Rechtsprechung
   VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,12877
VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 (https://dejure.org/2020,12877)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 (https://dejure.org/2020,12877)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17. März 2020 - AN 17 K 18.50394 (https://dejure.org/2020,12877)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,12877) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EMRK Art. 3; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 37 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 101 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 134 Abs. 2 S. 1; AEUV Art. 78 Abs. 2 lit., b; RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 lit. a
    Erfolgreiche Klage gegen Bescheid mit Abschiebungsandrohung nach Griechenland

  • rewis.io

    Abschiebungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394
    Dabei bleibt es auch nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris), nach der es den Mitgliedsstaaten verwehrt ist, von der Möglichkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL) Gebrauch zu machen, den Antrag auf internationalen Schutz also als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 3 EMRK (s. Art. 52 Abs. 3 GRCh) zu erfahren.

    Zwar verpflichtet der Europäische Gerichtshof das nationale Gericht dazu, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen [im Drittstaat] vorliegen" (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 38; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 88), eine prozessuale oder verfahrensrechtliche Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof damit aber nicht gemacht.

    Nach der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).

    Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GRCh Rn. 3).

    Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.).

    Derartige Funktionsstörungen müssen eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89).

    Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich die betreffende Person in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).

    Dafür genügt nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem einer neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97).

    Bei dem so definierten Maßstab ist weiter zu berücksichtigen, ob es sich bei der betreffenden Person um eine gesunde und arbeitsfähige handelt oder eine Person mit besonderer Verletzbarkeit (Vulnerabilität), die leichter unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 26).

    Die zu erwartenden Lebensumstände beruhen zwar nicht auf der Gleichgültigkeit (so die Formulierung des EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90) des griechischen Staates, aber auf dessen massiver Überforderung, die trotz Unterstützung des UNHCR und der EU weiterhin besteht.

    Für die Betroffenen wirkt sich die Überforderung des griechischen Staates im Ergebnis genauso wie Gleichgültigkeit, worauf der Europäische Gerichtshof abgestellt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90), aus.

    Zwar stellt der Europäische Gerichtshof grundsätzlich auf eine Notsituation der schutzberechtigten Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen" ab (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394
    Dabei bleibt es auch nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris), nach der es den Mitgliedsstaaten verwehrt ist, von der Möglichkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL) Gebrauch zu machen, den Antrag auf internationalen Schutz also als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 3 EMRK (s. Art. 52 Abs. 3 GRCh) zu erfahren.

    Zwar verpflichtet der Europäische Gerichtshof das nationale Gericht dazu, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen [im Drittstaat] vorliegen" (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 38; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 88), eine prozessuale oder verfahrensrechtliche Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof damit aber nicht gemacht.

    Nach der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).

    Derartige Funktionsstörungen müssen eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89).

    Nicht ausreichend für das Erreichen dieser Schwelle ist der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikations-RL 2011/95/EU entsprechen (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36).

    Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich die betreffende Person in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).

    Rechtlich maßgeblich ist letztlich allein, ob wegen der Defizite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, was sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof ergibt, da dieser an anderer Stelle den "allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet", betont (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 37).

    Die Rechtssache hat gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insofern grundsätzliche Bedeutung, als in Fällen der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen einer drohenden ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh im Zielland nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137) nicht höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt ist, ob ausschließlich eine Anfechtungsklage zu erheben ist oder im Hinblick auf eine eventuell doch bestehende Bindung an die ausländische Asyl-Entscheidung oder aus anderen Erwägungen eine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes in Deutschland stattdessen statthaft wäre.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394
    Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GRCh Rn. 3).

    Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.).

    Dafür genügt nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem einer neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97).

    Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 94, 96).

    Bei dem so definierten Maßstab ist weiter zu berücksichtigen, ob es sich bei der betreffenden Person um eine gesunde und arbeitsfähige handelt oder eine Person mit besonderer Verletzbarkeit (Vulnerabilität), die leichter unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 26).

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394
    Die auf dieser Ermächtigung basierende Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) enthält aber keine Vorgabe zu einer Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen Statusentscheidung auch in einem anderen Mitgliedstaat (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460 Rn. 29; Thym in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 68. EL Oktober 2019, Art. 78 AEUV Rn. 26 Fn. 7).

    Eine Bindung an die griechische Entscheidung ergibt sich auch nicht aus Völkerrecht (so auch BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460, Leitsatz 2, Rn. 29), insbesondere nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).

    Die GFK legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460 Rn. 29).

