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VG Ansbach, 16.12.2008 - AN 4 K 08.01197 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde, hier: Mehrzweckplatz, Festplatz, Sportplatz ;Unzuverlässigkeit des Benutzungsbewerbers als Zulassungshindernis sowohl im Rahmen einer Rechtsentscheidung als auch im Rahmen einer pflichtgemäßen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 14.09.1998 - 4 ZE 98.2561
Auszug aus VG Ansbach, 16.12.2008 - AN 4 K 08.01197
So hat insbesondere der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. September 1998, Az. 4 ZE 98.2561, NVwZ-RR 1999, 575, Juris, ausgeführt (vgl. Juris-Fassung RdNr. 14), es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass Gewerbetreibende, die im Hinblick auf die Benutzung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 21 GO als unzuverlässig einzuverlässig einzustufen seien, nicht zu der betreffenden öffentlichen Einrichtung zugelassen werden. - VG Augsburg, 26.02.2001 - Au 8 E 01.73
Auszug aus VG Ansbach, 16.12.2008 - AN 4 K 08.01197
Auch etwa das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2001, Az. Au 8 E 01.73, Juris, und vom 29. Juni 2006, Az. Au 7 E 06.681, Juris, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei fehlender Zuverlässigkeit eines Zulassungsbewerbers einen Zulassungsanspruch verneint bzw. behördliche Ermessensentscheidungen zu Ungunsten der betreffenden Zulassungsbewerber nicht als ermessenswidrig (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) beanstandet. - VG Augsburg, 29.06.2006 - Au 7 E 06.681
Auszug aus VG Ansbach, 16.12.2008 - AN 4 K 08.01197
Auch etwa das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2001, Az. Au 8 E 01.73, Juris, und vom 29. Juni 2006, Az. Au 7 E 06.681, Juris, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei fehlender Zuverlässigkeit eines Zulassungsbewerbers einen Zulassungsanspruch verneint bzw. behördliche Ermessensentscheidungen zu Ungunsten der betreffenden Zulassungsbewerber nicht als ermessenswidrig (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) beanstandet.