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   VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137   

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VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137 (https://dejure.org/2020,41509)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137 (https://dejure.org/2020,41509)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18. August 2020 - AN 17 K 20.30137 (https://dejure.org/2020,41509)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 3 AsylG, § 4 AsylG § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG Art. 4 GRCh Art. 3 EMRK
    Implizite Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch behördliche Befristungsentscheidung

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137
    Diese Vorgaben sind hier nach nationalem Recht erfüllt (im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 15 ff.).

    Diese Grundsätze kollidieren mit der Vorgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der erkennbar an die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes anknüpft und ab dann die Frist von 30 Tagen in Gang setzt, sowie mit Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes, nach dem der Kläger zunächst aufgefordert wird, "die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (...)" (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 27).

    Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der im Bescheid formulierten Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die freiwillige Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, wird nachträglich Unionsrechtskonformität hergestellt und der Kläger ist nicht mehr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28).

    Der Kläger hätte nach den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des EuGH in transparenter Weise über die oben genannten Garantien - unter anderem die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, den Nichtlauf der freiwilligen Ausreisefrist, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, den Ausschluss der Abschiebehaft, den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht insbesondere des Art. 5 der Rückführungs-Richtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann - informiert werden müssen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 65).

    Die Nichterfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht hat indes nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG zur Folge, weil sie nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehört, auch sonst nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit ihr steht und zudem nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers nach Klageerhebung zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.).

    Zudem hat der EuGH selbst in der Gnandi-Entscheidung keine Verknüpfung der Informationspflichten mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung vorgenommen, was sich in die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger als Priorität für die Mitgliedstaaten nach der Rückführungs-Richtlinie einpasst (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 43 ff., 47).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137
    Insbesondere ist die Verbindung der ablehnenden Asylentscheidung mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung europarechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625).

    Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Lichte der RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL) und der Asylverfahrensrichtlinie (heute RL 2013/32/EU) sowie des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) durch das nationale Recht gewährleistet sein, "dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG [heute: RL 2013/33/EU] des Rates vom 27.1.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts" (EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 67).

    Die vorgesehene Frist zur freiwilligen Ausreise darf nicht beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 f., 67).

    Der Kläger hätte nach den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des EuGH in transparenter Weise über die oben genannten Garantien - unter anderem die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, den Nichtlauf der freiwilligen Ausreisefrist, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, den Ausschluss der Abschiebehaft, den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht insbesondere des Art. 5 der Rückführungs-Richtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann - informiert werden müssen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 65).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137
    Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolger leiten (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 13).

    Erforderlich ist also, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Rückkehr Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32; BVerwG, U.v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 - NVwZ 2012, 1042 Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - NVwZ 2011, 51 Rn. 22).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32).

    Hierfür sind stichhaltige Gründe erforderlich, die dagegensprechen, dass dem Antragsteller eine erneute derartige Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 16).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137
    Denn Art. 3 EMRK kann, so der EGMR, nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen eine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 249; s.a. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 10).

    Gleichwohl ist eine Verantwortlichkeit nach Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen, wenn eine vollständig von staatlicher Unterstützung abhängige Person, die behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 253).

    Dessen Beurteilung ist relativ und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Dauer der erniedrigenden Behandlung, ihren physischen und psychischen Wirkungen, sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Ausländers (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 219; s.a. EGMR, U.v. 13.12.2015 - Paposhvili/Belgien, 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 Rn. 174).

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137
    Auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden § 11 Abs. 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung eintritt, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 71), bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ziffer 6 des Bescheides vom 8. Juni 2017.

    Die nunmehr geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137
    Bei einer Rückkehr des Klägers, der in Deutschland geboren ist und noch nie im Libanon war, wäre als Rückkehrregion realistischer Weise aber die Hauptstadt Beirut zugrunde zu legen, die sich an der Westküste des Landes am östlichen Mittelmeer (Levanteküste) befindet (vgl. Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 5. Ed. 1.7.2020, § 3 AsylG Rn. 38; vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - NVwZ 2013, 1167 Rn. 14).