    Im Urteil vom 17. Juni 2014 (10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460, Leitsatz 2, Rn. 29) hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass eine Bindungswirkung an die ausländische Entscheidung aufgrund von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnet ist, allerdings nur in Form eines (nationalen) Abschiebungsverbotes, wie § 60 Abs. 1 Satz 3 und § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG deutlich machen.

    Nach dem Urteil besteht gerade kein Anspruch auf eine erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Feststellung subsidiären Schutzes (s. § 60 Abs. 2 AufenthG) nach Maßgabe der ausländischen Anerkennungsentscheidung und umgekehrt weder eine Verpflichtung noch eine Berechtigung des Bundesamts hierzu (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460 Rn. 29 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.09.2019 - 4 LB 17/18

    Zulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Asylbewerbers nach

    Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394
    In diese Lücke stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten (OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 91 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2), aber räumlich zum einen auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki konzentriert sind und zum anderen den weitestgehenden Ausfall staatlicher Strukturen nicht kompensieren.

    Hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns des Helios 2-Programmes bestehen Unklarheiten (OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 105: 1.6.2019; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 3: frühestens ab September 2019).

    Angesichts dessen bleiben viele international Schutzberechtigte obdachlos oder wohnen in verlassenen oder besetzten Gebäuden, häufig ohne Strom und fließend Wasser (OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 108 f.; Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 5).

    Der Zugang zu medizinischer Versorgung und dem Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte gegeben, unterliegt allerdings denselben Beschränkungen durch Budgetierung und restriktive Medikamentenausgabe wie für griechische Staatsbürger (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9; OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 141 f.).

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394
    Da die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben ist, erübrigen sich Ausführungen zur unrichtigen Festsetzung der Ausreisefrist, die allerdings keine Rechtsverletzung begründen würde (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 15/18 und U.v. 25.4.2019 - 1 C 51/18 - beide juris).

    Zudem weicht das vorliegende Urteil nach der Beurteilung der Kammer im Sinne der § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urteil des BVerwG vom 15.1.2019 - 1 C 15/18 - NVwZ 2019, 794) teilweise ab und beruht auch auf dieser Abweichung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass es bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens die Feststellung (damit wohl regelmäßig) nicht umfasst sieht (BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 15/18 - NVwZ 2019, 794 Rn. 7) und hat diese damit aufrechterhalten.

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394
    Damit schließt sich der Europäische Gerichtshof der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - NVwZ 2015, 127), die wegen Art. 52 Abs. 3 GRCh auch im Rahmen des Art. 4 GRCh zu berücksichtigen ist.

    Eine Zusicherung, die die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung ausschließen soll, muss nach der Rechtsprechung des EGMR hinreichend konkret und individualisiert, etwa durch detaillierte und zuverlässige Informationen über die materiellen Bedingungen in der Unterkunft mit Bezug zu den Klägern, ausgestaltet sein (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - NVwZ 2015, 127 Rn. 120 ff.).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394
    Dies folgt auch aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn.19).

    Die unter Ziffer 2 getroffene Feststellung der Beklagten, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin ebenfalls aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 08.03.2019 - 10 B 18.50031

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig

    Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394
    Es steht dann nämlich noch nicht fest, hinsichtlich welches Ziellandes ein etwaiges Abschiebungsverbot zu prüfen ist (BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 10 B 18.50031 - juris Rn. 21; VG Aachen, U.v. 16.3.2020 - 10 K 157/19.A - BeckRS 2020, 4700 Rn. 98).
  • VG Aachen, 16.03.2020 - 10 K 157/19

    Asyl; Abschiebung; Griechenland; Drittstaat; unzulässig; erniedrigende

    Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394
    Es steht dann nämlich noch nicht fest, hinsichtlich welches Ziellandes ein etwaiges Abschiebungsverbot zu prüfen ist (BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 10 B 18.50031 - juris Rn. 21; VG Aachen, U.v. 16.3.2020 - 10 K 157/19.A - BeckRS 2020, 4700 Rn. 98).
  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18

    Ausreisefrist; Fortführung; Lebensbedingungen; Rechtsverletzung; Sprungrevision;

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18

    Keine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien für dort anerkannte

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

  • EuGH, 31.03.2011 - C-433/10

    Mauerhofer / Kommission

  • VGH Bayern, 13.10.2016 - 20 B 14.30212

    Keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, in Fällen des § 29 Abs.1 Nr. 2 AsylG

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.2022 - 1 LB 7/21

    Bezeichnung des Herkunftsstaates als Staat, in den nicht abgeschoben werden darf,

    Jedenfalls enthält die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, ob eine mit einer Abschiebungsandrohung verbundene Feststellung, nach der ein Asylantragsteller nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden darf, auch nach gerichtlicher Aufhebung der Abschiebungsandrohung isoliert bestehen bleiben kann (so VG Arnsberg, Beschluss vom 15.09.2020 - 13 L 749/20.A -, Rn. 38 ff., juris; eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bejahend aber VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 -, Rn. 72, juris).

