweise davon ausgegangen werden muss, dass hier auch Livewetten angeboten werden. - VG Ansbach, 03.07.2019 - AN 9 K 17.01636
Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung …
Dafür spreche nach Auffassung der Kammer nicht nur die Öffnungszeit der Wettannahme von 9:30 Uhr bis 22:00 Uhr entsprechend der gewerblichen Bau- und Betriebsbeschreibung der Klägerin vom 18. Oktober 2016, die über eine ladenübliche Öffnungszeit hinausgeht, und die Größe der gewerblichen Nutzfläche von ca. 95 m², sondern insbesondere auch das Vorhandensein von Quotenmonitoren, die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. Bsp. BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - ebenso VG Ansbach, U.v. 16.8.2018 - AN 9 K 17.02508 - alle juris) zur Einstufung als Live-Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte führen, weil die Wettangebote und Ergebnisse live mitverfolgt werden können und damit, anders als bei einer bloßen Wettannahmestelle, ein erhöhter Anreiz für wiederholte Wetten und Verbleiben am Ort geschaffen wird.