    Da der Kläger in Deutschland geboren und eigenen Angaben zufolge bislang nie im Libanon gewesen ist, entfällt die Herkunftsregion als Anknüpfungspunkt für eine Gefahrenprognose (vgl. Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 5. Ed. 1.7.2020, § 3 AsylG Rn. 38; vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - NVwZ 2013, 1167 Rn. 14).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137
    Erforderlich ist also, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Rückkehr Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32; BVerwG, U.v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 - NVwZ 2012, 1042 Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - NVwZ 2011, 51 Rn. 22).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32).

  • EGMR, 17.04.2003 - 52853/99

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137
    Auch lässt sich unter Zugrundelegung eines im Lichte des Art. 8 EMRK weit auszulegenden Familienbegriffs grundsätzlich auch zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern eine zu berücksichtigende Familienbindung annehmen, soweit diese zusammenleben und eine Abhängigkeit besteht, die über die üblicherweise zwischen Familienangehörigen bestehenden Gefühlsbindungen hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 17.4.2003 - 52853/99 - NJW 2004, 2147 Rn. 44; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Vorbm.
  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137
    Ein langer Voraufenthalt des Ausländers, in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, ist ebenfalls berücksichtigungsfähig (vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 - Üner, 46410/99 - NVwZ 2007, 1279 Rn. 57).
  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137
    AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris).
  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 23.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • VG München, 09.04.2020 - M 6 K 17.32718
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Türkei); Ermessen; Erlöschen der

  • BVerwG, 29.11.1996 - 9 B 293.96

    Vorliegen von Revisionzulassungsgründen - Nachweispflicht des Asylsuchenden

  • OVG Sachsen, 21.09.2018 - 5 A 88/18

    Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung; Überzeugungsgrundsatz,

  • VGH Bayern, 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600

    Hazara sind in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • VG Hamburg, 09.09.2021 - 14 A 6163/21

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Zuerkennung

    Ferner herrscht im Libanon und insbesondere in der Stadt Tripoli zwar eine zunehmend angespannte Lage, aber derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde (im Ergebnis ebenso zu anderen Landesteilen des Libanon VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 36; VG Ansbach, Urt. v. 18.8.2020, AN 17 K 20.30137, juris Rn. 38; VG Magdeburg, Urt. v. 22.7.2020, 9 A 299/18, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 19.02.2020, 38 K 253.19 A, juris Rn. 38).
  • VG Ansbach, 13.07.2021 - AN 17 K 21.30074

    Kein Anspruch auf Zuerkennung - Einzelfall - Bidun in Kuwait

    Die im Übrigen durch den EuGH formulierten Bedingungen sind erfüllt (s. VG Ansbach, U.v. 18.8.2020 - AN 17 K 20.30137 - juris Rn. 51 ff.).
  • VG Hamburg, 19.04.2021 - 14 A 1145/17

    Libanon: Klage abgewiesen; Keine asylrelevante Verfolgung staatenloser

    Ferner herrscht im Libanon und insbesondere in dem Flüchtlingsla­ ger bzw. derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaff­ neter Konflikt (im Ergebnis ebenso zu anderen Landesteilen des Libanon VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 36; VG Ansbach, Urt. v. 18.8.2020, AN 17 K 20.30137, juris Rn. 38; VG Magdeburg, Urt. v. 22.7.2020, 9 A 299/18, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 19.02.2020, 38 K 253.19 A, juris Rn. 38).
  • VG Hamburg, 19.02.2021 - 14 A 3392/17

    Asylrecht (Libanon): Palästinensische Volksangehörige; nationales

    Ferner herrscht im Libanon und insbesondere in der Region Beirut derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (im Ergebnis ebenso VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 36; VG Ansbach, Urt. v. 18.8.2020, AN 17 K 20.30137, juris Rn. 38; VG Magdeburg, Urt. v. 22.7.2020, 9 A 299/18, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 19.02.2020, 38 K 253.19 A, juris Rn. 38).
  • VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17