    Die Verwaltungsgerichte Ansbach und Arnsberg gehen davon aus, dass bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung die Feststellung, dass nicht in den Herkunftsstaat des Ausländers abgeschoben werden könne, nicht isoliert bestehen bleiben könne (VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 -, Rn. 67, juris, und Urteil vom 14.07.2020 - AN 17 K 19.50875 -, Rn. 71 f., juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 15.09.2020 - 13 L 749/20.A -, Rn. 26 ff., juris).

  • VG Aachen, 03.06.2022 - 10 K 2844/20

    Asyl; Iran; exilpolitische Betätigung; kene Bindungswirkungen einer Anerkennung

    vgl. BVerwG, Urteile vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 32, und vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 101; VG Minden, Urteil vom 02.03.2022 - 1 K 194/21.A -, juris Rn. 24 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2021 - 16 K 1148/21.A -, juris Rn. 39; VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 -, juris Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 07.07.2020 - A 9 K 4137/19 -, juris Rn. 59.

    vgl. zu dieser Konstellation VG Minden, Urteil vom 02.03.2022 - 1 K 194/21.A -, juris Rn. 24 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2021 - 16 K 1148/21.A -, juris Rn. 39; siehe auch VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 -, juris Rn. 21 ff,nd VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 07.07.2020 - A 9 K 4137/19 -, juris Rn. 59.

    vgl. VG Minden, Urteil vom 02.03.2022 - 1 K 194/21.A -, juris Rn. 36 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 -, juris 22.

  • VG Augsburg, 04.04.2024 - Au 9 K 23.31180

    Eritrea, Folgeantrag, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland,

    Es besteht damit aber gerade nicht der vom Kläger begehrte Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG) (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29 m.w.N.; BVerwG, U. v. 30.3.2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 32; das deutsche Recht insoweit nicht beanstandend EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 und 541/17 -, juris Rn. 42; ferner VG Düsseldorf, U.v. 4.8.2021 - 16 K 1148/21.A -, juris Rn. 39; ausführlich VG Minden, U. v. 2.3.2022 - 1 K 194/21.A -juris Rn. 29; VG Ansbach, U. v. 17.3 2020 - AN 17 K 18.50394 -, juris Rn. 22; VG Göttingen, U. v. 18.8.2021 - 2 A 74/21 -, juris Rn. 30; VG Cottbus, U. v. 18.8.2021 - 5 K 243/21.A -, juris Rn. 29; VG Aachen, U. v. 3.6.2022 - 10 K 2844/20.A -, juris Rn. 36, VG Aachen, U. v. 9.6.2021 - 1 K 1646/20.A -, juris Rn. 24).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.02.2022 - 1 LB 6/21

    Dublin-Verfahren; Bezeichnung des Herkunftsstaates als Staat, in den nicht

    Jedenfalls enthält die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, ob eine mit einer Abschiebungsandrohung verbundene Feststellung, nach der ein Asylantragsteller nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden darf, auch nach gerichtlicher Aufhebung der Abschiebungsandrohung isoliert bestehen bleiben kann (so VG Arnsberg, Beschluss vom 15.09.2020 - 13 L 749/20.A -, Rn. 38 ff., eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bejahend aber VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 -, Rn. 72, juris).

    Die Verwaltungsgerichte Ansbach und Arnsberg gehen davon aus, dass bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung die Feststellung, dass nicht in den Herkunftsstaat des Ausländers abgeschoben werden könne, nicht isoliert bestehen bleiben könne (VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 -, Rn. 67, juris, und Urteil vom 14.07.2020 - AN 17 K 19.50875 -, Rn. 71 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 15.09.2020 - 13 L 749/20.A -, Rn. 26 ff., juris).

  • VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 S 18.50654

    Abschiebungsandrohung gegen international Schutzberechtigten nach Griechenland

    Die Lebensverhältnisse von Schutzberechtigten in Gr. (vgl. dazu allgemein auch die Feststellungen der Kammer unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnismittel: VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394 - BeckRS 2020, 10433 dort Rn. 41 ff.) stellen sich Auffassung des Einzelrichters überdies nicht schon allgemein für jedweden Personenkreis von Schutzberechtigten als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 EUGR-Charta dar.

