Rechtsprechung
VG Ansbach, 16.12.2009 - AN 15 K 09.01794 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Abgrenzung zwischen Betreten und Durchsuchen einer Wohnung im Rahmen einer waffenrechtlichen Sicherstellung;Rechtmäßigkeit des Betretens der Wohnung eines Dritten sowie der Öffnung von in seinem Anwesen befindlichen Waffenschränken im Zuge einer waffenrechtlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 27.10.2008 - 19 CE 08.2338
Sicherstellung von Waffen und Munition; richterliche Anordnung der Durchsuchung; …
Auszug aus VG Ansbach, 16.12.2009 - AN 15 K 09.01794
Allerdings gehe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 27.10.2008, 19 CE 08.2338) davon aus, dass das bloße Betreten einer Wohnung in der Absicht, Waffen sicherzustellen, die bereits im Vorhinein bekannt seien, kein "Durchsuchen" im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz des Waffengesetzes sei, das dem Richtervorbehalt unterfiele.Ausgehend von dem vorstehend konkretisierten Rechtsbegriff der Durchsuchung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.10.2008 (19 CE 08.2338, ) im waffenrechtlichen Kontext ebenfalls zwischen einer Durchsuchung im Rechtssinne und dem bloßen Betreten einer Wohnung "zwecks Öffnung eines Waffenschranks", dessen Standort nach Lage der Dinge allen Beteiligten bekannt ist, unterschieden.
- BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84
Zwangsvollstreckung III
Auszug aus VG Ansbach, 16.12.2009 - AN 15 K 09.01794
Mit einer Durchsuchung soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (vgl. BVerfGE 32, 54 , 51, 97 , 75, 318 ; 76, 83 ).Die Durchsuchung erschöpft sich damit nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (BVerfGE 76, 83 ).
- BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66
Betriebsbetretungsrecht
Auszug aus VG Ansbach, 16.12.2009 - AN 15 K 09.01794
Mit einer Durchsuchung soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (vgl. BVerfGE 32, 54 , 51, 97 , 75, 318 ; 76, 83 ). - BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03
Wohnung; Betriebsräume; Vereinslokal; Teestube; Betreten; Durchsuchen; …
Auszug aus VG Ansbach, 16.12.2009 - AN 15 K 09.01794
Demgemäß macht die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen den Eingriff in die Wohnungsfreiheit noch nicht zu einer Durchsuchung (BVerwG, Urteil vom 25.8.2004, 6 C 26/03, BVerwGE 121, 345 ff.). - VG Würzburg, 16.03.2009 - W 5 X 09.201
Sicherstellung von Waffen; Wohnungsdurchsuchung
Auszug aus VG Ansbach, 16.12.2009 - AN 15 K 09.01794
Anders als für das Betreten der Wohnung durch Bedienstete der Waffenbehörde, wofür § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine eigene Befugnisnorm enthält, ist dies hinsichtlich des streitgegenständlichen Öffnens von Behältnissen nicht der Fall, mit der Folge, dass insoweit gem. Art. 18 Abs. 1 BayVwZVG die genannte Befugnisnorm des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG Anwendung findet (vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 16.3.2009, W 5 X 09.201 ).
- VG München, 18.12.2017 - M 7 X 17.5819
Richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung einer Waffe …
Soweit das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 im Zusammenhang mit einer Wohnungsdurchsuchung nach § 46 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) auch ein Betreten der Wohnung eines Dritten als zulässig erachtet hat, folgt dem das Gericht jedenfalls nicht für eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 WaffG (vgl. VG Ansbach, B.v. 16.12.2009 - An 15 K 09.01794 - juris Rn. 39).