    Libanon: keine Verfolgung oder Abschiebungsverbote für staatenlose Palästinenser

    Ferner herrscht im Libanon und insbesondere in der Region der Stadt derzeit kein internationaler oder innerstaat­ licher bewaffneter Konflikt (im Ergebnis ebenso zu z.T. anderen Landesteilen VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 36; VG Ansbach, Urt. v. 18.8.2020, AN 17 K 20.30137, juris Rn. 38; VG Magdeburg, Urt. v. 22.7.2020, 9 A 299/18, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 19.02.2020, 38 K 253.19 A, juris Rn. 38).
  • VG Ansbach, 26.04.2022 - AN 17 K 17.34206

    Konversion zum Christentum nicht glaubhaft gemacht

    Die im Übrigen durch den EuGH formulierten Bedingungen sind erfüllt bzw. führt deren Nichtbeachtung nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (s. VG Ansbach, U.v. 18.8.2020 - AN 17 K 20.30137 - juris Rn. 51 ff.).
  • VG Karlsruhe, 29.04.2021 - A 12 K 10774/18

    Libanon: Bescheid des Bundesamts rechtmäßig.

    Denn nach den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand des Ver­ fahrens gemachten Erkenntnismitteln herrscht im Libanon kein internationaler oder in­ nerstaatlicher bewaffneter Konflikt (vgl. im Einzelnen: VG Ansbach, Urteil vom 18! Au­ gust 2020 - AN 17 K 20.30137 - juris, Rn. 38).
  • VG Minden, 21.06.2021 - 1 L 359/21

    Auslegung, unionsrechtskonform Ausweisung funktionslos Gefährdung der

    So im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 29. August 2018 - 34 K 345.16 A -, juris Rn. 33; VG Trier, Urteil vom 28. November 2018 - 1 K 6228/17.TR -, juris Rn. 64 ff.; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 20 K 11730/17.A -, juris Rn. 66 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 30. Januar 2020 - 1 A 34/18 -, juris Rn. 37; VG Potsdam, Urteil vom 18. Juni 2020 - 8 K3961/17.A -, juris Rn. 45 f.; VG Ansbach, Urteil vom 18. August 2020 - AN 17 K 20.30137 -, juris Rn. 37 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 V 1087/20 -, juris Rn. 36 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2021 - 14 A 3392/17 -, juris Rn. 33 ff.
  • VG Ansbach, 30.05.2022 - AN 17 K 17.31562

    Herkunft aus dem Iran - Konversion zum christlichen Glauben und psychische

    Die im Übrigen durch den EuGH formulierten Bedingungen sind erfüllt bzw. führt deren Nichtbeachtung nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (s. VG Ansbach, U.v. 18.8.2020 - AN 17 K 20.30137 - juris Rn. 51 ff.).
  • VG Dresden, 21.07.2021 - 11 K 1030/17

    Libanon: Keine asylrechtliche Anerkennung ipso facto einer unverfolgt nach

    Im Libanon herrscht zwar eine zunehmend angespannte Lage, aber derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 19. Februar2021 - 14 A 3392/17 - j u r i s Rn 33 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 8. Dezember 2020 - 1 V 1087/20 - juris Rn. 36; VG Ansbach, Urt. v. 18. August 2020 - AN 17 K 20.30137 - juris Rn. 38; VG Magdeburg, Urt. v. 22. Juli 2020 - 9 A 299/18 - juris Rn. 39).
  • VG Ansbach, 31.03.2022 - AN 17 K 17.33311

    Mehrfacher Religionswechsel eines Asylsuchenden aus dem Iran

  • VG Köln, 13.10.2021 - 20 K 2190/17
  • VG Hamburg, 09.09.2021 - 14 A 6163/17

    Zu den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Libanon

  • VG Sigmaringen, 19.03.2021 - A 5 K 10470/17

    Libanon: keine Verfolgung oder Abschiebungsverbote für staatenlose Palästinenser,

  • VG Ansbach, 11.11.2021 - AN 17 K 17.32049

    Kein Nachfluchtgrund einer iranischen Asylbewerberin wegen Konversion zum

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