    Bei dieser Sachlage ist der Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt allerdings durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt und muss somit auch angemessen Berücksichtigung finden, ob ein anerkannt Schutzberechtigter, dem nur die Sorge für seine Person obliegt, sich selbst dieser staatlich bereitgestellten Versorgungs- und Unterbringungsmöglichkeiten aufgrund seines Weiterzugs oder sonstigen Handelns "freiwillig" begeben hat (offengelassen durch die Kammer in ihrem Urteil vom 17.3.2020 bezüglich erwachsener, zur Selbstverantwortung fähiger Personen - BeckRS 2020, 10433 dort Rn. 60 und auch durch den BayVGH, B.v. 27.9.2019 - 13a AS 19.32891, BeckRS 2019, 27542 dort Rn. 34).

  • VG Ansbach, 28.06.2021 - AN 17 K 19.50954

    Unzulässiger Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung

    aa) Die Kammer geht dabei in ihrer ständigen Rechtsprechung zu Drittstaatenbescheiden (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394; U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 18.50449; U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329/AN 17 K 20.348 - jeweils juris) von folgender tatsächlicher Situation aus:.

    Im Gegensatz zu international Schutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren (vgl. VG Ansbach für Familien, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394 - juris; für allein reisende Frauen U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 17.51229 - juris), hat die Klägerin nach einer etwaigen Asylanerkennung damit eine realistische Chance, eine Unterkunft zu finden.

  • VG Ansbach, 11.08.2021 - AN 17 S 19.50769

    Dublin III-Verfahren: Eine Rückführung nach Griechenland ist zulässig für eine

    aa) Die Kammer geht dabei in ihrer ständigen Rechtsprechung zu Drittstaatenbescheiden (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394; U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 18.50449; U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329/AN 17 K 20.348 - jeweils juris) von folgender tatsächlicher Situation aus:.

    Im Gegensatz zu international Schutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren (vgl. VG Ansbach für Familien, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394 - juris; für allein reisende Frauen U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 17.51229 -juris), hat die Antragstellerin nach einer etwaigen Asylanerkennung damit eine realistische Chance, eine Unterkunft zu finden.

  • VG Ansbach, 24.11.2021 - AN 17 K 20.50151

    Erfolglose Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung bei einem

    Ein "Durchentscheiden" des Gerichts über das Asylbegehren im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung ist erst recht nicht möglich; eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage wäre ebenfalls bereits unstatthaft (vgl. im Einzelnen VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394 - juris; U.v. 18.1.2021 - AN 17 K 18.50780 - juris; U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 17.51171 - juris).

    Zwar kommt ein Durchentscheiden des Gerichts hinsichtlich eines Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG in Bezug auf eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich nicht in Frage (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394 - juris; BVerwG, U.v. 1.7.2017 - 1 C 9.17 - NVwZ 2017, 1625), dies ist, was Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG betrifft, aufgrund der Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG jedoch anders zu beurteilen.

  • VG Ansbach, 18.02.2021 - AN 17 S 19.50910

    Abschiebungsanordnung nach Griechenland

    Die Kammer geht dabei in ihrer ständigen Rechtsprechung zu Drittstaatenbescheiden (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394; U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 18.50449; U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329/AN 17 K 20.348 - jeweils juris) von folgender tatsächlicher Situation aus:.

    Im Gegensatz zu international Schutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren (vgl. VG Ansbach für Familien, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394 - juris; für allein reisende Frauen U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 17.50229 - zur Veröffentlichung vorgesehen), hat die Antragstellerin nach einer etwaigen Asylanerkennung damit eine realistische Chance, eine Unterkunft zu finden.

  • VG München, 28.08.2023 - M 18 K 23.30571

    Asylrecht, Herkunftsland: Afghanistan, Drittstaatenbescheid, vorheriger

    Die Feststellung unter Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides, wonach der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, enthält keine Beschwer für den Kläger, so dass diese auf die Anfechtungsklage hin nicht aufzuheben war (vgl. SächsOVG, U.v. 27.4.2022 - 5 A 492/21 A - juris Rn. 128; VGH BW, U.v. 27.1.2022 - A 4 S 2443/21 - juris Rn. 19; a.A. VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394 - juris Rn. 67 wonach insoweit ein untrennbarerer Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung bestehe).

    Nicht zu klären ist im vorliegenden Verfahren, inwieweit das Bundesamt im zukünftigen Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans an die Entscheidung Griechenlands über die Zuerkennung internationalen Schutzes gebunden ist (vgl. hierzu: VG München, U.v. 9.7.2021 - M 11 K 18.31931 - juris Rn. 46 ff; a.A. U.v. 20.5.2021 - M 11 K 18.32133 - juris Rn. 50; VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 - AN 17 K 18.50394 - juris Rn. 21 ff.).

  • VG Ansbach, 14.07.2020 - AN 17 S 19.50717

    Abschiebungsandrohung im Drittstaatenbescheid

  • VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 S 18.50645

    Abschiebungsandrohung nach Griechenland gegen international Schutzberechtigten

  • VG Ansbach, 09.07.2020 - AN 17 S 18.50611

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Griechenland

  • VG Minden, 02.03.2022 - 1 K 194/21

    Bindungswirkung Mitgliedstaat, anderer Vertrauen, gegenseitiges Zuerkennung der

  • VG Aachen, 15.06.2020 - 10 K 1855/19

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

  • VG Düsseldorf, 11.10.2022 - 17 K 4350/20

    - internationaler Schutz - Bindungswirkung

  • VG Ansbach, 23.07.2020 - AN 17 K 19.50826

    Abschiebungsverbot für Griechenland für Familie mit minderjährigen Kindern

  • VG Ansbach, 22.03.2021 - AN 17 S 19.50821

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in

  • VG Aachen, 30.12.2020 - 10 K 1990/20

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

  • VG Ansbach, 22.10.2020 - AN 17 K 18.50922

    Drittstaatenbescheid. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 EMRK

  • VG Aachen, 20.07.2020 - 10 K 1678/19

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

  • VG Ansbach, 11.02.2022 - AN 17 E 22.50005

    Erfolgreiches Aufnahmegesuch von Familienangehörgen im Dublin-Verfahren

  • VG Ansbach, 24.06.2021 - AN 17 K 19.50878

    Antrag auf internationalen Schutz nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in

  • VG Ansbach, 02.10.2020 - AN 17 K 19.51222

    Abschiebungsverbot für anerkannt schutzberechtigte Familien hinsichtlich

  • VG Ansbach, 22.09.2020 - AN 17 K 20.50208

    Unzulässigkeitsentscheidung für in Deutschland nachgeborenes Kind von in einem

  • VG Aachen, 20.07.2020 - 10 K 1838/19

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

  • VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171

    Keine erniedrigend und unmenschliche Behandlung eines in Griechenland anerkannten

  • VG Ansbach, 21.01.2021 - AN 17 K 18.50426

    Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen drohender menschenunwürdiger

  • VG Ansbach, 27.08.2020 - AN 17 K 18.50733

    Keine Rückführung eines international schutzberechtigten Elternpaares mit kleinen

  • VG Ansbach, 27.08.2020 - AN 17 K 19.50011

    Keine Abschiebung einer international schutzberechtigten Familie mit zwei Kindern

  • VG Ansbach, 25.06.2020 - AN 17 K 18.50359

    Systemische Mängel im griechischen Asylsystem

  • VG Ansbach, 07.09.2020 - AN 17 K 18.50545

    Zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland

  • VG Aachen, 13.07.2020 - 10 K 870/20

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

  • VG Düsseldorf, 11.10.2022 - 17 K 6760/20

    Internationaler Schutz, Familienasyl, Bindungswirkung

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 17 K 20.50012

    Anerkanntenfall, Unzulässigkeitsentscheidung, Asylfolgeantrag,

  • VG Ansbach, 20.08.2020 - AN 17 K 19.50549

    Verpflichtungsklage auf Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbotes

  • VG Aachen, 13.07.2020 - 10 K 1140/20

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

  • VG Aachen, 30.06.2020 - 10 K 2522/19
  • VG Ansbach, 24.11.2021 - AN 17 K 21.50187

    Dublin-Verfahren: Zuständigkeit für nachgeborenes Kind von Eltern mit

  • VG Ansbach, 10.02.2021 - AN 17 S 21.50009

    Keine systemischen Mängel im griechischen Asylsystem oder den Aufnahmebedingungen

  • VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 17.51229

    Lage für in Griechenland anerkannte international Schutzberechtigte, die wieder

  • VG Aachen, 13.07.2020 - 10 K 1192/20

    Asyl; Griechenland; Drittstaat; Schutzberechtigte; unzulässig; erniedrigende

  • VG Ansbach, 10.12.2020 - AN 17 S 18.50843

    Drohende unmenschliche Behandlung einer Familie mit Kleinkindern bei einer

  • VG Köln, 23.09.2020 - 22 K 3990/19
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht